Verfahrensgang

AG Krefeld (Beschluss vom 23.08.2007; Aktenzeichen 93 IN 11/02)

 

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beschluss das Amtsgerichts Krefeld vom 23.8.2007 wirkungslos geworden ist und das Beschwerdeverfahren erledigt ist.

 

Tatbestand

I.

Der Schuldner wendet sich gegen die Versagung der Restschuldbefreiung.

Mit Beschluss vom 23.12.2002 eröffnete das Amtsgericht Krefeld auf Eigenantrag des Schuldners, mit dem auch ein Antrag auf Restschuldbefreiung verbunden war, das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen. Zwei Jahre später kündigte das Amtsgericht mit Beschluss vom 28.9.2004 dem Schuldner die Restschuldbefreiung an und bestellte den damaligen Insolvenzverwalter, den Beteiligten, zum Treuhänder.

Mit Schreiben vom 26.4.2007 beantragte der Beteiligte, dem Schuldner die Restschuldbefreiung gemäß § 298 Abs. 1 InsO zu versagen, da er seiner Verpflichtung zur Zahlung der Mindestvergütung in Höhe von 119,– EUR nicht nachgekommen sei. Am 23.1.2007 sei lediglich eine Rate in Höhe von 50,–EUR eingezahlt worden. Daraufhin habe er, der Beteiligte, den Schuldner am 11.4.2007 erneut schriftlich aufgefordert die ausstehenden 69,–EUR zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den oben genannten Antrag (Bl. 258 ff.d.A.) Bezug genommen.

Die dem Schuldner von dem Amtsgericht gesetzte 2-Wochen-Frist zur Begleichung der restlichen Vergütung verstrich zunächst fruchtlos. Mit Schreiben vom 30.5.2007 teilte der Beteiligte dem Gericht jedoch mit, dass ein weiterer Betrag von 55,– EUR auf seine Vergütung gezahlt worden sei und damit nur noch ein Betrag von 14,–EUR offen stehe.

Nachdem dieser Restbetrag von dem Schuldner nicht geleistet wurde, versagte das Amtsgericht mit Beschluss vom 23.8.2007 die Restschuldbefreiung. Wegen der konkreten Begründung wird auf den genannten Beschluss (Bl. 272 ff.d.A.) verwiesen. Der Beschluss wurde dem Schuldner am 30.8.2007 zugestellt. Anfang September gab der Beteiligte dem Amtsgericht bekannt, dass der Restbetrag beglichen worden sei und nahm den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zurück (vgl. Bl. 279 d.A.). Das Amtsgericht erteilte dem Beteiligten den Hinweis, dass der Beschluss erlassen und eine Antragsrücknahme nicht mehr möglich sei.

Unter dem 31.10.2007 beantragte der Schuldner persönlich bei der Rechtsantragstelle die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verwies auf einen am 30.8.2007 gefertigten „Einspruch” (Bl. 288 d.A.) gegen den Beschluss.

Mit Beschluss vom 2.11.2007 gewährte das Amtsgericht dem Schuldner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, half der Beschwerde gegen den die Restschuld versagenden Beschluss jedoch nicht ab. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf den genannten Beschluss Bezug genommen (Bl. 291 f.d.A.).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gemäß § 298 Abs. 3, 296 Abs. 3 InsO und auch im Übrigen nach §§ 567 ff. ZPO statthafte sofortige Beschwerde hat sich dadurch erledigt, dass der angefochtene Beschluss durch die Antragsrücknahme des Beteiligten wirkungslos geworden ist.

Die am 6.9.2007 bei Gericht eingegangene Rücknahme des Versagungsantrages durch den antragstellenden Treuhänder ist wirksam.

Die Vorschrift des § 298 InsO soll sicher stellen, dass der vom Gericht bestellte Treuhänder jedenfalls die ihm zustehende Mindestvergütung erhält, dafür sollten dem Schuldner gegebenenfalls Zahlungen aus seinem unpfändbaren Vermögen zuzumuten sein. Das Amtsgericht versagt die Restschuldbefreiung unter den Voraussetzungen der genannten Vorschrift nur auf Antrag des Treuhänders, nicht jedoch von Amts wegen. Das bedeutet, der Treuhänder ist Herr dieses Verfahrens, da nur seine Vergütungsansprüche gegenüber dem Schuldner betroffen sind. Die Insolvenzgläubiger müssen nicht mit einbezogen werden(vgl. Graf-Schlicker-Kexel, Kommentar zur InsO, 1. Auflage 2007, § 298 Rd. 7). Bei den in § 298 InsO geregelten Fristen für den Treuhänder und das Gericht handelt es sich nicht um Notfristen (vgl. Graf-Schlicker s.o., § 298 Rd. 7 Fn. 11; Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 1. Auflage 2003, § 298 Rd. 12).

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen – insbesondere des Normzwecks – besteht kein Anlass, für den Versagungsantrag von den zivilprozessualen Regelungen abzuweichen, dass unter den Prozesshandlungen jedenfalls die Erwirkungshandlungen, also solche, die die Prozesslage nicht unmittelbar verändern, sondern nur auf eine gerichtliche Entscheidung gerichtet sind, die ihrerseits eine Änderung herbeiführt, grundsätzlich zurückgenommen bzw. widerrufen werden können. Das gilt solange die Verfahrenslage noch unverändert ist (vgl. Zöller, Kommentar zu Zivilprozessordnung, 26. Auflage, vor § 128 Rd. 22.).

In der Literatur wird die Rücknahme des Antrages auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 298 InsO durch den Treuhänder bis zur gerichtlichen Entscheidung für möglich erachtet (vgl. Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 1. Auflage 2003, § 298 Rd. 13). Unklar bleibt, ob damit die erstinstanzliche gerichtliche Entscheidung oder aber eine rechtskräftige Entscheidung gemeint ist.

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