(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 in Gebäuden im Sinne dieses Gesetzes oder in Gebäuden, die von Gesellschaften des privaten Rechts genutzt werden und an denen das Land mit mindestens 51 v. H. beteiligt ist, oder auf Grundstücken, auf denen allgemeinbildende Schulen, Tageseinrichtungen und Räume errichtet sind, die der Tagespflege dienen, raucht, ohne dass eine Ausnahme nach § 4 oder § 6 vorliegt, oder

 

2.

entgegen § 5 der Hinweispflicht auf das Rauchverbot und auf nach diesem Gesetz bestehende Ausnahmen nicht nachkommt oder

 

3.

entgegen § 7 Satz 2 keine Maßnahmen ergreift, um weitere Verstöße gegen das Rauchverbot zu verhindern.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

(3) Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 sowie nach § 5 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes, die in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs im Sinne des § 2 Nr. 2 Buchst. b und d des Bundesnichtraucherschutzgesetzes begangen werden, sind die kreisfreien Städte, Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden.

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