Leitsatz (amtlich)

1. § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 i.V.m. §§ 19, 20 Abs. 2 Satz 2 ARegV gewährt dem Netzbetreiber einen Abwehranspruch, wenn die erhobenen Daten über das zur Aufgabenerfüllung durch die Regulierungsbehörde notwendige Maß hinausgehen. Teilhaberechte des Netzbetreibers bei der Auswahl der zu erhebenden Daten werden durch die Norm hingegen nicht begründet.

2. Die Überprüfung der konkreten Verfahrensweise bei der Ermittlung des Qualitätselements hat im Rahmen der Beschwerdeverfahren gegen die hierzu ergehenden Festlegungen zu erfolgen. Eine Vorverlagerung der Überprüfung auf die Ebene der Datenerhebung kommt nicht in Betracht.

 

Normenkette

EnwG § 75 Abs. 3, § 83 Abs. 5; ARegV §§ 19, 20 Abs. 2 S. 2, § 27 Abs. 1 S. 1, § 27 S. 2 Nr. 4

 

Verfahrensgang

Bundesnetzagentur (Beschluss vom 08.05.2013; Aktenzeichen BK8-001)

 

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 8.5.2013 (BK8-13/001) wird zurückgewiesen.

Die Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Betroffene betreibt ein Elektrizitätsverteilernetz.

Im Jahr 2010 gab die Bundesnetzagentur bei der Consentec Consulting für Energiewirtschaft und Technik GmbH (nachfolgend Consentec) und der Frontier Economics Ltd. ein "Gutachten zur Konzeptionierung und Ausgestaltung des Qualitätselements (Q-Element) im Bereich Netzzuverlässigkeit Strom sowie dessen Integration in die Erlösobergrenze" in Auftrag. Dieses wurde auf der Grundlage der gem. § 52 Abs. 1 EnWG von den Elektrizitätsverteilernetzbetreibern (im regulären Verfahren) übermittelten Daten der Jahre 2006 bis 2008 erstellt und am 20.10.2010 abgeschlossen.

Nachfolgend erließ die Bundesnetzagentur am 20.4.2011 einen Beschluss zur "Festlegung über die Datenerhebung zur Bestimmung des Qualitätselements hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit Strom nach den §§ 19 und 20 ARegV" (BK 8-11/001), worin sie alle Elektrizitätsverteilernetzbetreiber, die sich nicht im vereinfachten Verfahren gem. § 24 ARegV befanden, verpflichtete, Kennzahlen über die Versorgungsunterbrechung der Jahre 2007 bis 2009 sowie zusätzliche Daten zur Bestimmung der Referenzwerte und der monetären Auswirkung auf die individuelle Erlösobergrenze (Bonus/Malus) bis spätestens zum 31.5.2011 elektronisch an die Bundesnetzagentur zu übermitteln. Am 7.6.2011 erging die Festlegung der Bundesnetzagentur "über den Beginn der Anwendung, die nähere Ausgestaltung und das Verfahren der Bestimmung des Qualitäts-Elements hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit für Elektrizitätsverteilernetze nach §§ 19 und 20 ARegV" (BK 8-11/002 bis 008). Mit Beschluss vom 28.2.2012 (BK 8-11/0738-81) legte die Bundesnetzagentur die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen der Betroffenen für die Jahre 2012 und 2013 unter erstmaliger Anwendung eines Qualitätselements neu fest. Die Bundesnetzagentur stützte sich zur Begründung der drei genannten Festlegungen jeweils u.a. auf die Ergebnisse des Consentec-Gutachtens. Unter Bezugnahme auf dieses rechtfertigte die Bundesnetzagentur insbesondere die alleinige Berücksichtigung des Parameters der Lastdichte (Quotient aus zeitgleicher Jahreshöchstlast aller Entnahmen und der geographischen Fläche in der Mittelspannung bzw. der versorgten Fläche in der Niederspannung) als gebietsstrukturellen Unterschied i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 2 ARegV.

Am 10.4.2013 veröffentlichte die Bundesnetzagentur den Entwurf einer weiteren Festlegung über die Datenerhebung zur Bestimmung des Qualitätselements hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit Strom nach den §§ 19 und 20 ARegV und gab den Verbänden und betroffenen Netzbetreibern Gelegenheit zur Stellungnahme.

Am 8.5.2013 hat die Bundesnetzagentur den Beschluss zur Festlegung "über die Datenerhebung zur Bestimmung des Qualitätselements hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit Strom nach den §§ 19 und 20 ARegV" (BK8-13/001) erlassen. Darin werden alle Elektrizitätsverteilernetzbetreiber, die sich nicht im vereinfachten Verfahren gem. § 24 ARegV befinden und kein geschlossenes Verteilernetz nach § 110 EnWG betreiben, verpflichtet, Kennzahlen über die Versorgungsunterbrechungen der Jahre 2010 bis 2012 sowie zusätzliche Daten zur Bestimmung der Referenzwerte und der monetären Auswirkung auf die individuelle Erlösobergrenze bis spätestens zum 14.6.2013 elektronisch an die Bundesnetzagentur zu übermitteln. Bei der Beurteilung, welche Daten Gegenstand der Frage sein sollen, stützt sich die Bundesnetzagentur auf das von ihr eingeholte Consentec-Gutachten aus dem Jahr 2010. Die abgefragten Daten ergeben sich aus dem als Anlage 1 der Festlegung beigefügten Erhebungsbogen. Neben Kennzahlen zu Versorgungsunterbrechungen und Angaben zu Kostenanteilen der Erlösobergrenze werden insbesondere die folgenden Strukturdaten abgefragt:

  • zeitgleiche Jahreshöchstlast aller Entnahmen in der Niederspannungs- und Mittelspannungsebene für das Jahr 2012
  • geographische Fläch...

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