Verfahrensgang

LG Lüneburg (Aktenzeichen 5 O 184/17)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. Januar 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Feuchtigkeitsschaden in der versicherten und unter der postalischen Anschrift ... belegenen Immobilie Leistungen im bedingungsgemäßen Umfang zu erbringen, ohne zur Vornahme von Abzügen aufgrund nicht versicherter anderer Schadensursachen berechtigt zu sein. Von dem Anspruch der Klägerin ausgenommen sind die Wiederherstellungskosten, die zur Beseitigung von Schäden aufgrund eines Befalls mit Hausschwamm erforderlich sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 30 % und die Beklagte 70 %.

Von den Kosten der Streithelferinnen der Klägerin trägt die Beklagte 70 %. Im Übrigen tragen die Streithelferinnen der Klägerin ihre Kosten selbst. Von den Kosten der Streithelferin der Beklagten trägt die Klägerin 30 %. Im Übrigen trägt die Streithelferin der Beklagten ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten oder der Streithelferin der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Streithelferin der Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin oder der Streithelferinnen der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin oder die Streithelferinnen der Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 140.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit einem Wasserschaden.

Ursprünglich verbanden mit Wirkung ab dem 18. September 2014 die Streithelferin der Klägerin zu 1 und die Beklagte ein Feuer-Rohbauversicherungsvertrag und nachfolgend ein Wohngebäudeversicherungsvertrag, betreffend eine unter der postalischen Anschrift ... belegene Immobilie. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen 2010 (VGB 2010) zugrunde. Hinsichtlich des Inhalts der VGB 2010 wird auf Bl. 42 - 75 d. A. Bezug genommen.

Nachdem die Streithelferin der Klägerin zu 1 die Immobilie an die Klägerin veräußert hatte, bestätigte die Beklagte dieser den Übergang des Versicherungsvertrags mit Schreiben vom 6. Mai 2015 (Bl. 10, 11 d. A.). Hinsichtlich des Inhalts des im Anschluss für die Klägerin ausgestellten Versicherungsscheins vom 21. Juli 2015 wird auf Bl. 25, 26 d. A. Bezug genommen.

Im Sommer 2016 bemerkte die Klägerin im versicherten Gebäude Feuchtigkeitsschäden. Am 29. September 2016 teilte sie dies der Beklagten mit.

Am 18. Januar 2017 wurde eine Leckageortung durchgeführt. Im Bericht der ausführenden Firma ebenfalls vom 18. Januar 2017 (Bl. 85 - 90 d. A.) heißt es unter anderem wie folgt:

"Als nächstes wurde die Abflussleitung der Küche ebenfalls vom Kontrollschacht vor der Küche abgesperrt und mit Wasser befüllt. Festgestellt wurde, dass sich die Leitung auch nach ca. 10 Minuten nicht füllen ließ. Bei der anschließenden Endoskopie der Leitung vom Anschluss der Küche konnte festgestellt werden, dass die Rohrleitung im Estrich an einer Muffe nicht fachgerecht zusammengesteckt ist. Dadurch läuft Abwasser der Küche zum Teil unter den Estrich in die Dämmschicht."

Mit Schreiben vom 23. Mai 2017 (Bl. 134, 135 d. A.) bestätigte die Beklagte der Klägerin, dass ein Teil des Schadens am Gebäude auf ausgetretenes Leitungswasser zurückzuführen sei. Weitere Schäden seien hierauf nicht zurückzuführen.

Die Klägerin hat behauptet, dass sämtliche Feuchtigkeitsschäden im Gebäude auf ausgetretenes Leitungswasser zurückzuführen seien. Durch die Feststellungsklage solle die hundertprozentige Regulierungsverpflichtung der Beklagten dem Grunde nach festgelegt werden, denn die Höhe der Mängelbeseitigungskosten stehe derzeit noch nicht fest (Bl. 8, 9 d. A.). Sollte das Gericht einen nur anteiligen Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte etwa aufgrund anderer Ursachen der Feuchtigkeitsschäden feststellen, hätte die Klägerin im Hinblick auf den Differenzbetrag einen Regressanspruch aus dem Bauträgervertrag.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, aus Anlass des Schadensfalls im Zeitraum zwischen dem 12. Januar 2015 und dem 18. Januar 2017 vollständigen Versicherungsschutz im Rahmen der zwischen der Klägerin und der Beklagten zum Schadensfall noch bestehenden Wohngebäudeversicherung zur Versich...

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