1Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für ihren Geschäftsbereich können von dem Verbot in § 3 Abs. 1 und 2 allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen, insbesondere, wenn Personen oder Personengruppen ein Verlassen der Räumlichkeiten nicht erlaubt oder möglich oder für sie aus medizinischen oder therapeutischen Gründen nicht angezeigt ist. 2Räumlichkeiten, in denen geraucht werden darf, sollen so gelegen und beschaffen sein, dass sie den Schutzzweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge