Tenor

Das angefochtene Urteil wird mir den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Mönchengladbach zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Landgericht hat die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach, mit welchem gegen die Angeklagten Freiheitsstrafen von je zwei Jahren und vier Monaten wegen Erpressung verhängt worden waren, verwerfen.

Die dagegen eingelegten Revisionen haben mit der Sachrüge (vorläufigen) Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2001 folgendes ausgeführt:

"Nach wirksamer Beschränkung der Berufungen auf den Rechtsfolgenausspruch (Bd. I Bl. 224 d. A. ; Bd. II Bl. 276 d. A. ) ist das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 4. Juli 2000 in Rechtskraft erwachsen.

Die Revisionen haben mit der Sachrüge Erfolg. Der Rechtsfolgenausspruch hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, weil die Strafzumessungserwägungen in mehrfacher Hinsicht lückenhaft sind und daher rechtlichen Bedenken begegnen.

Im angefochtenen Urteil ist bei der Darlegung der Strafzumessungserwägungen unter anderem ausgeführt:

'Insgesamt ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände, gemessen an dem dargestellten Ausmaß der kriminellen Umstände, gemessen an dem dargestellten Ausmaß der kriminellen Energie der Angeklagten und der für die Person des Opfers drohenden Folgen der Tat für jeden der beiden Angeklagten eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten tat- und schuldangemessen ist. Ein solches, annähernd in der Mitte des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens der gesetzlichen Norm des § 253 StGB liegendes Strafmaß sowohl zur Einwirkung auf die Angeklagten als auch zur Abschreckung potentieller anderer Täter sowie zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich und unumgänglich. Daher hat die Strafkammer nicht verkannt, dass bei den Angeklagten eine besondere Vollzugsempfindlichkeit im Hinblick auf ihr Vorleben, das im Rahmen der Vollstreckung der Freiheitsstrafe auch in der Justizvollzugsanstalt sicherlich nicht unbekannt bleiben wird, vorliegen dürfte. Diese besonderen, ihrer Person liegenden Umstände sind den Angeklagten allerdings bei der Begehung ihrer Tat bekannt gewesen, ohne dass sie sich von den möglicherweise auf sie zukommenden besonderen Konsequenzen für den Fall der Aufdeckung der Tat und ihrer Verurteilung von der Tatbegehung selbst dann haben abhalten lassen, als das Opfer von der erfolgten Einschaltung der Polizei berichtet hatte. Auch diese besonderen persönlichen Umstände vermochten nach Auffassung der Kammer weder die Verhängung einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 2 Jahren zu rechtfertigen oder gar zu gebieten. '

Diese Strafzumessungserwägungen sind insoweit lückenhaft, als sie eine nähere Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der bislang erlittenen Untersuchungshaft der Angeklagten vermissen lassen. Insbesondere bei Erstverbüßern, die durch Freiheitsentzug als Konsequenz einer Straftat unter Umständen noch besonders beeindruckt werden können, kommt eine strafmildernde Berücksichtigung der erlittenen Untersuchungshaft ungeachtet deren Anrechnung nach § 51 StGB in Betracht (zu vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 50. Auflage, § 46 Rdn. 72 (richtig: § 46 Rdnr. 35 g unter Hinwels auf BGH (5 StR 683/93) = NStZ 1994, 198 = StV 1994, 242); OLG Düsseldorf, Beschluss vom B. Mai 2000 - 16/00 II -). Im vorliegenden Fall lag hierin ein die Strafzumessung unter Umständen wesentlich beeinflussender Gesichtspunkt, dessen Prüfung nach dem festgestellten Sachverhalt ernsthaft in Betracht kam und dessen Erörterung in den Urteilsgründen daher auch erforderlich war. Denn die Angeklagten befinden sich ausweislich der Urteilsfeststellungen als Erstverbüßer zur Zeit der angefochtenen Entscheidung bereits seit über neun Monaten unter den Einwirkungen der Untersuchungshaft.

Die Erwägung des Landgerichts, die verhängten Freiheitsstrafen seien auch zur potentiellen Abschreckung anderer Täter erforderlich und unumgänglich, werden durch die Feststellungen des angefochtener. Urteils nicht getragen.

Nach ständiger Rechtsprechung kann zwar auch der Strafzweck der Abschreckung anderer bei der Strafbemessung berücksichtigt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Januar 1992 - 84/91 III -;Beschluss vom 20. September 1993 - 196/93 -; BGHSt 28, 318, 326). Dabei darf jedoch der Bereich der schuldangemessenen Strafe nicht verlassen werden; die Strafe muss der persönlichen Schuld angemessen sein. Eine schwerere Strafe - als sie sonst angemessen wäre - ist aus Gründen der Abschreckung anderer möglicher Rechtsbrecher grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn bereits eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist.

Angesichts des Umsta...

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