Entscheidungsstichwort (Thema)

Folgen der Umschreibung eines Vollstreckungstitels auf die Erben des Schuldners

 

Leitsatz (amtlich)

Wenn ein Gläubiger seinen Vollstreckungstitel auf die Erben seines verstorbenen Schuldners umschreiben lassen kann, ist er nicht gemäß § 14 GBO berechtigt, die Umschreibung des Grundstückseigentums auf die Erben (vgl. §§ 39, 40 GBO) zu beantragen.

 

Normenkette

ZPO §§ 727, 794-795, 867; GBO §§ 14, 39-40

 

Tenor

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 11.964,23 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

An dem verfahrensgegenständlichen Grundbesitz ist in Abteilung III Nr. 2 zu Gunsten der Beschwerdeführerin eine Gesamtbuchgrundschuld in Höhe von 117.000,– DM = 59.821,15 Euro eingetragen. In der Grundschuldbestellungsurkunde vom 01.06.2001 hatten die Eigentümer als Kreditnehmer zugleich die persönliche Haftung für die Zahlung es genannten Betrages übernommen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in ihr gesamtes Vermögen unterworfen.

Nachdem der Miteigentümer … verstorben war, hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.04.2008, dem eine Abschrift des Protokolls des Nachlassgerichts über die Eröffnung der letztwilligen Verfügung des Erblassers beigefügt war, die Eigentumsumschreibung im Grundbuch beantragt.

Mit Zwischenverfügung vom 05.05.2008, der Beschwerdeführerin zugestellt am 15.05.2008, hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass das Antragsrecht nach § 14 GBO nur bestehe, wenn die Zulässigkeit der auf Grund eines vollstreckbaren Titels zu bewirkenden Eintragung von der vorherigen Berichtigung des Grundbuchs abhänge, was hier aber nicht der Fall sei. Zur Behebung der Beanstandung wurde eine Frist von zwei Wochen gewährt.

Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 26.05.2008 Beschwerde eingelegt.

Sie ist der Ansicht, dass sie als Gläubigerin ein Antragsrecht auf Grundbuchberichtigung gemäß § 14 GBO habe. Denn ihr stehe aus der vollstreckbaren Urkunde vom 01.06.2001 auch ein titulierter Zahlungsanspruch aus dem persönlichen Schuldversprechen gegen den früheren Eigentümer zu, der sich nunmehr gemäß §§ 794, 795, 727 ZPO gegen die Rechtsnachfolger (Erben) richte. Mit diesem vollstreckbaren Titel könne z.B. auch die Eintragung einer Zwangshypothek gemäß § 867 ZPO beansprucht werden, für deren Eintragung die Voreintragung des Schuldners als Betroffener erforderlich sei. Daher könne sie als Gläubigerin bereits heute die Voreintragung des Schuldners beantragen, und zwar unabhängig davon, ob bereits heute der Antrag auf Eintragung z.B. der Zwangssicherungshypothek gestellt werde oder nicht.

Das Grundbuchamt – Rechtspfleger – hat mit Beschluss vom 29.05.2008 der Beschwerde unter Hinweis auf § 40 GBO nicht abgeholfen und die Sache dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 GBO zulässig, sie ist insbesondere auch gegen eine Zwischenverfügung statthaft.

In der Sache hat sie aber keinen Erfolg.

Nach § 14 GBO darf die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Berechtigten auch von demjenigen beantragt werden, der auf Grund eines gegen den Berechtigten vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Grundbuch verlangen kann. Hier ist mit dem Tod des Miteigentümers … das Grundbuch bezüglich der Eintragung des Eigentümers unrichtig geworden. Soll nun eine weitere Eintragung erfolgen, die das Eigentum an dem Grundbesitz betrifft, müsste im Hinblick auf den Grundsatz der Voreintragung (§ 39 GBO) zunächst das Grundbuch durch die Eintragung der Erben des verstorbenen Miteigentümers berichtigt werden. Da deren Eintragung wiederum einen Antrag voraussetzt, verleiht § 14 GBO dem Gläubiger des Eigentümers ein eigenes Antragsrecht, das von der Mitwirkung des Eigentümers unabhängig ist. Dieses Antragsrecht besteht aber nur, sofern die Zulässigkeit der Eintragung von der vorgängigen Berichtigung des Grundbuchs abhängt.

Laut § 40 GBO ist dies u.a. dann nicht der Fall, wenn der Eintragungsantrag durch einen gegen den Erblasser vollstreckbaren Titel begründet wird. Der Gläubiger kann nämlich die Vollstreckungsklausel nach § 727 ZPO gegen die Erben umschreiben lassen, sofern die Rechtsnachfolge offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. Der für die Klauselumschreibung erforderliche Nachweis der Rechtsnachfolge ersetzt somit die Voreintragung des Betroffenen (vgl. Demharter, GBO, 23. Auflage, § 40 GBO, Rdnr. 22).

Eine derartige Konstellation liegt hier vor.

Mit der vollstreckbaren Urkunde vom 01.06.2001 verfügt die Beschwerdeführerin über einen Titel, den sie auf die Erben des verstorbenen Miteigentümers und Kreditnehmers … umschreiben lassen kann. Erstrebt die Beschwerdeführerin auf Grund dieses Titels eine Eintragung in das Grundbuch, bedarf es gemäß § 40 Abs. 1 GBO der – grundsätzlich nach § 39 GBO erforderlichen – Voreintragung des Betroffen...

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