Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24. Juni 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts … (Geschäftszeichen …) abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.228,48 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Mietzinsen und Betriebskosten aufgrund eines Mietvertrages über eine Wohnung in der Uenglinger Straße 16 in Stendal.

Am 27. Januar 2001 unterzeichnete der Beklagte einen Mietvertrag über eine Einzimmerwohnung in der Uenglinger Straße 16 in Stendal und übersandte die Vertragsurkunde an den Beklagten. § 2 des Mietvertrages lautet:

„Das Mietverhältnis beginnt am 1.2.2001 (handschriftlich eingefügt:) unter Vorbehalt der Kautionsüberweisung, Mietüberweisung, Haftpflichtvers. Siehe § 30. Das Mietverhältnis läuft auf bestimmte Zeit und endet am 1.2.2004, (handschriftlich eingefügt:) mit einer Verlängerungsmöglichkeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf.”

Diese Vertragsurkunde wurde vom Kläger am 09. Juni 2001 unterzeichnet. Eine Ausfertigung des Vertrages oder Benachrichtigung über die Unterzeichnung durch den Kläger erhielt der Kläger in der Folge nicht.

Der Mietvertrag sah in § 4 einen monatlichen Mietzins von 362,00 DM, und monatliche Vorauszahlungen in Höhe von 72,00 DM auf die Betriebskosten und in Höhe von 56,00 DM auf die Heizkosten vor. Nach § 9 des Mietvertrages war der Vermieter für den Fall einer im Rahmen der Betriebskostenabrechnung festgestellten Unterdeckung zur einseitigen Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen für die Zukunft berechtigt.

Bei Einzug leistete der Beklagte eine Mietsicherheit in Höhe von 1.086,00 DM.

Am 28. Juni 2002 stellte der Kläger eine Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2001 auf, die einen Nachzahlungsbetrag von 102,05 Euro auswies. Gleichzeitig erhöhte der Kläger die Neben- und Heizkostenvorauszahlung auf 74,73 Euro.

Am 30. August 2002 übersandte der Beklagten dem Kläger ein Schreiben, wonach er den Mietvertrag aus beruflichen Gründen kündige, da er in Magdeburg arbeite und es ihm nicht möglich sei, täglich zu pendeln.

Am 27.12.2002 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er am 30.12.2002 in der Mietwohnung sein werde. Wörtlich führte er aus. „Ich werde selbstverständlich die Wohnung Ihnen im renovierten Zustand überlassen, natürlich bin ich bereit Ihnen die Wohnungsschlüssel zu überlassen”. Mit Schreiben vom 31.12.2002 rügte der Kläger die Mängelhaftigkeit der Wohnung. Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2003 erklärte der Beklagte, gegenüber der Novembermiete und dem entsprechenden Betriebskostenvorauszahlungsanspruch rechne er mit seinem Kautionsrückzahlungsanspruch auf. Hilfsweise rechne er auch gegenüber der Dezembermiete und dem entsprechenden Betriebskostenvorauszahlungsanspruch sowie der Betriebskostenabrechnung 2001 auf. Am 27. Juli 2003 stellte der Kläger eine Betriebskostenrechnung für das Jahr 2002 auf, die einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 501,11 Euro ausweist und die er dem Beklagtenvertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 11. Dezember 2003 übergab.

Der Kläger vertritt die Ansicht, dass zwischen den Parteien ein befristetes Mietverhältnis bis zum 01. Februar 2004 zustande gekommen sei und er auch nach Auszug des Beklagten Anspruch auf Zahlung des Mietzinses (Nettomietzins und Betriebskostenvorauszahlung) in Höhe von insgesamt jeweils 271,78 Euro für die Monate November und Dezember 2002 und Januar bis einschließlich Mai 2003 habe: Auch die Forderung auf Nachzahlung der Betriebskosten für das Jahr 2001 sei berechtigt.

Er hat erstinstanzlich beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.732,73 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 102,05 Euro seit dem 10.09.2002, aus weiteren 543,56 Euro seit dem 05.12.2002 und aus weiteren 1087,12 Euro seit dem 19.03.2003 zu zahlen.

Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt die Ansicht, dass ein befristeter Mietvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei. Das unbefristete Mietverhältnis sei aufgrund der Kündigung zum 30.11.2002 beendet worden. Der Beklagte habe dem Kläger die Übergabe zum 30.11.2002 bzw. 01.12.2002 angeboten, der Kläger eine Abnahme jedoch verweigert. Zudem schulde der Beklagte nur den vereinbarten Mietzins in Höhe von 262,30 Euro. Einen weitergehenden Mietzinsanspruch könne der Kläger nicht geltend machen. Er, der Beklagte, könne mit seinem Kautionsrückzahlungsanspruch gegenüber den mit der Klage geltend gemachten Forderungen aufrechnen. Die Betriebskostenabrechnung 2001 sei nicht nachvollziehbar.

Das Amtsgericht Stendal hat dem Klagantrag entsprechend den Beklagten verurteilt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, zwischen den Parteien sei ein befristeter Mietvertrag bis zum 01. Februar 2004 zustande gekommen. Mangels eines Rechtes zur außerordentlic...

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