(1) Eine akkreditierte interne Stelle kann bei Konformitätsbewertungstätigkeiten für das Unternehmen, dem sie angehört, für die Zwecke der Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren nach dem in Anlage 4 der Mess- und Eichverordnung genannten Modul A2 oder Modul C2 tätig werden, wenn
2. |
sie ihre Leistungen ausschließlich für das Unternehmen erbringt, dem sie angehört, |
4. |
sie nicht an Entwurf, Produktion, Lieferung, Installierung, Verwendung oder Wartung der durch sie bewerteten Messgeräte beteiligt ist und |
(2) Ein Unternehmen, das ein in Absatz 1 bezeichnetes Verfahren anwendet, hat der notifizierenden Behörde auf deren Verlangen Informationen über die Akkreditierung der akkreditierten internen Stelle oder von der nationalen Akkreditierungsstelle zu übermitteln.
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