Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadenersatz und Forderung

 

Verfahrensgang

AG Ingolstadt (Urteil vom 23.08.2004; Aktenzeichen 13 C 1138/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.11.2005; Aktenzeichen VI ZR 26/05)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 23.08.2004 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte zur Zahlung von EUR 1.969,44 nebst Zinsen aus EUR 1.819,44 in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 29.05.2004 verurteilt wird.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben in I. Instanz die Beklagte 71 %, der Kläger 29 %, in II. Instanz die Beklagte 88 %, der Kläger 12 % zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Umfang von Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall am 02.12.2003 auf der B 13 in der Nähe von Eichstätt. Die Beklagte hatte vorgerichtlich ihre 100 %ige Haftung für den beim Kläger eingetretenen Schaden dem Grunde nach anerkannt. Nach den Feststellungen eines außergerichtlich eingeschalteten Gutachters betrugen die voraussichtlichen Reparaturkosten inklusive Mehrwertsteuer 20.518,64 Euro, wobei der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs bei einem Restwert von 1.800,00 Euro vom Gutachter mit 15.100,00 Euro brutto geschätzt wurde. In diesem vom Gutachter geschätzten Betrag für den Wiederbeschaffungswert war eine Differenzbesteuerung von 2 %, also 266,00 Euro, enthalten.

Der Kläger erwarb am 26.02.2004 ein neues Fahrzeug zum Preis von 21.328,46 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer von 16 % mit 3.412,55 Euro.

Die Beklagte erstattete dem Kläger neben sonstigen Schadenspositionen den vom Gutachter festgestellten Mehrwertsteueranteil in Höhe von 266,00 Euro sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 600,00 Euro.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger neben weiterem Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 650,00 Euro auch die Erstattung eines Betrages, der sich aus der Differenz der vom Gutachter geschätzten 2 %igen Mehrwertsteuer, bezogen auf den Wiederbeschaffungswert, und dem entsprechenden Anteil des Kaufpreises für das Neufahrzeug mit einer Regelbesteuerung von 16 % errechnet.

In I. Instanz trug der Kläger vor, dass nach der nunmehr geltenden Fassung des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB der vom Geschädigten tatsächlich für die Wiederherstellung der beschädigten Sache aufzuwendende Mehrwertsteueranteil zu erstatten sei. Nach der gesetzlichen Regelung könne der Geschädigte bei Erwerb einer neuen Sache mit einer Regelbesteuerung von 60 % den anteiligen Betrag fordern, der sich in Höhe des Nettowiederbeschaffungswertes bei diesem Steuersatz ergibt.

Der Kläger beantragte daher in I. Instanz, die Beklagte zur Zahlung von Euro 2.107,44 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung ebenso zu verurteilen, wie zur Zahlung eines weiteren, über 600,00 Euro hinausgehenden Schmerzensgeldes.

Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin trug in I. Instanz vor, der Kläger könne als Geschädigter nur den vom Sachverständigen festgestellten Steueranteil von 2 %, bezogen auf den Wiederbeschaffungswert, verlangen. Insowenig könne der Kläger aufgrund der eingetretenen Verletzungen kein weiteres Schmerzensgeld fordern.

Mit Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 23.08.2004 wurde die Beklagte zur Zahlung der beantragten 2.107,44 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 29.05.2004 sowie zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldbetrages von 150,00 Euro verurteilt.

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung begehrt die Beklagte als Berufungsführerin die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Abweisung der Klage.

Die Berufungsführerin trägt vor, das Erstgericht habe bei seiner Entscheidung entgegen den Feststellungen des Gutachters einen nicht zutreffenden Steuersatz einer Schadensberechnung zugrunde gelegt. Tatsächlich seien nur der 2 %ige Anteil der Differenzbesteuerung, bezogen auf den Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Fahrzeugs, zu erstatten. Wenn dem Geschädigten ein höherer Mehrwertsteuersätz als erstattungsfähiger Schaden zuerkannt wurde, wurde der Geschädigte einen ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil erhalten. Im Übrigen sei auch das zugesprochene weitere Schmerzensgeld im Hinblick auf die tatsächlich entstandenen Verletzungen nicht angemessen.

Der Kläger als Berufungsbeklagter beantragt die Zurückweisung der Berufung. Er trägt vor, dass die vom Erstgericht vorgenommene Berechnung des Mehrwertsteueranteiles zu erstattender Schaden der gesetzlichen Regelung entspreche; ebenso sei gerade wegen der besonderen Umstände des Unfallgeschehens mit einem grob rücksichtslosen Verhalten des Schädigers die Erhöhung des Schmerzensgeldes gerechtfertigt.

Hinsichtlich des übrigen Vorbringens beider Parteien wird auf die auf beiden Seiten jeweils gewechselten Schriftsätze einschließlich der beigefügten Anlagen ebenso Bezug genommen, wie auf die Niederschriften der m...

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