(1) 1Die Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass Messgeräte nicht entsprechend den Anforderungen des Abschnitts 3 verwendet werden. 2Sie sind insbesondere befugt,
1. |
ein Messgerät zu prüfen, |
2. |
ein Messgerät für den Zeitraum stillzulegen, der für die Prüfung zwingend erforderlich ist, |
3. |
anzuordnen, dass ein Messgerät von einer anerkannten Konformitätsbewertungsstelle oder einer in gleicher Weise geeigneten Stelle überprüft wird, |
4. |
das Verwenden eines Messgeräts zu untersagen, |
(2) 1Die Behörde widerruft oder ändert eine Maßnahme nach Absatz 1, wenn der Verpflichtete nachweist, dass er wirksame Maßnahmen ergriffen hat. 2Maßnahmen als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit bleiben unberührt.
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