Leitsatz (amtlich)

1. Der im Rahmen einer Unfallversicherung gebotene Hinweis auf die Vorlage einer ärztlichen Invaliditätsfeststellung muss sich nicht im Einzelnen dazu verhalten, welche inhaltlichen Anforderungen an eine solche Feststellung zu stellen sind.

2. Auch eine Aufklärung, dass und unter welchen Voraussetzungen der Versicherungsnehmer dem Einwand der Fristversäumnis Gegenrechte entgegen halten kann, ist nicht geboten. Der Hinweis, dass bei Fristüberschreitung der "Wegfall des Invaliditätsanspruches" drohe, ist ausreichend.

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Aktenzeichen 03 O 2366/17)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.12.2018 wird aufgehoben.

 

Gründe

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Invaliditätsleistungen aus der bei der Beklagten gehaltenen Unfallversicherung, Vers.-Nr. XX xx/xxxx/xxxxxxx/xxx wegen des Unfallereignisses vom 21.01.2014.

1. Mit der ärztlichen Bescheinigung vom 20.03.2015 (Anlage K4) wurde eine unfallbedingte Invalidität im Sinne der Ziff. 2.1.1.1 Allianz AUB 2000 nicht festgestellt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Von der Berufung wird hiergegen nichts erinnert. Der Kläger hat innerhalb der 15-Monatsfrist auch keine weitere ärztliche Bescheinigung bei der Beklagten eingereicht, so dass etwaige Ansprüche verfristet sind.

2. Die Beklagte ist auch nicht ausnahmsweise wegen Verletzung von Hinweispflichten aus § 186 VVG daran gehindert, sich auf das Fristversäumnis des Klägers zu berufen.

Nach § 186 VVG hat der Versicherer den Versicherungsnehmer, der einen Versicherungsfall anzeigt, auf vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristen hinzuweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, kann sich der Versicherer auf Fristversäumnis nicht berufen. Der nach der Anzeige eines Versicherungsfalls zu erteilende Hinweis muss vollständig und darf nicht irreführend sein, wobei nicht nur auf den Wortlaut, sondern auf den Gesamtzusammenhang der Belehrung abzustellen ist (vgl. Leverenz in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2010, § 186 Rdn. 21). Hier hat die Beklagte bereits mit Schreiben vom 09.04.2014 (Anlage BLD 2) zum einen um nähere Angaben zu dem Unfallereignis gebeten und zum anderen die Voraussetzungen für eine Invaliditätsleistung aufgeführt und dabei ausdrücklich auf das Erfordernis einer ärztlichen Feststellung und einer Geltendmachung der Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall hingewiesen. Nachdem der Kläger erst mit Schreiben vom 02.02.2015 die erbetenen weiteren Angaben zum Unfallereignis übermittelt hatte, hat sie diesen Hinweis nochmals ausdrücklich wiederholt mit Schreiben vom 02.03.2015 und zudem auch auf den demnächst bevorstehenden Fristablauf hingewiesen. Hierauf hat der Kläger wiederum erst mit Schreiben vom 20.03.2015 unter Übersendung einer ärztlichen Bescheinigung, aus der sich gerade keine dauerhafte Invalidität ergab, geantwortet. Auf diesen Umstand hat die Beklagte den Kläger zwar erst mit Schreiben vom 16.04.2015 hingewiesen. Entgegen der Ansicht der Berufung liegt hierin aber kein zu der Annahme treuwidrigen Verhaltens führender Pflichtverstoß der Beklagten. Denn auf die Einzelheiten der in der Rechtsprechung herausgearbeiteten inhaltlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße ärztliche Feststellung der Invalidität und ihre Geltendmachung braucht nicht hingewiesen zu werden (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 27. April 2016 - 5 U 36/15 -, Rn. 41 - 48, juris m.w.N.).

Abgesehen von der gesetzlich gesondert geregelten Hinweispflicht aus § 186 VVG kann der Versicherer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu einer zusätzlichen (erläuternden) Belehrung verpflichtet sein, wenn der Versicherte trotz des Hinweises nach § 186 VVG im Unklaren ist, was von ihm zur Geltendmachung und Wahrung seiner Ansprüche zu veranlassen ist. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Versicherer innerhalb der 15-Monatsfrist erkennt, dass der Versicherte Invalidität geltend machen will, das von ihm vorgelegte ärztliche Attest den Anforderungen an eine ärztliche Invaliditätsfeststellung aber nicht genügt oder gar gänzlich fehlt (vgl. OLG München, VersR 2012, 1116; OLG Naumburg, VersR 2013, 229; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, Ziff. 2 AUB 2010 Rdn. 28; Rixecker...

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