Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 03.12.2004; Aktenzeichen 38 O 103/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.07.2008; Aktenzeichen I ZR 139/05)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 3.12.2004 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf - 38 O 103/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr des Festnetz-Sprachtelefondienstes zu Wettbewerbszwecken für den Tarif "xxl" mit der Angabe "Telefonieren für 0 Cent!" zu werben, ohne zugleich die Preise weiterer feststehender Preisbestandteile dieses Tarifs anzugeben. Wegen der Einzelheiten des gerichtlichen Verbots wird auf den Tenor des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die Klägerin, die ebenso wie die Beklagte Telefondienstleistungen anbietet, hält die am 16.9.2003 in der "F. R." erschiene Anzeige, mit der die Beklagte für einen zum 1.10.2003 eingeführten "neuen xxl-Tarif für alle" mit der Angabe "Telefonieren für 0 Cent" geworben hat, ohne zugleich die Grund- und Bereitstellungsentgelte für den Telefonanschluss anzugeben, für einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV). Auch die abgeänderte Werbeanzeige vom 20.9.2003 in der "F. A. Z." (Anlage K 2) die ggü. der ursprünglich angegriffenen Werbung dahingehend abgeändert war, dass sie zusätzlich den Satz enthielt: "AktivPlus kostet monatlich 9,22 EUR", genügt nach Auffassung der Klägerin nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1 PAngV.

Das LG hat sein der Klage stattgebendes Urteil im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Gründe des Urteils des Senats vom 20.4.2004 in dem diesem Rechtsstreit vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren (I-20 U 166/03) begründet. Auch der Senat nimmt, um Wiederholungen zu vermeiden, hierauf Bezug.

Mit der Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, in dem angefochtenen Urteil werde nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Bereitstellung eines Telefonanschlusses und die Vermittlung von Telefongesprächen voneinander zu unterscheidende Dienstleistungen seien. Dies folge bereits aus der Möglichkeit der Einrichtung einer dauerhaften Voreinstellung (Pre-Selection) und der Nutzung von sog. "Call-by-Call"-Angeboten und sei auch gesetzlich so vorgesehen, wie die Vorschrift des § 40 Abs. 1 TKG (§ 43 Abs. 6 TKG a.F.) zeige. Bei der "Beauftragung" des Tarifs xxl sei es in der Regel nicht notwendig, einen neuen Telefonanschluss bei ihr, der Beklagten, einrichten zu lassen. Der Tarif xxl stehe für sich alleine, die vom LG angeführten Produkte "T-Net xxl" bzw. "T-ISDN xxl" seien Kombinationsangebote, die sowohl einen neuen Anschluss als auch den Tarif xxl beinhalteten. Wer - wie etwa 95 % der Telefonkunden in Deutschland - über einen analogen oder digitalen Telefonanschluss bei ihr, der Beklagten, verfüge, könne den Tarif xxl hinzubuchen, ohne zuvor den Telefonanschluss zu kündigen und sodann neu einrichten zu lassen. Deshalb sei die Angabe des Preises für die Neueinrichtung des Telefonanschlusses weder erforderlich noch für den Verbraucher hilfreich. Wer bereits über einen Telefonanschluss bei ihr verfüge, kenne auch die hierfür berechneten Preise, da diese aus der monatlichen Telefonrechnung ersichtlich seien. Das hier n Frage stehende Leistungsangebot beschränke sich nur auf den zusätzlichen Tarif xxl. Für Neukunden gelte nicht der Tarif xxl, sondern die Kombination aus diesem Tarif und einem Anschluss. Diese Kombination werde unter der Produktbezeichnung "T-Net xxl" bzw. "T-ISDN xxl" angeboten. Bei der Werbung für diese Kombinationsangebote gebe sie, die Beklagte, sämtliche Preisbestandteile an. Der uneingeschränkte Unterlassungsanspruch, den die Klägerin verfolge, erfasse auch eine Werbung, die sich ausdrücklich nur an ihre bereits vorhandenen Kunden richte. Ein solches Angebot bedürfe aber keines Hinweises auf die Kosten des Anschlusses, der für die angesprochenen Adressaten bereits eingerichtet worden sei und Monat für Monat von ihnen bezahlt werde. Gegenstand eines sich an "Altkunden" richtenden Angebots sei daher allein die "Beauftragung" eines bestimmten Tarifs, der aus einem Grundpreis und der Entgeltreduzierungen für bestimmte Verbindungsleistungen bestehe. Wenn der Verbraucher für einen laufenden Vertrag ein Zusatzprodukt bestellen wolle, genüge es nach den Anforderungen der Preisangabenverordnung, lediglich den für das neu hinzuzubestellende Produkt geforderten Preis zu nennen, nicht aber auch zugleich denjenigen, der für die vom Verbraucher bereits abgenommenen und regelmäßig bezahlten Produkte entrichtet werde.

Die Beklagte beantragt,...

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