Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Aktenzeichen 9 O 6/19)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.01.2023; Aktenzeichen VII ZR 787/21)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. März 2020 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach- Az.: 9 O 6/19 - in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 26. März 2020 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 54.937,47 EUR nebst Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Erteilung eines Buchauszuges über Geschäfte, die in der Zeit vom 1. Dezember 2014 bis 30. September 2018 zustande gekommen oder angebahnt wurden, mit Kunden, welche zum Vertriebsgebiet Nord (wie aus der Anlage zu diesem Urteil ersichtlich) gehören mit Ausnahme von Geschäften mit Kunden, welche von dem für die Beklagte tätigen Handelsvertreter A. im vorbezeichneten Zeitraum in dem Vertriebsgebiet Nord abgeschlossen worden sind, der folgende Angaben zu enthalten hat:

  • Auftragsdatum,
  • Auftragsnummer,
  • Name und genaue Anschrift des Kunden,
  • Kundennummer des Kunden (soweit vorhanden),
  • Warenart laut Auftrag,
  • Warenmenge laut Auftrag,
  • Datum der Auftragsbestätigung bzw. des Vertragsschlusses,
  • Datum der Lieferung bzw. Teillieferung,
  • Umfang der Lieferung bzw. Teilmenge,
  • Rechnungsdatum,
  • Rechnungsnummer,
  • Rechnungsbetrag,
  • Zeitpunkt und Höhe der eingegangenen Zahlungen,
  • bei Zahlungsabzügen: Datum, Grund und Höhe des Abzuges,
  • bei eingeräumten Boni, Nachlässen und Rabatten: Datum, Grund und Höhe,
  • bei Auftragsstornierungen und Retouren: Zeitpunkt und Grund,
  • bei ganz oder teilweiser Nichtzahlung: welche Maßnahmen zur Beitreibung der Forderung durchgeführt wurden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und der Beklagte zu 90 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, eine Vollstreckung des Gläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt vom Beklagten nach Beendigung des zwischen ihnen am 26. Juli 2013 geschlossenen Handelsvertretervertrages die Rückzahlung eines Darlehens.

Die Klägerin produziert und vertreibt Möbel; der Beklagte war seit dem 1. September 2013 für die Klägerin als selbständiger Handelsvertreter tätig. Die Provisionen des Beklagten wurden von der Klägerin monatlich abgerechnet und auf ein Provisionskonto verbucht. Im ersten Monat der Zusammenarbeit erzielte der Beklagte eine Provision in Höhe von 567,62 EUR. Dieser Betrag wurde in das Provisionskonto eingestellt und ausbezahlt, so dass dieses Ende September 2013 kein Guthaben aufwies. In der Zeit von Oktober 2013 bis Mai 2014 erhielt der Beklagte vereinbarungsgemäß Vorauszahlungen auf die Provision zwischen 6.500,- EUR und 8.763,78 EUR. Hinsichtlich des Zustandekommens dieser Vereinbarung wird auf die als Anlage B 3 vorgelegte E-Mail-Korrespondenz verwiesen. Die abgerechneten Provisionen lagen unter den Vorauszahlungen, so dass sich zum 31. Mai 2014 ein Saldo zu Lasten des Beklagten in Höhe von 8.637,58 EUR ergab. Daraufhin schlossen die Parteien unter dem 3. Juni 2014 einen Darlehensvertrag. Darin ist zunächst festgehalten, dass die Klägerin dem Beklagten ein Darlehen in Höhe von 8.637,58 EUR gewährt hat, das bereits ausbezahlt ist. Für die Gewährung des Darlehens zahlt der Darlehensnehmer ab dem 1. Juni 2014 an den Darlehensgeber Zinsen in Höhe von 3,5 % p.a.. Es wurde vereinbart, dass das Konto flexibel ausgestaltet ist und zwar dergestalt, dass sich durch die vereinbarte Mindestzahlung in Höhe von 7.100,- EUR im Rahmen der Provisionsabrechnung monatlich die Restschuld des Darlehens erhöhe oder vermindere. Weiter ist geregelt:

"Im Falle der Beendigung des Handelsvertretervertrages vom 26. Juli 2013 sind die Restschuld des Darlehens und die zum Stichtag der Vertragsbeendigung aufgelaufenen Zinsen in einer Summe sofort fällig. Hierbei ist es unerheblich, durch wen und aus welchem Grund der Vertrag beendet wurde."

Die Klägerin leistete an den Beklagten in der Zeit von Juni 2014 bis Dezember 2014 die vereinbarte Mindestzahlung in Höhe von 7.100,- EUR. Ab Januar 2015 wurde der Betrag einvernehmlich auf 6.900,- EUR reduziert. Zum 31. Dezember 2016 betrug der rechnerische Saldo zu Lasten des Beklagten auf dem Provisionskonto 54.937,47 EUR. Dies teilte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 31. Dezember 2016 (Anlage K 5) mit und forderte ihn zur Zahlung der aufgelaufenen Zinsen in Höhe von 1.571, 46 EUR auf. Der Beklagte überwies diesen Zinsbetrag am 21. April 2017 an die Klägerin. Die Klägerin kündigte den Handelsvertretervertrag fristlos. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung, gehen aber im Rahme...

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