Leitsatz (amtlich)

1. Der Prüfungsauftrag des Abschlussprüfers endet, soweit nicht ein Fall des § 155 Abs. 3 Satz 2 InsO vorliegt, jedenfalls dann mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der prüfungspflichtigen Gesellschaft, wenn der Insolvenzverwalter nicht die Erfüllung des Prüfungsauftrags wählt.

2. Nach § 155 Abs. 3 Satz 2 InsO bleibt eine bereits vor der Verfahrenseröffnung vorgenommene Bestellung eines Abschlussprüfers durch die Eröffnung nur dann unberührt, wenn diese sich auf das mit ihr endende Rumpfgeschäftsjahr bezieht. Für vorher liegende Geschäftsjahre hat die Bestellung nach § 155 Abs. 3 Satz 1 InsO auf Antrag des Insolvenzverwalters durch das Registergericht zu erfolgen.

 

Normenkette

InsO § 155 Abs. 3 Sätze 1-2

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Entscheidung vom 26.02.2009; Aktenzeichen 41 HKT 3/08)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 26.02.2009, Az.: 41 HKT 3/08, wird zurückgewiesen.

2. Von der Anordnung einer Kostenerstattung wird abgesehen.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... Bank AG (Schuldnerin), das mit Wirkung vom 16.07.2003 eröffnet wurde. Er begehrt die gerichtliche Bestellung eines Abschlussprüfers für die Prüfung der Jahresabschlüsse der Schuldnerin zum 31.12.2000 und 31.12.2001.

Die Hauptversammlung der Schuldnerin wählte mit Beschlüssen vom 20.07.2000 und vom 26.07.2001 für die Prüfung der Jahresabschlüsse zum 31.12.2000 und 31.12.2001 die Beteiligte zu 2) als Abschlussprüferin, die die entsprechenden Prüfaufträge annahm. Die von der Schuldnerin erstellten Jahresabschlüsse prüfte die Beteiligte zu 2) und versah sie mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk.

Auf eine, vom Antragsteller gegen die Schuldnerin, vertreten durch ihren Vorstand, erhobene Klage, erklärte das Landgericht Dresden - Kammer für Handelssachen - die festgestellten Jahresabschlüsse der Schuldnerin zum 31.12.2000 und 31.12.2001 mit Versäumnisurteil vom 01.03.2007 für nichtig (44 O 450/05). Das Urteil wurde rechtskräftig.

Mit Antrag vom 19.12.2007, eingegangen beim Amtsgericht Dresden - Registergericht - am 24.12.2007 beantragte der Antragsteller, unter Abberufung der Beteiligten zu 2) als Abschlussprüferin die ............W GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschafterin zur Abschlussprüferin gemäß § 316 HGB für die Prüfung der Jahresabschlüsse zum 31.12.2000 und 31.12.2001 zu bestellen. Zur Begründung hat sich der Antragsteller unter Bezugnahme auf die Anspruchsbegründung in einem, gegen die Beteiligte zu 2) geführten Haftungsprozess darauf berufen, die Beteiligte zu 2) sei befangen im Sinne des § 319 Abs. 2 HGB und genieße nicht das Vertrauen des Antragstellers.

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Ein Antragsrecht nach § 155 Abs. 3 Satz 1 InsO bestehe nicht, weil dieses sich nur auf die im Insolvenzverfahren zu bestellenden Abschlussprüfer beziehe. Die Wirksamkeit der Bestellung eines, vorher von den Gesellschaftsorganen wirksam bestellten, Abschlussprüfers bliebe von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt. Eine gerichtliche Ersetzung des Abschlussprüfers nach § 318 Abs. 3 HGB komme ebenfalls nicht in Betracht, weil der Antragsteller insoweit die Zwei-Wochen-Frist des § 318 Abs. 3 Satz 2 HGB nicht eingehalten habe. Die Frist habe mit dem Bekanntwerden der befangenheitsbegründenden Umständen begonnen, hier spätestens mit der Rechtskraft des Urteils, mit dem die Jahresabschlüsse 2000 und 2001 für nichtig erklärt worden seien.

Das Landgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben, soweit der Antrag des Beteiligten zu 1) auf Bestellung der Abschlussprüferin zurückgewiesen wurde. Gegen die am 16.03.2009 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 23.03.2009 eingegangene weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2).

II.

Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2) bleibt ohne Erfolg.

1. Das als sofortige weitere Beschwerde nach §§ 146 Abs. 2, 29 Abs. 2 FGG statthafte Rechtsmittel ist zulässig.

a) Die Einlegungsfrist von zwei Wochen (§§ 29 Abs. 4, 22 Abs. 1 FGG) wurde eingehalten. Der Beschluss des Landgerichts wurde der Beteiligten zu 2) am 16.03.2009 zugestellt. Ihr Rechtsmittel ging am 23.03.2009 beim Landgericht Dresden ein.

b) Die Beteiligte zu 2) ist beschwerdeberechtigt (§ 20 Abs. 1 FGG). Nach der Entscheidung des Landgerichts hat das Amtsgericht nunmehr einen neuen Abschlussprüfer für die Prüfung der Jahresabschlüsse zum 31.12.2000 und 31.12.2001 zu bestellen. Von dieser Entscheidung ist die Rechtsstellung der Beteiligten zu 2), die sich als bestellte Abschlussprüferin ansieht, betroffen.

2. Die sofortige weitere Beschwerde ist aber unbegründet. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erweist sich zumindest im Ergebnis als richtig (§§ 27 Abs. 1 FGG, 446, 561 ZPO).

a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Nach der Feststellung der Nichtigkeit der Jahresabschlüsse müssten neue Jahresabschlüsse aufgestellt werden. Das der Beteiligten zu 2) erteilte Prüfungsmandat sei mit der Vornah...

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