Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 18.09.1997; Aktenzeichen 4 O 30/94)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.01.2007; Aktenzeichen X ZR 173/02)

BGH (Urteil vom 16.09.2003; Aktenzeichen X ZR 179/02)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.9.1997 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Düsseldorf teilweise abgeändert und am Ende von Abschnitt 1.1. seiner Entscheidungsformel wie folgt gefasst:

... ohne dabei in der Betriebsanleitung folgende Anweisung für die Auswahl des Seitenfaltenschlauches ausdrücklich und unübersehbar vorzusehen:

Bei der Auswahl des Seitenfaltenschlauches ist zur Vermeidung einer Verletzung des deutschen Teils des Europäischen Patentes 0 399 540 jeweils in Bezug auf den zu verpackenden Stückgutstapel strikt darauf zu achten, dass die Rollenbreite des Seitenfaltenschlauches und damit dessen Zufuhrbreite weniger als wenigstens ca. 95 % der Seitenlänge des zu verpackenden Stückgutstapels beträgt, die parallel zu der zu bildenden Querschweißnaht verläuft,

Außerdem tritt an die Stelle des vom LG für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedrohten Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III. Die Berufung der Klägerin gegen das vorbezeichnete Urteil wird im Umfang der Berufungsanträge zu I.1.a und der hierauf rückbezogenen Anträge zurückgewiesen.

IV. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 105.000 EUR abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland geschäftsansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

VI. Der Gegenstandswert für dieses Teilurteil beträgt 400.000 DM (204.516,75 EUR); hiervon entfallen auf den Urteilsausspruch zu I. und auf denjenigen zu III. jeweils 200.000 DM (102.258,38 EUR).

VII. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten Europäischen Patentes 0 399 540, Klagepatent (Anlagen K 6 und 10) betreffend ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Umhüllen von Stückgut mit einer Stretchfolienhaube und hiermit zu bildende Verpackungseinheit; aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz und die Beklagte zu 2) auch auf Feststellung ihrer Verpflichtung zur Leistung einer angemessenen Entschädigung in Anspruch.

Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung ist am 25.5.1990 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 26.5.1989 eingereicht und am 28.11.1990 veröffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung am 8.12.1993 bekannt gemacht worden. Die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes hat das Klagepatent in beschränktem Umfang aufrechterhalten (Anlage K 11). Seine in diesem Rechtsstreit interessierenden Ansprüche 1 und 2 lauten - ohne Bezugszeichen - in der aufrechterhaltenen Fassung wie folgt:

1. Verfahren zum Umhüllen von Stückgut/Stückgutstapeln mit einer Haube aus Stretchfolie, bei dem aus einem von einem Vorrat zugeführten, dehnbaren ("stretchbaren") Seitenfaltenschlauch, der im Bevorratungs- und Zuführzustand zwei einander parallele, eng benachbarte ersten Seitenflächen bestimmter (Zufuhr-)Breite sowie zwei dazwischen liegende, V-förmig nach innen gefaltete zweite Seitenflächen aufweist und einen um wenigstens 10 % geringeren Umfang als das zu umhüllende Stückgut/der zu umhüllende Stapel besitzt, vor dem Stretchen dadurch eine Haube gebildet wird, dass der Seitenfaltenschlauch mit Abstand zu seinem freien Ende mit einer Quernaht abgeschweißt und hinter dem die Haube bildenden Abschnitt von dem Vorrat abgetrennt wird, wobei die Haube zum Überziehen über das Stückgut/den Stückgutstapel vollständig geöffnet und im Wesentlichen über die gesamte Länge auf das zum Überziehen erforderliche Maß gedehnt (= "gestretcht") wird, dadurch gekennzeichnet, dass der Seitenfaltenschlauch mit einer Quernaht versehen wird, deren Länge (= "Ideallänge") im Wesentlichen gleich der zur Quernaht parallelen Breite des zu umhüllenden. Stückgutes/Stückgutstapels ist, wobei in Fällen, in denen die (Zuführ-)Breite des Seitenfaltenschlauches ungleich der Ideallänge der zu bildenden Quernaht ist, vor dem Legen der Quernaht wenigstens der obere Endabschnitt des (danach) die Haube bildenden Abschnittes des Seitenfaltenschlauches auf eine der Ideallänge der Quernaht entsprechende Breite gebracht wird; und dass die Folienhaube so gedehnt wird, dass sich die unteren Folienabschnitte im V-förmigen Doppelungsbereich unter der Spannung der oberen Folienabschnitte an das Stückgut anlegen.

2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Länge der Quernaht wenigstens ca. 95 ...

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