Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Entscheidung vom 15.10.2010; Aktenzeichen I-17 U 113/09)

 

Nachgehend

OLG Düsseldorf (Beschluss vom 09.06.2011; Aktenzeichen I-10 W 45/11)

 

Tenor

sind auf Grund des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15.10.2010 (Aktenzeichen I-17 U 113/09) von der Beklagten 3.642,27 Euro - dreitausendsechshundertzweiundvierzig Euro und siebenundzwanzig Cent - an Kosten beider Instanzen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 11.11.2010 an die Klägerin zu erstatten.

Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist beigefügt bzw. bereits übersandt.

Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

1. Gerichtskosten

Die Gerichtskosten beider Instanzen sind bereits ausgeglichen; es hat sich ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 1.010,39 Euro ergeben. (1. Instanz: 830,25 Euro; 2. Instanz: 180,14 Euro)Auf die beigefügten Abschriften der Gerichtskostenberechnungen wird Bezug genommen.

2. Außergerichtliche Kosten

Folgende Beträge wurden zur Ausgleichung angemeldet:A. Kläger - Seite: 5.596,33 EuroB. Beklagten - Seite: 6.261,45 EuroC. Die ausgleichsfähigen Kosten betragen somit:Kläger - Seite: 5.596,33 EuroBeklagten - Seite: 6.261,45 EuroAusgleichsfähige Kosten insgesamt: 11.857,78 EuroVon den ausgleichsfähigen Kosten trägt die Klägerin 25 %: 2.964,45 EuroAbzüglich der eigenen Kosten der Klägerin: 5.596,33 EuroErstattungsanspruch der Klägeringegen die Beklagte: 2.631,88 Euro

3. Zusammenfassung

Erstattungsanspruch Gerichtskosten der Klägeringegen die Beklagte: 1.010,39 EuroErstattungsanspruch außergerichtliche Kosten der Klägeringegen die Beklagte: 2.631,88 EuroGesamter Erstattungsanspruch der Klägeringegen die Beklagte: 3.642,27 Euro

Auf Klägerseite wurden 451,01 Euro abgesetzt.

Hierbei handelt es sich um die anzurechnende hälftige 0,65 Geschäftsgebühr nach dem seinerzeitigen Streitwert von 26.250,00 Euro. (379,00 Euro zzgl. 19 %)

Die Anrechnung war vorzunehmen, da durch das zweitinstanzliche Urteil bzgl. dieses Anteiles bereits ein Titel vorliegt.

Dies gilt nach hier vertretener Auffassung auch für den Zessionar eines Anspruches wie in der hier vorliegenden Konstellation.

Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagtenvertreters im Schriftsatz vom 07.12. und 13.01.2011 verwiesen. Diesen schließt sich das Gericht nach eigener Würdigung vollinhaltlich an.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI4021132

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