Entscheidungsstichwort (Thema)

Beginn der Ausschlussfrist bei Betreuervergütung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Ausschlussfrist des § 2 S. 1 VBVG beginnt bereits zu laufen, wenn die Vergütung nach § 9 VBVG geltend gemacht werden kann.

 

Normenkette

VBVG § 2 S. 1, § 9

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Beschluss vom 08.06.2007)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des LG Duisburg vom 8.6.2007 aufgehoben und der Beschluss des AG Duisburg-Ruhrort vom 26.4.2007 unter Zurückweisung des Antrags der Betreuerin im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Betreuerin steht eine Vergütung i.H.v. 2.723,60 EUR zu für die Betreuung in der Zeit vom 17.11.2005 bis 7.12.2005, 8.12.2005 bis 7.3.2006, 8.3.2006 bis 7.6.2006, 8.6.2006 bis 7.9.2006 und 8.9.2006 bis 7.12.2006.

Der Anspruch richtet sich in voller Höhe gegen die Staatskasse, §§ 1908i, 1836 Abs. 1 BGB sowie § 4 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 VBVG.

 

Gründe

Die seit dem 7.9.2005 bestellte Betreuerin hat mit Antrag vom 16.2.2007, bei Gericht eingegangen am 17.2.2007, Vergütung für den Zeitraum 8.9.2005 bis 7.12.2006 beantragt. Das AG Duisburg-Ruhrort hat durch Beschluss vom 26.4.2007 eine Vergütung auch für den Zeitraum 8.9.2005 bis 16.11.2005 bewilligt. Dagegen hat die Landeskasse sofortige Beschwerde erhoben. Der sofortigen Beschwerde hat das AG nicht abgeholfen. Das LG Duisburg hat durch Beschluss vom 8.6.2007 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die sofortige weitere Beschwerde zugelassen. Mit ihrer weiteren Beschwerde vom 27.6.2007 wendet sich die Landeskasse dagegen, dass eine Vergütung auch für den Zeitraum 8.9.2005 bis 16.11.2005 bewilligt worden ist.

Das Rechtsmittel der Landeskasse hat Erfolg, weil die Entscheidung des LG auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 FGG).

Der Anspruch der Betreuerin auf Vergütung für die Zeit vor dem 17.11.2005 ist erloschen, so dass eine Erstattung insoweit nicht in Betracht kommt. Gemäß § 2 Satz 1 VBVG erlischt der Vergütungsanspruch, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Vormundschaftsgericht geltend gemacht wird. Im Falle der pauschalierten Vergütung entsteht der Vergütungsanspruch mit der wirksamen Anordnung der Betreuung bzw. mit der Ausführung der Tätigkeit (vgl. Dodegge/Rot, Systematischer Praxiskommentar Betreuungsrecht, 2. Aufl., F Vergütung, Rz. 143). Damit sind sämtliche Vergütungsansprüche erloschen, die bei Eingang des Vergütungsantrags bei Gericht älter als 15 Monate waren. Die Regelung in § 2 Satz 1 VBVG ist nicht entgegen ihrem Wortlaut einschränkend dahingehend auszulegen, dass der Begriff der "Entstehung" den Zeitpunkt bezeichnet, in dem der Vergütungsanspruch erstmals gem. § 9 VBVG geltend gemacht werden kann. Nach § 9 VBVG kann die Betreuervergütung erst nach Ablauf von jeweils 3 Monaten geltend gemacht werden. Hierin ist kein durch die vorbezeichnete einschränkende Auslegung aufzulösender Wertungswiderspruch zu sehen. § 9 VBVG hat keinen Einfluss auf die Frage des Erlöschens nach § 2 VBVG. § 9 VBVG regelt einzig die Frage der Geltendmachung von Abrechnungszeiträumen. Sinn der Bestimmung ist es nur, einer mit zu kurzen Abrechnungsperioden verbundenen Steigerung des Verwaltungsaufwandes entgegenzuwirken (vgl. BT-Drucks. 15/2494, S. 36). Die Regelung in § 2 Satz 1 VBVG bezweckt dagegen, den Betreuer zur zügigen Geltendmachung seiner Vergütungsansprüche anzuhalten (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Aufl., Anh. zu § 1836, VBVG 2, Rz. 2). Die Vorschriften beanspruchen somit unabhängig voneinander Geltung mit der Folge, dass die Ausschlussfrist des § 2 Satz 1 VBVG schon zu laufen beginnt, bevor die Vergütung nach § 9 VBVG geltend gemacht werden kann.

Die Betreuerbestellung ist am 7.9.2005 erfolgt. Die Vergütungsansprüche für die Zeit vom 8.9.2005 bis 16.11.2005 sind somit erloschen, da sie bei Eingang des Vergütungsantrags bei Gericht am 17.2.2007 älter als 15 Monate waren. Der Senat kann hier eine eigene Sachentscheidung treffen, da keine weiteren Ermittlungen erforderlich sind. Die vom AG vorgenommene Berechnung ist daher wie folgt zu berichtigen:

Zeitraum: 17.11.2005-7.12.2005 (21 Tage) (4,90 × 44 EUR) 215,60 EUR Faktorenermittlung beruht auf: 7 Std. × 21 Tg./30 Tg.

Zeitraum: 8.12.2005-7.3.2006 (3 Monate) (44 EUR × 5,50 Std. × 3) 726 EUR

Zeitraum: 8.3.2006-7.6.2006 (3 Monate) (44 EUR × 5 Std. × 3) 660 EUR

Zeitraum: 8.6.2006-7.9.2006 (3 Monate) (44 EUR × 5 Std. × 3) 660 EUR

Zeitraum: 8.9.2006 - 7.12.2006 (3 Monate) (44 EUR × 3,50 Std. × 3) 462 EUR

Summe: 2.723,60 EUR.

Zu einer Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten (§ 13a Abs. 1 Satz 1 FGG) besteht kein Anlass.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2024306

FamRZ 2008, 1284

OLGR-Mitte 2008, 561

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