Verfahrensgang

AG Göttingen (Beschluss vom 06.06.2005; Aktenzeichen 74 IN 215/03)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, der Gläubigerin eine vollstreckbare Ausfertigung aus der Insolvenztabelle zu erteilen.

 

Tatbestand

Mit Beschluss vom 25.7.2003 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Für die o. g. Gläubigerin ist eine Forderung in Höhe von 723,53 EUR zur Insolvenztabelle festgestellt worden. Eine Teilforderung in Höhe von 326,71 EUR beruht auf unerlaubter Handlung des Schuldners. Die Insolvenztabelle enthält eine entsprechende Eintragung.

Mit Beschluss vom 4.8.2004, rechtskräftig seit dem 25.8.2004, ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners aufgehoben worden, nachdem der Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung rechtskräftig geworden ist.

Die o. g. Gläubigerin hat mit Schreiben vom 30.3.2005 die Erteilung eines vollstreckbaren Tabellenauszugs beantragt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung abgelehnt. Mit Beschluss vom 6.6.2005 hat der Abteilungsrichter des Amtsgerichts auf die Erinnerung der Gläubigerin den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Insolvenztabelle zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass ein vollstreckbarer Tabellenauszug in der Wohlverhaltensperiode nicht erteilt werden könne. Dies gelte auch hinsichtlich einer möglichen Vollstreckung in insolvenzfreies Vermögen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Der Gläubigerin fehle das Rechtsschutzinteresse. Gemäß § 294 Abs. 1 InsO sei die Zwangsvollstreckung für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners während der Laufzeit der Abtretungserklärung nicht zulässig. Da nach den bisherigen Erfahrungen fast alle Schuldner die Restschuldbefreiung erhalten würden, sei es einem Gläubiger zumutbar nach der Versagung der Restschuldbefreiung bzw. einem Widerruf der Restschuldbefreiung zeitnah einen Antrag zu stellen, der vom Insolvenzgericht kurzfristig bearbeitet werden könne. Auch Gläubigern, deren Forderung (teilweise) nicht von der Restschuldbefreiung gemäß § 302 InsO berührt werde, sei es zumutbar, den Antrag auf vollstreckbare Ausfertigung erst nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode zu stellen. Es sei nämlich denkbar, dass die Forderung durch die vom Schuldner an den Treuhänder abzuführenden Beträge getilgt werde oder der Schuldner im Hinblick auf die Regelung des § 302 Nr. 1 InsO aus seinem unpfändbaren Vermögen eine Sonderzahlung leiste oder nahestehende Dritte eine derartige Zahlung erbrächten. Auch hinsichtlich des aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung herrührenden Teilbetrags in Höhe von 326,71 EUR komme die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nicht in Betracht. Insoweit werde den Interessen der Gläubiger durch die Privilegierung nach § 302 InsO ausreichend Rechnung getragen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Gläubigerin mit der sofortigen Beschwerde. Sie meint, ihrem Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung sei nach § 201 Abs. 2 S. 3 InsO zu entsprechen, da das Insolvenzverfahren zwischenzeitlich aufgehoben worden sei. Insoweit bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis der Gläubigerin, denn es bestehe die Möglichkeit, dass die Restschuldbefreiung aufgrund der Bestimmungen der §§ 296, 297 oder 298 InsO versagt werde. Für diesen Fall könnten die einzelnen Gläubiger wieder ungehindert in das Restvermögen des Schuldners vollstrecken. Um auf eine evtl. Versagung oder einen späteren Widerruf der Restschuldbefreiung reagieren zu können, benötige die Gläubigerin die vollstreckbare Ausfertigung der Insolvenztabelle. Andernfalls geriete sie gegenüber solchen Gläubigern, die sofort vollstrecken könnten, ins Hintertreffen. Das Amtsgericht könne nicht darauf abstellen, ob letztendlich Beitreibungsmöglichkeiten für den Gläubiger gegeben seien.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer des Landgerichts zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist gemäß § 4 InsO, § 573 Abs. 2 ZPO zulässig, sie ist auch begründet.

Das Amtsgericht muss der Gläubigerin die vollstreckbare Ausfertigung aus der Insolvenztabelle erteilen. Nach § 201 Abs. 2 S. 3 InsO kann der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden. Diese Voraussetzung liegt hier vor, denn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners ist mit Beschluss vom 4. August 2004 rechtskräftig aufgehoben worden. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts steht der Umstand, dass sich der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode befindet der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung nicht entgegen. Zwar ist nach § 294 Abs. 1 ZPO die Zwangsvollstreckung einzelner Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners während der Laufzeit der Abtretungs...

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