Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.04.2007; Aktenzeichen XII ZR 58/06)

 

Tenor

Der Einspruch des Antragstellers gegen das Versäumnisurteil vom 25.5.2005 wird als unzulässig verworfen.

Die weiteren Kosten der Berufungsinstanz trägt der Antragsteller.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsteller darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 1.000 EUR abwenden, wenn nicht die Antrags-gegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Das AG hat durch Verbundurteil vom 23.12.2004 die Ehe der Parteien geschieden - insoweit rechtskräftig seit dem 5.4.2005 - und den Antragsteller u.a. verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt i.H.v. 1.067 EUR monatlich zu zahlen.

Mit seiner - zulässigen - Berufung erstrebt der Antragsteller die Abweisung der Klage auf Zahlung des nachehelichen Unterhalts.

Der Antragsteller war im Berufungsverfahren zunächst durch die Rechtsanwälte A. vertreten; diese haben die Berufung eingelegt und auch begründet. Durch Schriftsatz vom 23.5.2005, bei Gericht per Fax am 24.5.2005 eingegangen, bestellte sich Rechtsanwalt G. für den Antragsteller. Rechtsanwälte A. legten durch Schriftsatz vom 25.5.2005 - an diesem Tage auch bei Gericht eingegangen - das Mandat für den Antragsteller nieder.

Im Verhandlungstermin vor dem Senat am 25.5.2005 erschien der Antragsteller persönlich mit Rechtsanwalt G. Es wurde zunächst festgestellt, dass Rechtsanwalt A. das Mandat für den Antragsteller niedergelegt hatte, er jedoch zum Termin gemäß Empfangsbekenntnis vom 11.3.2005 ordnungsgemäß geladen war. Sodann erklärte Rechtsanwalt G., dass er nicht bei einem OLG zugelassen sei und deswegen nicht verhandeln könne. Auf Antrag der Antragsgegnerin erging danach ein Versäumnisurteil gegen den Antragsteller, mit dem seine Berufung zurückgewiesen wurde. Im Rubrum des Versäumnisurteils wurde Rechtsanwalt G. als Prozessbevollmächtigter genannt.

Das Versäumnisurteil wurde den Rechtsanwälten A. am 1.6.2005 zugestellt. Am 6.6.2005 wurde durch die Geschäftsstelle eine Zustellung des Versäumnisurteils an Rechtsanwalt G. veranlasst, die dieser ausweislich seines Empfangsbekenntnisses am 11.6.2005 erhalten hat.

Am 27.6.2005 - einem Montag - ging eine Einspruchsschrift von Rechtsanwalt G. - per Telefax - ein. Durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 4.7.2005 wurde Rechtsanwalt G. gebeten, seine Zulassung beim OLG Hamm bis zum 29.7.2005 zu belegen. Mit Schriftsatz vom 7.7.2005 überreichte Rechtsanwalt G., auf die Anfrage des Gerichtes" eine Mitteilung des OLG Hamm betreffend seine dort am 24.6.2005 erfolgte Eintragung der Zulassung in die dortige Anwaltsliste.

Auf Anfrage des Senats teilten die Rechtsanwälte A. mit Schriftsatz vom 7.10.2005 mit, dass sie den Antragsteller nach Erhalt der Zustellung des Versäumnisurteils vom 25.5.2005 angeschrieben und auf den Erlass des Versäumnisurteils und die Gründe dafür hingewiesen hätten; außerdem hätten sie ihm mitgeteilt, dass die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil am 15.6.2005 ablaufe und nur ein beim OLG zugelassener Anwalt diesen Einspruch einlegen könne. Im Senatstermin vom 26.10.2005 dazu befragt erklärte der Antragsteller, dass er sich heute nicht mehr daran erinnern könne, ob und ggf. wann er von den Rechtsanwälten A. eine Mitteilung über den dortigen Eingang des Versäumnisurteils mit einer entsprechenden Belehrung erhalten habe.

Nunmehr stellt die Antragsgegnerin den Antrag, den Einspruch des Antragstellers als unzulässig zu verwerfen.

Der Antragsteller beantragt, den Einspruch als zulässig zu behandeln.

 

Gründe

Der Einspruch des Antragstellers gegen das Versäumnisurteil des Senats vom 25.5.2005 ist verspätet und daher gem. § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Gemäß § 339 Abs. 1 ZPO beträgt die Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil zwei Wochen und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils. Das Versäumnisurteil ist dem früheren Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 1.6.2005 zugestellt worden. Diese Zustellung ist als wirksam anzusehen und hat die Einspruchsfrist in Gang gesetzt, so dass diese mit dem 15.6.2005 ablief. Gemäß § 87 Abs. 1 ZPO endet die Vollmacht im Anwaltsprozess - mithin auch im vorliegenden Verfahren - erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts; demgemäß hat die Mandatsniederlegung durch die früheren Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 25.5.2005 für die tatsächliche Beendigung des prozessrechtlichen Vertretungsverhältnisses keine maßgebliche Bedeutung.

Durch den Bestellungsschriftsatz des Rechtsanwalts G. vom 23.5.2005 und dessen Auftreten im Senatstermin vom 25.5.2005 ist keine wirksame Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts i.S.d. § 87 Abs. 1 ZPO erfolgt, denn Rechtsanwalt G. war zu dieser Zeit nicht bei einem OLG als Rechtsanwalt zugelassen. Ihm fehlte daher die Postulationsfähigkeit i.S.d. § 78 Abs. 1 ZPO. Demgemäß war die Zustellung des Versäumnisurteils vom 25.5.2005 gem. § 172 Abs. 1 ...

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