Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 31.07.2007; Aktenzeichen 4b O 297/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.05.2011; Aktenzeichen X ZR 16/09)

 

Tenor

  • A.

    Die Berufungen der Beklagten gegen das am 31. Juli 2007 verkündete Urteil der 4 b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf werden zurückgewiesen.

  • B.

    Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Düsseldorf, soweit die Beklagten zu 1. und 2. betroffen sind, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

    • I.

      Die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt,

      1.

      es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1. an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

      a)

      kollabierbare medizinische Vorrichtungen, umfassend ein aus geflochtenen Metalllitzen gebildetes Metallgewebe, wobei die Vorrichtung eine kollabierte Konfiguration zur Zuführung durch einen Kanal in einem Patienten hat und eine allgemein hantelförmige entfaltete Konfiguration mit zwei Teilen mit erweitertem Durchmesser, die durch einen zwischen entgegengesetzten Enden der Vorrichtung gebildeten Teil mit reduzierten Durchmesser getrennt sind,

      in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

      bei denen Klemmen zum Festklemmen der Litzen an den entgegengesetzten Enden der Vorrichtung ausgeführt sind;

      b)

      ein Verfahren zum Herstellen einer medizinischen Vorrichtung nach Ziffer a)

      in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden, wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:

      (1)

      Bereitstellen eines Metallgewebes, dass aus einer Mehrzahl von geflochtenen Litzen gebildet ist, wobei der Litzen aus einem Metall hergestellt werden, das wärmebehandelt werden kann, um im Wesentlichen eine gewünschte Form festzulegen;

      (2)

      Verformen eines Metallgewebes, damit es allgemein an einer inneren Wandfläche eines Formelementes entspricht;

      (3)

      Wärmebehandeln des Metallgewebes in Kontakt mit Oberfläche des Formelements bei einer erhöhten Temperatur, wobei die Temperatur und die Dauer der Wärmebehandlung ausreichen, um die Form des Gewebes in seinem verformten Zustand im Wesentlichen festzulegen;

      (4)

      Entfernen des Metallgewebes aus dem Kontakt mit dem Formelement und

      (5)

      Festklemmen der entgegengesetzten Enden der Litzen der Vorrichtung mit Klemmen;

      2.

      der Klägerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen zumindest hinsichtlich der Angaben zu 1 - 3 über den Umfang der zu I. bezeichneten, seit dem 5. November 2005 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe

      a)

      der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen,

      b)

      der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

      c)

      der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und An-schriften der Abnehmer,

      d)

      der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und An-schriften der Angebotsempfänger,

      e)

      der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

      wobei den Beklagten zu 1. und 2. vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten zu 1. und 2. dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Annehmer oder An-gebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

    • II.

      Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. und II. bezeichneten und seit dem 5. November 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

    • III.

      Die Beklagten zu 1. und 2. werden darüber hinaus verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu I. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Ver-nichtung auf ihre - der Beklagten zu 1. und 2. - Kosten herauszugeben.

  • C.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 1/3 der Klägerin und im Übri-gen den Beklagten auferlegt.

  • D.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Den Beklagten zu 1. und 2. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11 Millionen Euro abzuw...

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