Nachgehend

Schleswig-Holsteinisches OLG (Urteil vom 15.09.2011; Aktenzeichen 16 U 140/10)

 

Tenor

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 11.498,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2009 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 703,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Juli 2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt die Bezahlung von Verbindungsentgelt für Dienstleistungen aus dem Bereich der Telekommunikation.

Die Klägerin vermittelt deutschlandweit Mobilfunkverträge. Am 8. Juli 2005 schloss der Beklagte bei der Klägerin einen Mobilfunkvertrag ab, bei dem er sich für den Tarif "xxx" der Firma xxx Deutschland entschied. Von diesem Tarif war auch die Möglichkeit umfasst, über das Mobilfunkgerät das Internet zu nutzen. Nach der für diesen Vertrag geltenden Tarifregelung wurden für den Abruf einer 10 KB-Einheit jeweils 0,19 EUR brutto berechnet. Von dieser Möglichkeit machte der Beklagte gelegentlich Gebrauch. So rief er im April 2008 Daten in einem Umfang von 810 KB ab, die ihm mit 12,94 EUR netto in Rechnung gestellt wurden (vgl. Anlage K 2).

Im Dezember 2008 rief der Beklagte über sein Mobilfunkgerät eine Datenmenge von 589 MB zu einem Gesamtwert von 9.632,15 EUR netto ab. Hierüber und über andere im Gesprächszeitraum vom 1. bis zum 20. Dezember 2008 erbrachte Telefondienstleistungen erhielt er von der Klägerin die aus der Anlage K 3 ersichtliche Rechnung vom 13. Januar 2009 in Höhe von 11.498,05 EUR brutto, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 11.498,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Januar 2009 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 703,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er habe am 20. Dezember 2008 entsprechend den Anweisungen in der Bedienungsanleitung seines Mobiltelefons eine Navigationssoftware installiert. Bei diesem Vorgang sei von ihm ungewollt eine Verbindung ins Internet über GPRS hergestellt worden, die längere Zeit angedauert und zu dem umfangreichen Datentransfer geführt habe. Vermutlich habe es sich dabei um eine Kartenaktualisierung gehandelt. Er, der Beklagte, sei jedoch davon ausgegangen, dass die Navigationsfunktion seines Mobiltelefons versucht habe, den Standort zu lokalisieren. Der Beklagte meint, dieser Sachverhalt würde ihn zur Irrtumsanfechtung (vgl. Anlage B 2) bzw. zum Schadensersatz berechtigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mit allen Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage hat in der Sache - abgesehen von einer geringfügigen Zinszuvielforderung - Erfolg.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus dem zwischen ihnen abgeschlossenen Mobilfunkvertrag einen Anspruch auf Zahlung des mit der Klage verfolgten Betrages in Höhe von 11.498,05 EUR, weil der Beklagte insbesondere einen Datentransfer über GPRS zum Gegenwert von 9.632,15 EUR netto vorgenommen hat, der ihm zu Recht unter dem 13. Januar 2009 in Rechnung gestellt worden ist (vgl. Anlage K 3).

Zwischen den Parteien ist ein als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierender Telefondienstvertrag zustande gekommen. Nach Auffassung der Kammer ist das Abrufen von Datensätzen aus dem Internet demgegenüber ein rein tatsächlicher Vorgang, der nicht als selbstständiger Vertragsschluss zu bewerten ist, weil der Vertragspartner lediglich von den bereits vertraglich eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten Gebrauch macht. Auch das als Gegenleistung zu entrichtende Entgelt steht von vornherein fest und ist nur abhängig von der konkreten Datenmenge.

Mithin unterlag der rein tatsächliche Vorgang des Datenabrufs aus dem Internet nicht der Anfechtung nach § 119 BGB (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl. 2010, § 119 Rn. 4). Im Übrigen hat der für einen möglichen Irrtum darlegungs- und beweispflichtige Beklagte ohnehin keinen Beweis für den von ihm behaupteten Geschehensablauf angetreten. Die Klägerin hat bestritten, dass der Datentransfer im Zuge der Installation des Navigationsprogramms entstanden ist. Weil der Beklagte keine Zeugen für seine Darstellung benannt hat, ist er als beweisfällig zu behandeln. Da er im Termin zur mündlichen Verhandlung auch nicht erschienen ist, hat er ebenso wenig die Gelegenheit genutzt, seinen Standpunkt im Rahmen der persönlichen Anhörung (§ 141 ZPO) zu erläutern. Alles in allem lässt sich nicht feststellen, dass der Datentransfer tatsächlich im Rahmen einer Kartenaktualisierung entstanden ist. Auch ein Sachverständiger wird nicht ...

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