Verfahrensgang

LG Leipzig (Aktenzeichen 02 HK O 2181/16)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.10.2018; Aktenzeichen I ZR 18/18)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 28.06.2017 - Az.: 1 HK O 2181/16 - im Kostenpunkt aufgehoben, im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 127.300,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent p.a. seit dem16.10.2015 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 30 % und die Beklagte zu 70 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht zuvor die vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 65.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen eines Transportschadens. Auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Im Berufungsverfahren ist die Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig, ebenso der Umstand, dass der Schaden an den 72 Motoren den Haftungshöchstbetrag nach Art. 23 Abs. 3 CMR übersteigt und die Transportgestelle, deren Gewicht 5.400 kg beträgt, unbeschädigt blieben. Die Beklagte nimmt hin, dass sie zur Zahlung des Gegenwerts von 104.358,24 Sonderziehungsrechten nebst Zinsen verpflichtet ist. Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung begehrt sie die Abweisung der Klage wegen darüber hinausgehender 44.982 Sonderziehungsrechte.

Die Beklagte meint, bei der Berechnung der Haftungshöchstgrenze sei das Gewicht der unbeschädigten Transportgestelle nicht einzurechnen.

Sie beantragt,

die Klage abzuweisen, soweit das Landgericht Leipzig die Beklagte verurteilt hat, an die Klägerin mehr als den Gegenwert von 104.358,24 Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds nebst Zinsen in Höhe von 5 % p.a. seit dem 16.10.2015 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und meint, die Transportgestelle gehörten zur Verpackung und seien deswegen für das maßgebliche Rohgewicht der Sendung zu berücksichtigen.

II. Die Berufung der Beklagten ist begründet und führt zur Abweisung der Klage, soweit die Klägerin mehr als den Gegenwert von 104.358,24 Sonderziehungsrechten geltend macht.

1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist die CMR anwendbar, da es eine entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße betrifft und der Ort der Übernahme und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in verschiedenen Staaten liegen, die beide Vertragsstaaten der CMR sind.

2. Die Beklagte haftet der Klägerin nach Art. 17 Abs. 1 CMR wegen der Beschädigung des Gutes.

3. Die Haftung der Beklagten ist beschränkt auf den Gegenwert von 104.358,24 Sonderziehungsrechten und beträgt damit 127.300,35 EUR.

a) Gemäß Art. 25 Abs. 2 CMR darf die vom Frachtführer zu leistende Entschädigung bei Entwertung der ganzen Sendung den Betrag nicht übersteigen, der bei gänzlichem Verlust, bei Entwertung eines Teils der Sendung den Betrag, der bei Verlust des entwerteten Teils zu zahlen wäre. Die Vorschrift verweist damit auf Art. 23 Abs. 3 CMR, wonach die Entschädigung 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des fehlenden Rohgewichts nicht übersteigen darf. Das Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen sich die Beklagte nach Art. 29 CMR nicht auf diese Haftungsbegrenzung berufen könnte, behauptet die Klägerin nicht.

Das Rohgewicht der ganzen Sendung betrug 17.928 kg. Davon entfielen 12.528 kg auf die 72 Motoren und 5.400 kg auf die zwölf unbeschädigt gebliebenen, wiederverwendbaren Transportgestelle. Bei der Ermittlung des für die Haftungshöchstsumme maßgeblichen Rohgewichts ist das Gewicht der Transportgestelle nicht mit einzurechnen.

aa) Allerdings wird in der Literatur bei einem Teilverlust bzw. einer Teilbeschädigung zumindest überwiegend angenommen, dass dem Gewicht des verlorenen Teils das darauf entfallende anteilige Verpackungsgewicht hinzuzurechnen ist (MünchKommHGB/Jesser-Huß, 3. Aufl., CMR Art. 23 Rn. 26; Staub/Reuschle, HGB, 5. Aufl., CMR Art. 23 Rn. 52; Koller, Transportrecht, 9. Aufl., CMR Art. 25 Rn. 8; E/B/J/S/Boesche, HGB, 3. Aufl., CMR Art. 25 Rn. 6; vgl. auch Oetker/Paschke, HGB, 4. Aufl., § 431 Rn. 12). Koller begründet dies mit dem Hinweis, dass Art. 25 CMR i.V.m. Art. 23 Abs. 3 CMR auf das Rohgewicht abstelle, zu dem anteilig all das gehöre, was dem Schutz der Sache diene oder wodurch die Einzelgegenstände zur Erleichterung des Transports zusammengefasst seien (Koller, Transportrecht, 9. Aufl., CMR Art. 23 Rn. 14).

bb) Das OLG Köl...

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