Entscheidungsstichwort (Thema)

Räumungsanspruch des Vermieters, Insolvenz des Mieters

 

Leitsatz (amtlich)

1. Endet das Mietverhältnis infolge fristloser Kündigung des Vermieters nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters, stellt die Pflicht zur Beseitigung der durch den Mieter bereits vor Insolvenzeröffnung durchgeführten Einbauten als Teil der Räumungsverpflichtung keine Masseverbindlichkeit gem. § 55 InsO dar.

2. Ein Räumungsanspruch kann auch dann hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 ZPO sein, wenn der Klageanspruch nur auf Räumung, nicht aber auf Beseitigung konkret bezeichneter Einbauten lautet.

 

Normenkette

InsO §§ 38, 55, 109; BGB § 546; ZPO § 253

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 03.04.2007; Aktenzeichen 18 O 30/07)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 17.04.2008; Aktenzeichen IX ZR 144/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 3.4.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 18. Zivilkammer des LG, Az.: 18 O 30/07 Hannover, teilweise geändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit die Parteien den Rechtstreit nicht teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger 96 % und der Beklagte 4 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahren hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens des Klägers gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger macht gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der H. Transport GmbH einen Räumungsanspruch sowie einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Mietsache für den Monat Januar 2007 geltend.

Der Beklagte ist seit dem 28.4.2006 Insolvenzverwalter über das Vermögen der H. Transport GmbH. Der Kläger vermietete 2002 an die Insolvenzschuldnerin Lager- und Büroräume sowie zuletzt 16 Einstellplätze auf dem Grundstück A. in O. zu einem monatlichen Mietzins von zuletzt 8.281,50 EUR zzgl. USt fest auf die Zeit bis zum 31.12.2012 zum Betrieb eines Geld- und Werttransportunternehmens. Die Insolvenzschuldnerin stattete das Mietobjekt durch Einbauten mit verschiedenen Sicherheitseinrichtungen aus, zu denen unstreitig die noch heute in den Mieträumen vorhandenen Kabelkanäle für die Alarmanlage in der Zentrale, Kabelkanalreste im Flurbereich, die komplette Netzwerkverkabelung, verschweißte Stahlplatten im Flurraum Büro/Zählraum, Sicherungsgitter in allen Lichtkuppeln, der Tresen an der Annahme, die Geldschleuse und insb. der begehbare Tresor und die Hebebühnenbefestigung gehören. Gemäß § 20 Nr. 2 des schriftlichen Mietvertrags steht dem Vermieter das Recht zu, die Beseitigung der vom Mieter vorgenommenen Um- und Einbauten und Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verlangen oder die vom Mieter geschaffenen Einrichtungen zu übernehmen.

Der Beklagte nahm nach seinem Amtsantritt als vorläufiger Insolvenzverwalter das Mietobjekt in Besitz und teilte dem Kläger mit Schreiben vom 15.3.2006 mit, dass er beabsichtige, einen Mieter zu benennen der den Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin fortführen werde. Der Kläger stimmte dieser Vorgehensweise mit Schreiben vom 20.3.2006 zu. Im Folgenden überließ der Bekagte das Mietobjekt im Rahmen seiner Sanierungsbemühungen der S. GmbH zur weiteren Nutzung. Der Abschluss eines neuen Mietvertrages zwischen dem Kläger und der Fa. S. GmbH scheiterte. Nachdem die Mieten für September und Oktober 2006 nicht rechtzeitig geleistet worden waren, erklärte der Kläger mit Schreiben vom 25.10.2006 die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses und forderte den Beklagten vergeblich zur Herausgabe des geräumten Mietobjekts bis zum 14.11.2006 auf.

Am 8.11.2006 zahlte der Beklagte die rückständigen Mieten für September und Oktober 2006. Mit Schreiben vom selben Tag bewilligte der Kläger eine Verlängerung der Räumungsfrist bis zum 21.11.2006 und bat um Übergabe einer Inventarliste.

Im Anschluss daran kam es am 22.11.2006 zu einem Telefonat zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und dem außergerichtlichen Bevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwalt D., über dessen Inhalt die Parteien streiten. Unstreitig übersandte der Kläger jedoch am selben Tage eine Kostenkalkulation an den Beklagten, welche die für die Demontage erforderlichen Kosten auflistete.

Mit Schreiben vom 1.12.2006 bat der Beklagte um eine weitere Verlängerung der Räumungsfrist und kündigte an, dass die Tresore, die im Rahmen des Unternehmensverkaufes an die Fa. S. veräußert worden seien, nach Rücksprache mit der ...

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