Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftungsquote bei Kollision durch eines durch Autofahrer plötzlich abgebrochenen Linksabbiegemanövers; Missachtung von Richtungspfeilen, Leitlinien oder Fahrstreifenbegrenzungen

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 08.07.2009)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 8.7.2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der Zivilkammer 2b des LG Düsseldorf in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13.8.2009 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.627,13 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2008 zu zahlen.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, den Kläger von durch außergerichtliche Tätigkeit entstandene Rechtsanwaltskosten freizustellen durch Zahlung von 70,20 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.2.2009 an Rechtsanwalt..

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges fallen zu 36/100 dem Kläger und zu 64/100 den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.

Die im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten werden zu 1/3 dem Kläger und zu 2/3 der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg.

 

Gründe

I. Hinsichtlich der Haftungsverteilung dem Grunde nach macht der Kläger zu Recht geltend, dass die durch das LG ausgesprochene Haftungsverteilung, derzufolge er nur im Umfang von 25 % seiner Unfallschäden anspruchsberechtigt sein soll, bei der Abwägung gem. §§ 17, 18 StVG den wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen nicht gerecht wird. Vielmehr überwiegt deutlich der der Beklagten anzulastende Haftungsanteil, da der Zeuge ... durch den plötzlichen Abbruch seines Linksabbiegemanövers und den sich daran anschließenden Versuch einer Geradeausfahrt die maßgebliche Ausgangsursache für die Entstehung des Kollisionsereignisses gesetzt hat.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme besteht keine hinreichende Tatsachengrundlage für die Feststellung des LG, der Kläger habe durch eine unnötig dichte Vorbeifahrt an dem Pkw der Beklagten eine streifende Kollision in Kauf genommen. Der Kläger hat auf die Gefahrensituation, die sich aus dem Abbruch des Linksabbiegemanövers des Zeugen ... ergab, situationsadäquat durch die Abbremsung seines Taxifahrzeuges reagiert. Allerdings hat er den Versuch einer Vermeidung des Zusammenstoßes nicht bis zum Schluss konsequent durchgehalten. Denn er ist in der letzten Phase des vorkollisionären Geschehens mit einer noch geringen Restgeschwindigkeit gegen den Pkw Ford der Beklagten gestoßen. Die Kollision hätte er entweder durch eine Vollbremsung oder durch eine geringfügige Ausweichlenkung nach rechts noch räumlich vermeiden können. Wegen dieses Fehlverhaltens, das weder mit einer bewussten Fahrlässigkeit noch gar mit einem bedingten Vorsatz hinsichtlich der Schädigung seiner Unfallgegnerin in Verbindung zu bringen ist, muss der Kläger eine Kürzung seiner Anspruchsberechtigung im Umfang von 1/3 hinnehmen. Damit umfasst die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten den Anteil von 2/3 der nunmehr in der Berufungsinstanz weitgehend unstreitigen unfallbedingten Vermögenseinbußen des Klägers.

Begründet ist der Höheeinwand des Klägers, dass er auch Anspruch auf anteiligen Ersatz der fahrzeugbezogenen Verbringungskosten im Rahmen der Abrechnung auf Gutachtenbasis hat.

Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:

II.1. Im Ansatz zutreffend hat das LG erkannt, dass der Zeuge ... die entscheidende Ausgangsursache für die Entstehung des Zusammenstoßes gesetzt hat, indem er nach dem vollständigen Abbruch seines Abbiegemanövers von der Bergischen Landstraße nach links in die ...straße sich mit einer viel zu langsamen Geschwindigkeit aus dem Gefahrenbereich heraus bewegte, der dadurch entstand, dass der Kläger als vorfahrtberechtigter Verkehrsteilnehmer auf der Geradeausspur der Landstraße aus der Gegenrichtung nahte. Aus dieser Erkenntnis hat das LG allerdings nicht die richtigen Schlussfolgerungen für die Gewichtung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile gezogen. Dem pflichtwidrigen Verhalten des Zeugen ... mit dem Verstoß gegen die Fahrtrichtungsanordnung für Linksabbieger gemäß Zeichen 297 zu § 41 Abs. 3 Nr. 5 StVO in Verbindung mit der Missachtung des § 3 Abs. 1 StVO aufgrund einer angesichts der plötzlichen Gefahrensituation viel zu geringen Ausweichgeschwindigkeit kommt eine solche Bedeutung zu, dass die Beklagte auf der durch das LG zutreffend dargelegten Rechtsgrundlage (Bl. 5 UA; Bl. 137 d.A.) für den ganz überwiegenden Teil der Unfallschäden einzustehen hat.

2. a) Kommt es bei dem Versuch des Linksabbiegens eines Verkehrsteilnehmers zu einem Zusammenstoß mit einem Fahrzeug des bevorrechtigten entgegenkommenden Geradeausverkehrs, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Verletzung der Sorgfaltspflichten des Abbiegenden aus ...

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