Leitsatz (amtlich)

Zur Anwendbarkeit von § 13 HöfeO auf durch Übergabevertrag modifizierte Ergänzungsansprüche der Miterben

 

Verfahrensgang

LG Kleve (Aktenzeichen 2 O 35/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.01.2003; Aktenzeichen V ZR 248/02)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5.9.2001 verkündete Schlussurteil der 2. Zivilkammer des LG Kleve (2 O 35/00) teilweise abgeändert und die Zahlungsklage insgesamt abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 25.000 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger klagt aus abgetretenem Recht auf ergänzende Zahlung eines Abfindungsanspruches.

Nach bereits zum 1.1.1962 tatsächlich erfolgter Besitzübergabe schlossen der Großvater des Klägers und sein Sohn J.B. am 29.1.1962 einen Hofübergabevertrag (UR.-Nr.… des Notars B. in E.) über den im Grundbuch von V., Band 8, Blatt 67 eingetragenen Hof. J.B. übernahm gegenüber seinem Vater alle dinglich gesicherten Schulden und bewilligte ein Altenteilsrecht. Ferner sollte mit diesem Vertrag zugunsten der gleichfalls zum Notartermin erschienenen Tochter des W.B., Frau J.G., der Mutter des Klägers und Schwester des J.B. eine finanzielle Ausgleichsregelung getroffen werden.

Diesbezüglich heißt es unter Ziff. 5 des Vertrages:

„Die miterschienene Tochter des Übertragenden, Frau J.G, ist bereits abgefunden durch Erhalt von 35.000 (fünfunddreißigtausend) DM. Es wird jedoch weiterhin vereinbart: Falls der Übernehmer aus dem ihm übertragenen Grundbesitz Flächen an Dritte zur Entlehmung oder Entkiesung veräußert und hierbei Kaufpreise erzielt, die über den gewöhnlichen landwirtschaftlichen Verkehrswert hinausgehen, so verpflichtet er sich, seiner miterschienenen Schwester bei dem ersten solchen Veräußerungsgeschäft eine Abfindungssumme von 10.000 (zehntausend) DM, bei weiteren solchen Geschäften jeweils 10v.H. des Betrages zu zahlen, der nach Abzug aller Unkosten den normalen landwirtschaftlichen Verkehrswert übersteigt. Die Beträge sind jeweils nach Eingang des Kaufpreises fällig.

Die miterschienene Frau J.G. erklärt sich unter Bezugnahme auf vorstehende Vereinbarung hinsichtlich des Vermögens ihrer Eltern für gänzlich abgefunden. Sie verzichtet also auf jegliche weiteren Leistungen dem Übernehmer gegenüber. Diese Erklärung bezieht sich insbesondere auch auf eine etwaige Veräußerung gem. § 13 der HöfeO, dessen Inhalt ihr bekanntgegeben ist.

Die übrigen Miterschienenen nehmen diese Verzichtserklärung an.”

§ 13 HöfeO in der seinerzeit geltenden Fassung lautete:

„(1) Veräußert der Hoferbe den Hof innerhalb von 15 Jahren nach dem Erwerb, so können seine Miterben verlangen, von ihm so gestellt zu werden, wie sie gestanden hätten, wenn beim Erbfall eine Auseinandersetzung über den gesamten Nachlass nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts stattgefunden hätte.

(2) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt sinngemäß, soweit Grundstücke, deren Wert mehr als 1/10 des Einheitswertes ausmacht, einzeln oder nacheinander veräußert werden, es sei denn, dass die Veräußerung zur Erhaltung des Hofes erforderlich war oder dass der Eigentümer bereits für den Hof gleichwertige Grundstück hinzuerworben hat oder im Laufe des auf die Veräußerung folgenden Jahres hinzu erwirbt.

(3) Die Vorschriften in Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn die Veräußerung an einen hoferbenberechtigten Verwandten erfolgt ist. Sie findet jedoch auf den Erwerber entsprechende Anwendung, wenn dieser den Hof oder Hofsgrundstücke innerhalb des Zeitraumes von 15 Jahren (Abs. 1) an eine ihm gegenüber nicht hoferbenberechtigte Person weiterveräußert.

(4) Die vorstehend bestimmten Ansprüche verjähren in drei Jahren. Sie bestehen auch dann, wenn der Hoferbenvermerk von der Veräußerung im Grundbuch gelöscht worden ist.

(5) Der Veräußerung steht die Zwangsversteigerung und Enteignung gleich.”

J.B. wurde im Grundbuch am 10.5.1962 eingetragen.

Unmittelbar nach Abschluss des Übertragungsvertrags, nämlich am 7.2.1962, wurde bereits ein „Entlehmungsgrundstück” veräußert und J.B. zahlte an die Mutter des Klägers eine nach den Vorschriften des Vertrages berechnete Entschädigung. Später wurden entschädigungslos ein Grundstück für einen Sportplatz und noch ein Baugrundstück veräußert. Schließlich wurde 1974 nochmals ein „Entlehmungsgrundstück” veräußert. Bis zu seinem Tode am 22.10.1978 hatte J.B. diesbezüglich aber keine Abfindungsleistung nach § 5 des Übertragungsvertrages an seine Schwester J.G. erbracht. Dies geschah erst 1981 nach Mahnung des Klägers durch die Beklagte. Die Beklagte hatte Herrn J.B. am 27.6.1962 geheiratet. Am 7.1.1972 errichtete sie zusammen mit ihrem Ehemann ein gemeinschaftliches Testament mit gegenseitiger Alleinerbeneinsetzung; falls J.B. vorversterben sollte, war vereinbart, dass im Fall der Wiederverheiratung der Beklagten...

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