Verfahrensgang

LG Leipzig (Beschluss vom 31.07.2007; Aktenzeichen 9 O 4343/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 14.10.2008; Aktenzeichen VI ZB 16/08)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Leipzig vom 31.7.2007 - Az.: 9 O 4343/06 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 769,34 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger behauptete, sein PkW der Marke Mercedes-Benz, Typ S 230 CDI, sei bei einem Auffahrunfall am 28.4.2006 durch ein vom Beklagten zu 1. geführtes Fahrzeug beschädigt worden. Mit Anwaltsschriftsatz vom 11.5.2006 legte er der Beklagten zu 2. die Kopie einer vom Beklagten zu 1. handschriftlich gefertigten Erklärung mit Datum vom Unfalltag vor, mit der dieser bestätigte, den Unfall verursacht zu haben. Auf der Grundlage eines außergerichtlichen Gutachtens verlangte der Kläger von der Beklagten zu 2. Reparaturkosten i.H.v. 12.306,61 EUR. Ferner machte er die Erstattung der Gutachterkosten i.H.v. 1.042,76 EUR sowie die Zahlung einer Auslagenpauschale i.H.v. 25 EUR geltend. Schließlich forderte er von der Beklagten zu 2. mit Anwaltsschriftsatz vom 1.6.2006 die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung i.H.v. 1.638 EUR.

Da die Unfallbeteiligten auf eine polizeiliche Unfallaufnahme verzichtet hatten, unbeteiligte Zeugen nicht vorhanden waren, es sich bei dem vom Beklagten zu 1. geführten Fahrzeug um einen zum angeblichen Unfallzeitpunkt bereits annähernd 9 Jahre alten VW-Passat mit einer Kilometerleistung von über 199000 km handelte und die Fahrzeughalterin und Versicherungsnehmerin zudem die Prämie für den ca. 2 ½ Monate zuvor geschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag bis dahin nicht gezahlt hatte, kam bei der Beklagten zu 2. der Verdacht auf, dass der Versuch eines Versicherungsbetrugs gegeben sein könnte. Aus diesem Grund beauftragte sie am 2.6.2006 ihrerseits einen Sachverständigen mit der Prüfung, ob die in dem vom Kläger vorgelegten Gutachten dokumentierten Beschädigungen an seinem Pkw von dem behaupteten Unfallereignis herrühren können. In seinem Gutachten vom 25.7.2007 kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass auf der Grundlage der ihm vorliegenden Anknüpfungstatsachen ein Auffahren des VW-Passat auf den Mercedes des Klägers zwar nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden könne. Es sei aber ausgeschlossen, dass sämtliche in dem vom Kläger vorgelegten Gutachten aufgeführten Schäden durch den angeblichen Auffahrunfall verursacht worden seien. Mit Schreiben vom 4.8.2006 erklärte die Beklagte zu 2. daraufhin ggü. dem Kläger, dass sie die von ihm gestellten Ansprüche zurückweise und außergerichtlich keine Zahlungen an ihn leisten werde.

Mit Schriftsatz vom 12.12.2006 machte der Kläger seine Schadensersatzforderungen beim LG Leipzig gerichtlich geltend. Die Beklagte zu 2. beantragte unter Berufung auf das von ihr eingeholte Privatgutachten Klageabweisung. Zu einer vom LG angeordneten Beweisaufnahme kam es nicht, weil der Kläger die Klage im Hinblick auf den von ihm zu erbringenden Kostenvorschuss zurückgenommen hat. Nachdem dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden waren, hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 31.7.2007 auch die Kosten des vorprozessual von der Beklagten zu 2. eingeholten Sachverständigengutachtens i.H.v. 769,34 EUR gegen den Kläger festgesetzt. Mit seiner sofortigen Beschwerde hiergegen wendet der Kläger ein, dass die Gutachterkosten nicht erstattungsfähig seien, weil die Beklagte zu 2. das Gutachten eingeholt habe, bevor eine Klage angedroht oder auch nur angedacht gewesen sei. Es fehle daher an der erforderlichen Prozessbezogenheit. Ferner sei die Richtigkeit des seitens der Beklagten vorgelegten Parteigutachtens nicht bewiesen. Der Sachverständige habe nämlich nicht ausschließen können, dass die Beschädigungen auf den behaupteten Unfall zurückzuführen seien.

Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

Der Einzelrichter hat die Rechtssache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung übertragen.

II. Das zulässige Rechtsmittel des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Nachdem der Kläger die Klage zurückgenommen hat, hat er die dem Gegner erwachsenen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren (§§ 269 Abs. 3 S. 2, 91 Abs. 1 ZPO).

a) In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit darüber, dass die Kosten für vorprozessual erstattete Privatgutachten nur dann ausnahmsweise als Kosten des Rechtsstreits angesehen werden können, wenn das Gutachten "prozessbezogen" eingeholt wurde (BGH NJW 2003, 1398 ff. mit zahlreichen Nachweisen). Damit soll verhindert werden, dass eine Partei ihre allgemeinen Unkosten oder prozessfremde Kosten auf den Gegner abzuwälzen versucht und so den Prozess verteuert. Jede Partei hat grundsätzlich ihre Einstandspflicht und ihre Ersatzberechtigung in eigener Verantwortung zu prüfen und den dadurch entstehenden Aufwand selbst zu tragen. Deshalb genügt...

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