Verfahrensgang

AG Solingen (Aktenzeichen 14 C 98/08)

 

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

 

Gründe

Nachdem beide Parteien den vorliegenden Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat die Kammer über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden, § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO. Danach wird regelmäßig der ohne die Erledigungserklärungen zu erwartende Verfahrensausgang bei der Kostenentscheidung den Ausschlag geben; es ist mit anderen Worten in der Regel zu fragen, wer, wäre nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden, obsiegt hätte und wer unterlegen gewesen wäre. Obsiegt hätten die Kläger. Die Beklagten wären unterlegen.

Jedenfalls die mit Schreiben der Kläger vom 6. Januar 2011 ausgesprochene fristlose Kündigung hat zur Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Mietverhältnisses geführt. Die Kündigung ist gemäß § 543 Abs. 1 BGB wegen anhaltender vorzuwerfender unpünktlicher Mietzahlungen der Beklagten gerechtfertigt.

Die Beklagten sind zwar nicht verpflichtet, den Mietzins entsprechend der Regelung in § 5 Abs. 1 des Mietvertrages spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats im Voraus an die Kläger zu zahlen. Diese Bestimmung ist in Verbindung mit der Regelung in § 7 Abs. 2 des Mietvertrages gemäß § 9 AGBG/§ 307 Abs. 1 BGB unwirksam (vgl. BGH, NJW 1995, 254 ff.). § 7 Abs. 2 des Mietvertrages sieht nämlich vor, dass eine Aufrechnung gegen Nebenkosten oder eine Minderung der Nebenkosten nicht zulässig ist. Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. April 2005 (WM 2005, 384 ff.) besteht jedoch kein Zweifel mehr daran, dass Bemessungsgrundlage der Minderung die Bruttomiete ist/sein kann (Mietzins zzgl. aller Nebenkosten).

Die Unwirksamkeit der Vorfälligkeitsklausel hat zur Folge, dass sich die Fälligkeit des Mietzinses nach der gesetzlichen Regelung richtet. § 556 b Abs. 1 BGB in der seit dem 1. September 2001 geltenden Fassung bestimmt insoweit nichts wesentlich anderes als die Vorfälligkeitsklausel in § 5 Abs. 1 des Mietvertrages. § 556 b Abs. 1 BGB gilt gemäß Art. 223 EGBGB § 3 Abs. 1 Nr. 7 für einen wie hier vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen Mietvertrag jedoch nicht. § 551 BGB a. F. gilt weiter. Danach ist der Mietzins, wenn er wie hier nach Zeitabschnitten bemessen ist (monatliche Zahlung), nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, also spätestens am letzten Tag des Monats. Gemäß § 270 Abs. 1, 551 BGB genügt es für die Rechtzeitigkeit der Leistung nicht mehr, die Leistungshandlung (etwa die Erteilung des Überweisungsauftrags) bis zum letzten Tag eines jeden Monats zu bewirken. Die Zahlung ist vielmehr in der Weise zu bewirken, dass der Zahlungsempfänger über den Zahlbetrag spätestens am 1. Werktag des Folgemonats verfügen kann. §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 270 Abs. 1 BGB sind in diesem Sinne aufgrund der Zahlungsverzugsrichtlinie 2000/35/EG vom 29. Juni 2009 in diesem Sinne auszulegen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. September 2009, I-24 U 120/09 m. w. N.). Soweit es um die Verzögerungsgefahr wie hier geht, muss es aus Gründen einer stimmigen Systematik des BGB bei einer einheitlichen Auslegung des § 270 BGB bleiben. Deshalb trägt nicht nur im Verhältnis zwischen Unternehmern sondern bei allen Geldschulden der Schuldner die Verzögerungsgefahr. Deshalb muss die Rechtzeitigkeit der Leistung bei allen Verzugsfolgen nach den gleichen Kriterien beurteilt werden (vgl. Palandt-Grüneberg, 70. Auflage, § 270 BGB Rn. 6).

Die Kläger haben im Jahre 2009 die Mieten ab März bis Dezember 2009 nicht am Fälligkeitstag (1. Werktag des Folgemonats) entrichtet, sondern danach:

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    Märzmiete, Fälligkeit 1. April 2009, Kontogutschrift 2. April 2009,

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    Aprilmiete, Fälligkeit 4. Mai 2009, Kontogutschrift 5. Mai 2009,

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    Maimiete, Fälligkeit 2. Juni 2009, Kontogutschrift 4. Juni 2009,

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    Junimiete, Fälligkeit 1. Juli 2009, Kontogutschrift 3. Juli 2009,

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    Julimiete, Fälligkeit 1. August 2009, Kontogutschrift 5. August 2009,

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    Augustmiete, Fälligkeit 1. September 2009, Kontogutschrift 14. September 2009,

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    Septembermiete, Fälligkeit 1. Oktober 2009, Kontogutschrift 20. Oktober 2009,

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    Oktobermiete, Fälligkeit 2. November 2009, Kontogutschrift 3. November 2009,

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    Novembermiete, Fälligkeit 1. Dezember 2009, Kontogutschrift 2. Dezember 2009,

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    Dezembermiete, Fälligkeit 2. Januar 2010, Kontogutschrift 6. Januar 2010.

Diese über einen kontinuierlichen Zeitraum von zehn Monaten erbrachten unpünktlichen Mietzahlungen rechtfertigen die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses durch die Kläger gemäß Kündigungsschreiben vom 6. Januar 2010. Die Beklagten haben nicht einmal Bemühungen vorgetragen sicherzustellen, dass die Miete am Fälligkeitstag dem Vermieterkonto gutgeschrieben werden konnte. Die Erwartung des Amtsgerichts für eine zukünftige pünktliche Mietzahlung aufgrund einer Absprache der Beklagten mit der Bundesagentur für Arbeit hat sich somit auf Dauer nich...

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