Entscheidungsstichwort (Thema)

sofortiges Anerkenntnis

 

Leitsatz (amtlich)

Seit die Verurteilung auf ein Anerkenntnis keiner mündlichen Verhandlung mehr bedarf, ist das Anerkenntnis, das der Beklagte im schriftlichen Vorverfahren innerhalb der ihm zur Erwiderung auf die Klage bestimmten Frist abgibt, ein sofortiges, auch wenn er zuvor seine Verteidigungsabsicht angezeigt und diese Anzeige mit dem Antrag auf Ab-weisung der Klage verbunden hat.

 

Normenkette

ZPO §§ 93, 307

 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Urteil vom 17.09.2010; Aktenzeichen 5 O 242/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.9.2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des LG Verden teilweise abgeändert. Die Klage wird im Hauptantrag insgesamt abgewiesen.

Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin das lebenslängliche unentgeltliche Wohnungsrecht an der Wohnung im Obergeschoss des Hauses auf dem Grundstück B. in S., eingetragen im Grundbuch von G. Blatt ...,

Flur ..., Flurstück Gemarkung G., bestehend aus einem Flur, einem Badezimmer, einem Gäste-WC, einer Küche, einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer und einem Kinderzimmer zu verschaffen und für die Eintragung dieses Wohnungsrechts an rangbereitester Stelle im Grundbuch zu sorgen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.700 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Berufung ist begründet.

I. Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Erben ihres am 28.9.2009 verstorbenen Ehemannes keinen Anspruch auf den Pflichtteil (§ 2303 Abs. 1, 2 Satz 1 Fall 2, § 1371 Abs. 2 Halbs. 2 BGB). Dieser Anspruch ist gem. § 2307 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BGB ausgeschlossen. Der Erblasser hat der Klägerin das Wohnungsrecht an der Wohnung im Obergeschoss des Hauses auf dem Grundstück B. in S. vermacht, dessen Wert denjenigen des Pflichtteils übersteigt.

1. Das Vermächtnis ist wirksam (§ 2169 Abs. 1 Halbs. 2 BGB), auch wenn das Grundstück, an dem die Beklagten das Wohnungsrecht bestellen sollen, nicht vollständig zur Erbschaft gehört, sondern zu je einem Drittel ideellen Anteil dem Beklagten zu 1 und dessen Ehefrau.

Das Testament des Erblassers vom 15.10.1996 ist bei verständiger objektiver Würdigung (§ 133 BGB) so auszulegen, dass der Erblasser der Klägerin das Wohnungsrecht auf jeden Fall vermachen wollte, auch wenn die Beklagten als seine Erben auf die Mitwirkung der Ehefrau des Beklagten zu 1 angewiesen sind, um der Klägerin das Wohnungsrecht zu verschaffen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Erblasser, als er sein Testament verfasste, bewusst war, dass seine Erben allein nicht imstande sein würden, das Vermächtnis zu erfüllen, sondern allein darauf, ob sein Zuwendungswille derart intensiv war, dass er der Klägerin das Vermächtnis unter allen Umständen zuwenden wollte (dazu: BGH, Urt. v. 3.11.1982, IVa ZR 47/81, zit. nach juris: Rz. 18), was zu bejahen ist. Die mit dem Vermächtnis Bedachte war seine Ehefrau, die er in seinem Testament als solche bezeichnet hat, welcher er ein Wohnen in der gemeinsamen Ehewohnung auch nach seinem Tode auf alle Fälle sichern wollte, inwieweit der Sachverhalt mit demjenigen in den von der Klägerin für ihre gegenteilige Ansicht herangezogenen Gerichtsentscheidungen (OLG Karlsruhe, ErbR 2008, 298 f.; OLG Celle, Beschluss vom 29.4.1949, 4 W 88/49) nicht zu vergleichen ist. Dementsprechend hat die Klägerin (S. 4 der Berufungserwiderung - Bl. 120 d.A.) zutreffend vorgetragen, der Erblasser habe "sicherlich (gewollt), dass (sie) nach seinem Tod weiterhin standesgemäß in der gewohnten Umgebung wohnen (könne)."

Die Testamentsklausel, dass die Klägerin bei Verkauf des Grundstückes ein Sechstel des Erlöses erhalten sollte, ändert daran nichts. Denn die Klägerin konnte den Verkauf faktisch verhindern, indem sie das Wohnungsrecht, das durch Grundbucheintragung zu sichern war (vgl. S. 2 des notariellen Testamentes des Erblassers vom 15.10.1996, Anlage K 1 zur Klageschrift, Bl. 10 d.A.), nicht aufgab. Mit dieser Belastung war das Grundstück nahezu unverkäuflich. Gelang der Verkauf gleichwohl, war ihr das Wohnungsrecht, das im Grundbuch stand, dennoch nicht zu nehmen. Das Vermächtnis ist nicht mit der Auflage seitens des Erblassers verbunden, das Wohnungsrecht aufzugeben, wenn die Beklagten das Grundstück veräußern wollten. Für eine solche Auflage enthält das Testament vom 15.10.1996 keine Anhaltspunkte, die sich auch nicht aus der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ergeben, diese habe bei Veräußerung des Grundstückes zu Lebzeiten des Erblassers ein Sechstel des Verkaufserlöses erhalten sollen. In diesem Fall, in dem bereits der Erblasser die gemeinsame Wohnung abgab, war das Vermächtnis - anders als vorliegend - gegenstandslos.

2. Der Wert des Wohnungsrechts betrug beim Erbfall 40.983,60 EUR, während der Pflichtteil nach dem insoweit nicht angefochtenen Urteil des LG nur 5.780,47 EUR ausmacht.

Der Jahr...

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