1Die Pflichten dieses Unterabschnitts sind nicht anzuwenden, soweit in der Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 5[1] [Bis 14.06.2021: § 41 Nummer 5] Ausnahmen für einzelne Verwendungen bestimmt sind. 2Ausnahmen können bestimmt werden, wenn das Schutzbedürfnis der von der Messung Betroffenen dies rechtfertigt. 3Dies ist insbesondere der Fall, wenn
3. |
bei einem amtlichen Verwenden von Messgeräten die Messrichtigkeit nicht von Bedeutung ist. |
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