Verfahrensgang

LG Leipzig (Urteil vom 06.09.2004; Aktenzeichen 4 O 4965/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.06.2007; Aktenzeichen II ZR 89/06)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Leipzig vom 6.9.2004 - 4 O 4065/03 - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt 3/4 der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sowie die durch die Durchführung der Beweisaufnahme vom 27.2.2006 veranlassten gerichtlichen und außergerichtlichen Mehrkosten. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens werden - soweit nicht bereits Gegenstand der Kostenentscheidungen der Zwischenurteile vom 18.10.2005; v. 20.12.2005 - gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sicherheitsleistung kann jeweils durch unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditversicherers oder Kreditinstituts erbracht werden.

Streitwert bis zur Rücknahme der Berufung 153.150,91 EUR, danach 73.626,12 EUR.

 

Gründe

Der Kläger, bis 18.12.2002 Vorstand der als Genossenschaft organisierten beklagten Bank, begehrt festzustellen, dass ein vertraglich vereinbarter Ruhegehaltsanspruch fortbestehe.

Der am 1.9.1946 geborene Kläger war ab dem 21.9.1994 Vorstandsmitglied der Beklagten. Die dienstvertraglichen Beziehungen der Parteien, deren Beginn die Parteien einvernehmlich auf den 1.4.1995 legen, waren zuletzt im Anstellungsvertrag vom 23.12.1999 (Anlage B 1, Bl. 55 dA) geregelt. Unter dem 20.03./20.12.1998 schlossen die Parteien einen Pensionsvertrag (Anlage K 1, Bl. 10 dA), auf dessen Grundlage dem Kläger nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder nach Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes bzw. im Falle der Dienstunfähigkeit ein Ruhegehalt zustehen sollte. Der Vertrag enthält u.a. folgende Regelungen:

§ 1 Ruhegehalt

1. Die Genossenschaft gewährt dem Ruhegehaltsberechtigten nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder nach Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes bzw. im Falle der Dienstunfähigkeit eine Altersversorgung (Ruhegehalt).

§ 2 Voraussetzungen, Wartezeit

1. Ansprüche aus diesem Vertrag können erst nach Ableistung von fünf Dienstjahren, die nach Vollendung des 30. Lebensjahres geleistet worden sind, bei der Genossenschaft geltend gemacht werden. Die Ansprüche werden demnach am 1.4.2000 wirksam.

2. Das Ruhegehalt wird erst gewährt, wenn der Ruhegehaltsberechtigte aus den Diensten der Genossenschaft tatsächlich ausgeschieden und das Anstellungsverhältnis beendet ist. ...

§ 5 Wegfall des Ruhegehaltsanspruches

1. Der Anspruch auf Ruhegehalt entfällt,

a) wenn der Ruhegehaltsberechtigte aus den Diensten der Genossenschaft ausscheidet, ohne dass ein Versorgungsfall gegeben ist, der zum Bezug einer der in diesem Pensionsvertrag vorgesehenen Leistung berechtigt. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BetrAVG erfüllt sind (Unverfallbarkeit des Anspruchs).

b) wenn der Dienstvertrag entweder von der Genossenschaft aus wichtigem Grund oder auf Ersuchen der Genossenschaft durch den Berechtigten gekündigt wurde und ein Grund zur fristlosen Aufhebung des Dienstvertrages durch die Genossenschaft gegeben ist; dies gilt auch - soweit zulässig - bei Unverfallbarkeit des Anspruchs.

Der Pensionsvertrag ist - wie die Parteien erstmals im Berufungsverfahren vorgetragen haben - vom Genossenschaftsverband Sachsen e.V. anhand dessen Muster-Pensionsvertrages, Stand 11/97, entworfen und dem damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden W., der die Beklagte bei Abschluss des Pensionsvertrages vertreten hat, mit folgendem Anschreiben vom 13.5.1997 (Anlage K 8 = Bl. 478 dA) übersandt worden:

... Darüber hinaus wurde mit Rücksicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz inhaltlich dieselbe Gestaltung vorgenommen wie bei dem Vorstandsmitglied Herrn J.

Das heißt, es wird an die Unverfallbarkeit der Pensionszusage eine Wartezeit von fünf Dienstjahren geknüpft, welche bei Herrn W. mit Diensteintritt am 1.4.1995 beginnt. Somit wird die Anwartschaft auf die betriebliche Altersversorgung für Herrn W. zum 1.4.2000 unverfallbar.

In § 18 der Satzung der Beklagten (Anlage K 19, Bl. 625 dA) ist zu den Rechtsverhältnissen des Vorstands bestimmt:

§ 18 Zusammensetzung und Dienstverhältnis

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt und angestellt; er kann einen Vorsitzenden oder Sprecher des Vorstandes ernennen.

(3) Der Aufsichtsratsvorsitzende unterzeichnet namens der Genossenschaft die Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern.

(4) Für die Kündigung des Dienstverhältnisses eines Vorstandsmitglieds unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist der Aufsichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden, zuständig. Für die außerordentliche Kün...

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