Leitsatz (amtlich)

Wird die Klauselerteilung für einen österreichischen Zahlungsbefehl zu Unrecht wegen fehlenden Nachweises der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks abgelehnt, so ist auf die Beschwerde des Gläubigers die Sache ohne Anhörung des Schuldners an das LG zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

 

Normenkette

EuGVVO Art. 41, 53-54; ZPO § 572 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 13 O 61/03)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das LG zurückgegeben.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden niedergeschlagen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 400 Euro.

 

Gründe

Die Antragstellerin hat beantragt, den Zahlungsbefehl des Bezirksgerichts J., AZ. 02817 C 75/02 s, durch welchen der Antragsgegner verpflichtet worden ist, an die Antragstellerin 299,16 Euro nebst Zinsen und Kosten zu zahlen, für vollstreckbar zu erklären.

Die Vorsitzende der 13. Zivilkammer des LG Düsseldorf hat den Antrag durch Beschluss vom 24.2.2003 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Vollstreckbarerklärung scheide aus, weil vor dem Erlass des Titels ein verfahrenseinleitendes Schriftstück nicht zugestellt worden sei.

Gegen den am 6.3.2003 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 20.3.2003 eingegangenen Beschwerde. Sie meint, die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Zahlungsbefehls seien gegeben, weiterer Zustellungen bedürfe es nicht.

Das Rechtsmittel ist zulässig (Art. 43 EuGVVO) und begründet. Die Vorsitzende der Zivilkammer des LG hat zu Unrecht von der Erteilung der Vollstreckungsklausel wegen fehlender Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks abgesehen.

Gemäß Art. 53 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 (EuGVVO) hat der Gläubiger lediglich eine Bescheinigung nach Art. 54 EGVVO und eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen, deren Anerkennung er beantragt. Anders als nach der früheren Regelung in Art. 46 Nr. 2 EuGVÜ ist auch für den Fall des einseitig ergangenen Titels ein Nachweis über eine ordnungsgemäße Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu erbringen (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 23. Aufl., zu Art. 53 EuGVVO Rz. 1, § 328 ZPO Rz. 145). Es bleibt vielmehr dem Schuldner überlassen, im Beschwerdeverfahren ggf. die fehlende Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes zu rügen (vgl. wie vor). Das LG hätte daher die Vollstreckbarerklärung nicht wegen eines fehlenden Nachweises der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks ablehnen dürfen.

Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und die Sache an das LG zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 572 Abs. 3 ZPO). Der Senat sieht sich an einer eigenen Sachentscheidung gehindert, da der Gläubiger nach dem Zweck der EuGVVO umgehend und ohne vorherige Anhörung des Schuldners einen Titel erlangen soll (Art. 41 EuGVVO); im Beschwerdeverfahren müsste indes dem Schuldner zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden, um ihm die Möglichkeit zur Geltendmachung von Einwendungen zu erhalten, die er mit der Rechtsbeschwerde nicht mehr vorbringen kann. Durch diese Verfahrensweise würde indes die Vollstreckbarerklärung des von der Antragstellerin vorgelegten Titels in einem dem Gesetzeszweck (Art. 41 S. 1 EuGVVO) nicht entsprechenden Maß verzögert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 8 GKG.

Dr. G. Dr. S. S.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1104835

IPRax 2004, 251

MDR 2004, 54

OLGR Düsseldorf 2003, 279

RIW 2003, 622

www.judicialis.de 2003

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