Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Urteil vom 08.06.2004; Aktenzeichen 6 O 459/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.12.2007; Aktenzeichen VII ZR 157/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers zu 1) wird das Urteil des LG Mönchengladbach vom 8.6.2004 - 6 O 459/01 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger zu 1) 91.677,66 EUR nebst 4 % Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 80.350 EUR für die Zeit vom 18.12.2001 bis zum 22.11.2005 und aus 79.288,40 EUR seit dem 23.11.2005 sowie fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.792,97 EUR für die Zeit vom 27.9.2000 bis zum 17.12.2001 und aus 12.389,26 EUR seit dem 18.12.2001 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung des Klägers zu 1) und die Berufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger zu 1) 11 % der Gerichtskosten und 22 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten, der Kläger zu 2) 50 % der Gerichtskosten und der Beklagte 39 % der Gerichtskosten und 78 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) zu tragen. Von den Kosten der Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 1) 8 % der Gerichtskosten und 14 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beklagte 92 % der Gerichtskosten, 86 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers zu 1) durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird in dem in den Entscheidungsgründen näher dargelegten Umfang zugelassen.

 

Gründe

A. Nur noch der Kläger zu 1) verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen eines Planungsfehlers.

Der Kläger zu 1) beauftragte den Beklagten zumindest mit der Genehmigungsplanung, der Statik und den Nachweisen für Wärme-, Schall- und Brandschutz für ein neu zu errichtendes 6-Familienhaus auf dem Grundstück K. straße in V. (Flurstück ...) zum Festpreis von 25.000 DM zzgl. MwSt. Darüber verhält sich die Auftragsbestätigung des Beklagten vom 2.6.1993 (Bl. 109 f. GA), in der sich der Beklagte für die Erteilung des Auftrags "zur Erstellung der Bauantragsunterlagen +stat. Berechnung" bedankte. Neben dem Bauvorhaben K. straße gab es ein weiteres auf dem Nachbargrundstück K. straße x. Die Parteien bezeichneten das erstgenannte Bauvorhaben als "ersten Bauabschnitt" oder "1. BA", das letztgenannte als "zweiten Bauabschnitt" oder "2. BA".

Der Beklagte erarbeitete für das Bauvorhaben K. straße die Genehmigungsplanung, die Tragwerksplanung und die o.g. Nachweise. Für das in Nähe des Rheins gelegene Haus plante der Beklagte keinen Schutz gegen Grundwasser. In den von ihm verfassten Erläuterungen zur "Statischen Berechnung" vom 7.9.1993 führte er aus, ein Bodengutachten liege nicht vor; die vermutete Baugrundannahme sei vor Beginn vom ausführenden Unternehmer und der Bauleitung allein verantwortlich zu überprüfen; werde schlechterer Baugrund angetroffen, seien die Fundamente entsprechend umzubemessen. Am 14.10.1993 erhielt der Kläger die Baugenehmigung. Später erteilte der Beklagte dem die Kaufverträge mit den Erwerbern vollziehenden Notar Baufortschrittsbescheinigungen (Bl. 77 ff. GA). Mit Abschlagsrechnung vom 8.9.1993 (Bl. 34 GA) und Schlussrechnung vom 5.4.1994 (Bl. 35 GA) berechnete er dem Kläger zu 1) jeweils "vereinbarungsgemäß" 14.950 DM brutto. Der Kläger zu 1) bezahlte die Rechnungen. Weitere Rechnungen stellte der Beklagte unter den Daten des 7.2.1994 (Bl. 440 GA) und des 27.7.1994 (Bl. 442 GA). Sie betrafen den "2. Bauabschnitt".

Der Kläger zu 1) teilte das Haus in Wohnungseigentum auf. Die Teilungserklärung wurde am 18.6.1993 beurkundet (Bl. 454 ff. GA). Eine der Wohnungen wollte der Kläger zu 1) über den Kläger zu 2) verkaufen. Die notariellen Kaufverträge wurden zum Teil schon vor Beginn der Rohbauarbeiten abgeschlossen, die im Herbst 1993 begannen. In diesen verpflichtete sich der Kläger jeweils den Käufern gegenüber zur schlüsselfertigen Errichtung des Bauwerks. Durch § 9 der Kaufverträge (beispielhaft: Vertrag mit den Eheleuten G. vom 24.3.1994, Bl. 150 ff. GA) trat der Kläger zu 1) eventuelle Ansprüche gegen Handwerker und sonstige Baubeteiligte an die Käufer ab, soweit sie das Kaufobjekt betrafen, wurde aber gleichzeitig ermächtigt, diese Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.

Die Wohnungseigentumsanlage wurde am 30.8.1994 der Eigentümergemeinschaft übergeben. Als im Februar 1995 der Rhein Hochwasser hatte, drang Grundwasser in das Kellergeschoss des Hauses und stand dort 5 cm hoch. Die Wohnungseigentümer strengten daraufhin gegen den Kläger zu 1) und den Beklagten zur Klärung der Ursache und des Ausmaßes des Schadens das ...

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