(1) Gehölze, die entgegen § 58 nicht den Mindestgrenzabstand von 1 m haben oder über die zulässige Höhe hinauswachsen, sind auf Verlangen des Nachbarn zu beseitigen.

 

(2) Der Anspruch auf Beseitigung ist ausgeschlossen,

 

1.

wenn die Gehölze bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig vorhanden waren oder

 

2.

wenn nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gepflanzte Gehölze über die zulässige Höhe hinauswachsen und der Nachbar nicht spätestens in dem fünften darauffolgenden Kalenderjahr Klage auf Beseitigung erhebt.

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