Verfahrensgang

LG Chemnitz (Urteil vom 04.05.2007; Aktenzeichen 1 O 959/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.07.2009; Aktenzeichen II ZR 273/07)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 4.5.2007 verkündete Urteil des LG Chemnitz, Aktenzeichen 1 O 959/06, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens und sowie die durch die Nebenintervention veranlassten Kosten zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung seitens der Beklagten oder der Nebenintervenientin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten oder die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1) und zu 2) als vormalige Gesellschafter der H. B. GmbH (fortan nur: Schuldnerin) auf Zahlung rückständiger Stammeinlagen nebst Zinsen in Anspruch. Von der Beklagten zu 1) als Rechtsnachfolgerin der Gründungsgesellschafterin E. AG (fortan nur: E.) begehrt er Zahlung von 1,7 Mio. DM ( 869.196,20 EUR), von der Beklagten zu 2) als Rechtsnachfolgerin der S. AG & Co. KG (fortan nur: S.) einerseits und der K. GmbH (fortan nur: K.) andererseits fordert er weitere 1,7 Mio. DM ( 869.196,20 EUR) und 600.000 DM ( 306.775,12 EUR).

Er hat in erster Instanz im Wesentlichen die Auffassung vertreten, den näher dargestellten Zahlungen der Gründungsgesellschafterinnen seien keine Tilgungswirkungen beizumessen, weil diese infolge der Teilnahme der Schuldnerin an einem Cash-Pool-System und des hiermit verbundenen zero-balancing in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Einzahlung auf das Geschäftskonto der Schuldnerin (fortan: Unterkonto) auf ein Zentralkonto abgeflossen sind, hinsichtlich dessen die E. und die S. als Pool-Manager verfügungsbefugt gewesen seien.

Die Beklagten haben dem u.a. entgegengehalten, dass die Geschäftsführung der Schuldnerin über die Einlagebeträge habe frei verfügen können, wie bereits der - abweichend vom Tatbestand der angefochtenen Entscheidung unstreitige - Umstand zeige, dass in der Zeit vom 8.5.1998 bis zum 9.4.1999 vom Zentralkonto Mittel in einer die gesamte Stammeinlage der Schuldnerin übersteigenden Höhe abgerufen, auf das Unterkonto transferiert und zur Begleichung von Verbindlichkeiten der Schuldnerin herangezogen wurden.

Das LG hat die Klagen mit am 4.5.2007 verkündetem Urteil (AS 168 bis 185), auf das wegen der erstinstanzlichen Feststellungen im Übrigen wie auch wegen der näheren Einzelheiten der Begründung Bezug genommen wird, abgewiesen. Gegen die ihm am 9.5.2007 zugestellte Entscheidung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16.5.2007 Berufung eingelegt und diese mit am 6.7.2007 im Original eingegangenem Schriftsatz begründet.

Zur Rechtfertigung seines Rechtsmittels macht er im Wesentlichen geltend:

Das LG habe den Stammeinlagezahlungen der K.. vom 3.4.1998 und vom 21.8.1998 fälschlich Erfüllungswirkungen beigemessen, obgleich insoweit mangels konkreter Angaben ein Verwendungszweck nicht ersichtlich gewesen sei. Auch sei es unzutreffend, dass nur die S. Cash-Managerin gewesen sei. Bei dem später von der E. eingerichteten Konto bei der ... Bank in C., Konto-Nr. ..., habe es sich - so neu - nicht um ein Zentralkonto eines weiteren Pools gehandelt, sondern um ein dem ursprünglichen Cash-Pool angeschlossenes Unterkonto. Auf die Kontoinhaberschaft komme es im Übrigen nicht an. Nach der Rechtsprechung des BGH genüge eine auch nur mittelbare Begünstigung, wie sie in der Person der E., als Pool-Managerin, vorgelegen habe.

Die Auffassung des LG, die Stammeinlage habe der Geschäftsführung der Schuldnerin trotz deren Teilnahme an einem Cash-Pool-System zur freien Verfügung gestanden, stehe im Widersprucn zu der gefestigten Rechtsprechung des BGH und verschiedener OLG und lasse insbesondere unberücksichtigt, dass weitere 10 bis 15 Tochtergesellschaften der S.-Gruppe auf das Zentralkonto Zugriff gehabt hätten. So habe zwar der BGH über einen vergleichbaren Sachverhalt, wie er dem Urteil des OLG Schleswig vom 23.5.2002 zugrunde gelegen habe, infolge Revisionsrücknahme nicht zu entscheiden gehabt. Prof Dr. G. habe indessen im Rahmen eines Aufsatzes zum Ausdruck gebracht, dass das Hin- und Herzahlen der Stammeinlage im Cash-Pool-System vom Unterkonto der Schuldnerin auf das Zentralkonto als verdeckte Sacheinlage zu bewerten sei. Dies entspreche auch der etwa von den OLG Schleswig-Holstein und Düsseldorf und im Schrifttum vertretenen Auffassung. Vorliegend lasse sich aus dem Umstand, dass die Schuldnerin innerhalb eines Jahres über einen den Stammkapitalzahlungen entsprechenden Betrag verfügt hat, eine ordnungsgemäße Stammkapitalaufbringung ebenfalls nicht herleiten, weil das zero-balancing zur Folge habe, dass jedwede auf dem Unterkonto der Schuldnerin vom Zentralkonto bereitgestellten Mittel zwangsläufig wieder an das Zentralkonto abflössen. Zur Beurteilung der Frage...

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