Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Bäumen und Sträuchern folgende Mindestabstände von den Nachbargrundstücken einzuhalten:

 

1.

mit Bäumen, und zwar

 

a)

mit stark wachsenden Bäumen, insbesondere der Rotbuche, der Linde, der Platane, der Roßkastanie, der Stieleiche, der Pappel, der Weißbirke, der Douglasfichte und dem Walnußbaum

3,00 m,

 

b)

mit Bäumen, die nicht unter Buchstabe a oder c fallen

1,50 m,

 

c)

mit nicht hochstämmigen Obstbäumen

1,00 m,

 

2.

mit Sträuchern

0,50 m.

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