Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumsverfahren: Streitwertbestimmung für ein Entziehungsverfahren
Orientierungssatz
1. Wenn die Einziehung des Wohnungseigentums ausschließlich wegen Wohngeldrückständen verlangt wird, bestimmt sich der Streitwert des Einziehungsverfahrens nach der Höhe der Rückstände.
2. Wenn auch oder nur Pflichtverletzungen zum Anlaß für die Einziehungsklage genommen werden, hat sich der Streitwert an dem Verkehrswert des Sondereigentums zu orientieren.
Fundstellen
Haufe-Index 1738337 |
ZMR 2002, 230 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen