Verfahrensgang

LG Wuppertal (Urteil vom 12.10.2010; Aktenzeichen 11 O 88/09)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.10.2010 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Wuppertal teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.925,66 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.11.2010 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.333.33 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 %punkten über dem Basissatz seit dem 24.3.2010 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50.000 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 %Punkten über dem Basissatz seit dem 31.10.2010 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klage und die weiter gehende Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit verschiedener fristloser und ordentlicher Kündigungen eines Anstellungsvertrages sowie den Widerruf der Bestellung des Klägers zum Vorstand der Beklagten und daraus folgender Entgeltansprüche des Klägers aus dem Anstellungsverhältnis.

Die Beklagte ist börsennotiertes Unternehmen und beschäftigt sich mit der Herstellung von Nahrungsmitteln und Pharmamaschinen. Der Kläger war aufgrund eines Anstellungsvertrages vom 28.6.2007 (vgl. Anlage KV 1 Bl. 11 GA) nach entsprechender Bestellung als Vorstand bei der Beklagten beschäftigt.

Der Anstellungsvertrag sah gem. § 11 Abs. 1 eine Tätigkeit des Klägers für die Zeit bis zum 31.12.2010 vor mit der Möglichkeit einvernehmlicher Verlängerung. Das fixe Monatsgehalt des Klägers betrug gem. § 6 Abs. 1 des Anstellungsvertrages 10.000 EUR brutto. Zusätzlich sollte der Kläger eine variable Vergütung erhalten, die im Jahr 2008 mindestens 50.000 EUR und im Jahr 2009 mindestens 40.000 EUR betragen sollte, § 6 Abs. 2 des Anstellungsvertrages. Letztlich stand dem Kläger aus dem Anstellungsvertrag ein Anspruch auf auch private Nutzung eines Dienstwagens zu, dessen geldwerter Vorteil der Kläger mit 607,49 EUR brutto monatlich beziffert. Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere zu Kündigungsmöglichkeiten und den Voraussetzungen der Geltendmachung von Ansprüchen wird auf den Inhalt des Einstellungsvertrages, insbesondere die §§ 11 und 14 verwiesen.

Im Jahre 2008 kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kläger und dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten D über die Kompetenzverteilung zwischen Aufsichtsrat und Vorstand. Hintergrund war der Umstand, dass die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft DT GmbH des Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten für die Beklagte beratend tätig war und aus Sicht des Klägers unberechtigt Leistungen gegenüber der Beklagten abgerechnet hatte. Insbesondere Finanzierungsfragen und ein von der Treuhandgesellschaft erarbeiteter "Sale and Lease back"-Vertrag wurden von dem Kläger kritisiert. Anfang 2008 beauftragte der Kläger den mit ihm befreundeten Buchprüfer und Steuerberater W mit der Überprüfung des Rechnungswesens der Beklagten und erörterte auch nach Abschluss des Mandats in regem E-Mail-Kontakt mit diesem Belange der Gesellschaft. Der Kläger holte dabei unter Offenlegung zahlreicher wirtschaftlicher Einzelheiten der Beklagten Rat für seine Vorstandstätigkeit ein (vgl. Anlage B 10).

In der zweiten Jahreshälfte 2008 fertigten zwei Mitarbeiter der Beklagten, die Zeugen Yavutz und Saglam für das Privathaus des Klägers auf dessen Veranlassung im Betrieb der Beklagten ein Edelstahltor. Der Kläger bezahlte der Beklagten das Material, nicht aber die Lohnkosten i.H.v. rund 750 EUR. Erstinstanzlich streitig war zwischen den Parteien, ob die Zeugen das Tor in ihrer Arbeitszeit errichtet und ob der Kläger dies angewiesen oder jedenfalls damit einverstanden gewesen ist.

Am 6.10.2009 beschloss der Aufsichtsrat der Beklagten die sofortige Abberufung des Klägers als Vorstand und die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages vom 28.6.2007 (vgl. Anlage B 13 Anlagenband Beklagtenvertreter). Mit Schreiben vom 6.10.2009 erklärte die Beklagte die fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses (vgl. Bl. 21 GA), mit Schreiben vom 8.10.2009 (vgl. KV 8 Bl. 24 GA) wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er mit Aufsichtsratsbeschluss vom 6.10.2009 mit sofortiger Wirkung als Vorstand der Beklagten abberufen worden sei; zudem wurde dem Kläger hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Termin gekündigt. Mit Schreiben vom 13.10.2009 (KV 9 Bl. 25) wurde erneut außerordentlich, hilfsweise ordentlich gekündigt unter Bezugnahme auf eine beigef...

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