Normenkette

ZPO § 286; BGB § 529 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Aktenzeichen 4 O 281/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.09.2005; Aktenzeichen X ZR 51/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das am 16.5.2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des LG Lüneburg teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1) sowie (nur im erstinstanzlichen Verfahren) deren Ehemann, den Beklagten zu 2), auf Rückzahlung von 40.000 DM (20.451,68 Euro) in Anspruch.

Im Jahr 1992 übergab die Klägerin, eine Cousine der Beklagten zu 1), dieser im Beisein der Zeugin …, Mutter der Beklagten zu 1) und Tante der Klägerin, im Bankhaus … in … einen Betrag von 40.000 DM. Dieser wurde auf ein Konto der Beklagten zu 1) eingezahlt. Die Beklagte zu 1) überwies der Klägerin in den Folgejahren jeweils die hieraus entstandenen Zinsen. Nach der Insolvenz des Bankhauses … wurde dieser Betrag auf ein Konto des Beklagten zu 2) bei der … Bank … transferiert (Bl. 2 d.A.).

Die Klägerin bezieht bereits seit 1990 Sozialhilfe, was sie mit Schriftsatz vom 12.11.2001 im Verfahren auf Bewilligung der von ihr beantragten Prozesskostenhilfe eingeräumt hatte (Bl. 12 f. PKH-Heft). Die der Beklagten zu 1) übergebenen 40.000 DM hatte sie aus dem Verkauf von Bildern ihres Vaters erzielt und diesen Erlös ggü. dem Sozialamt zunächst verschwiegen. Die Klägerin erhält auch weiterhin neben einer Witwenrente von zuletzt 212,14 Euro laufende Hilfe zum Lebensunterhalt durch das Sozialamt.

Erstmals im Jahr 2000 forderte die Klägerin die Beklagte zu 1) zur Rückzahlung der 40.000 DM auf. Mit Schreiben vom 7.7.2000 berief sich die Beklagte zu 1) darauf, es habe sich nach ihrer Auffassung um ein im Voraus gezahltes Erbe gehandelt (Bl. 4 d.A.). Gleichwohl wäre sie zu einer Rückzahlung bereit gewesen.

Dazu sei sie jedoch nicht mehr in der Lage, da ihr Ehemann ohne ihr Wissen das Konto aufgelöst und das Geld zur Sanierung des gemeinsam erworbenen Hauses verwendet habe.

Trotz Auflösung des Kontos waren die Zinseinkünfte hieraus jedoch zunächst auch weiterhin an die Klägerin gezahlt worden, als ob es die Anlage noch gäbe.

In einem weiteren Schreiben vom 16.9.2000 berief sich die Beklagte zu 1) erneut auf den Verbrauch des Geldes und kündigte zugleich an, der Klägerin weiterhin jährlich die Zinserträge zukommen zu lassen (Bl. 9 d.A.).

Die Klägerin hat die Beklagte zu 1) und 2) auf Zahlung von 40.000 DM nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 DÜG ab dem 1.5.2001 in Anspruch genommen (Bl. 1, 35 d.A.). Sie hat sich darauf gestützt, das Geld sei der Beklagten zu 1) zur Erzielung einer zinsgünstigen Anlage nur im Wege eines Darlehens bzw. eines Treuhandauftrages überlassen worden (Bl. 2 f., 41, 68 d.A.). Eine Schenkung habe nicht vorgelegen (Bl. 17 f., 35 R d.A.). Vorsorglich hat die Klägerin ihren Rückforderungsanspruch auf Verarmung gem. § 528 BGB gestützt (Bl. 18, 41 f. d.A.).

Die Beklagten haben sich darauf berufen, die Klägerin habe der Beklagten zu 1) das Geld geschenkt, um sie abzusichern „wenn mit … (dem Beklagten zu 2)) mal etwas ist” (Bl. 15, 30, 53, 73 f. d.A.). Die Klägerin habe von dem Geldbetrag lediglich die Zinsen haben wollen, die sie auch erhalten habe. Gegenüber dem Anspruch auf Rückforderung wegen Notbedarfs haben die Beklagten sich zum einen auf Entreicherung berufen, weil sie das Geld 1997/98 für Sanierungsarbeiten am Haus und diverse Anschaffungen verwendet hätten (Bl. 31, 56–58 d.A.). Zum anderen haben sie geltend gemacht, sie seien wegen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse gem. § 529 Abs. 2 BGB nicht zur Herausgabe des Geschenks verpflichtet (Bl. 31 f., 54–56, 74 d.A.).

Die Beklagte und ihr Ehemann hatten mit Vertrag vom 15.10.1993 ein Einfamilienhaus in … zum Preis von 235.000 DM als ideelle Miteigentümer erworben (Bl. 59–61 d.A.). Zur Finanzierung hatten sie am 1.12.1993 bei der … Sparkasse ein Darlehen über 200.000 DM aufgenommen (Bl. 62 d.A.). Ausweislich eines Tilgungsplanes der … Sparkasse vom 6.2.1998 war zum 31.12.2002 noch ein verbleibender Kapitalbetrag von 175.157,88 DM vorgesehen (Bl. 137 d.A.). Die Beklagte zu 1) verfügt außer dem hälftigen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück über kein weiteres Vermögen (Bl. 134 f. d.A.). Sie ist nicht berufstätig und erzielt lediglich als private Haushaltshilfe monatliche Einkünfte von 130 Euro (Bl. 55, 133 d.A.). Ihr Ehemann ist Polizist und verdient monatlich 3.386,26 Euro brutto (Bl. 64 d.A.). Das Haus in … wird von den Beklagten und ihren beiden Kindern bewohnt.

Das LG hat über die Umstände der Hingabe der 40.000 DM Beweis erhoben durch Ve...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge