Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Urteil vom 15.01.2015; Aktenzeichen 10 O 8/14)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des LG Mönchengladbach vom 15.01.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Dieses Urteil ist wie das erstinstanzliche Urteil vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Rückzahlung einer gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung.

Die Klägerin und die Beklagte schlossen am 03.04.2008 zwei Darlehensverträge zur Finanzierung einer Eigentumswohnung. Der Darlehensvertrag Nr. belief sich über einen Betrag von 42.000 Euro, der Darlehensvertrag Nr. über 60.000 Euro. Nach Ziff. 3.2 der Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten, die Bestandteil beider Verträge waren, ist der Darlehensnehmer für den Fall der vorzeitigen Kündigung des Darlehensvertrages verpflichtet, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen. Nach Satz 2 gilt dies auch dann, wenn sich die Bank mit einer vorzeitigen Darlehensrückzahlung einverstanden erklärt. Wegen der Einzelheiten wird auf die jeweiligen Darlehensverträge Bezug genommen.

Beide Darlehensverträge enthielten folgende Widerrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge:

"Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen (1 Monat) ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, Email) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem Ihnen

  • ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
  • die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags

zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs."

...

In der Fußzeile heißt es sodann:

"...Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB 1 Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann."

Wegen der weiteren Einzelheiten der Widerrufsbelehrung wird auf GA 14 und GA 19 Bezug genommen.

Die Klägerin verkaufte die finanzierte Eigentumswohnung im November 2012. Sie verhandelte mit der Beklagten über eine vorzeitige Ablösung der Darlehensverträge. Im Februar 2013 erklärte sie, dass sie die Verträge widerrufen wolle, da die Widerrufsbelehrung zu beiden Verträgen fehlerhaft sei. Die Beklagte teilte mit zwei Schreiben vom 25.02.2013 mit, dass sie die vorzeitige Rückzahlung der Darlehen gegen Zahlung eines "Ablöseentgeltes" in Höhe von 7.470,28 EUR für den Darlehensvertrag über 42.000 Euro und in Höhe von 8.856,31 EUR für den Darlehensvertrag über 60.000 Euro entgegen nehmen werde. Sie begehrte dazu das Einverständnis der Klägerin mit vorgedruckter Erklärung. Insoweit wird auf die Schreiben GA 25 f. und GA 27 f. Bezug genommen. Die Klägerin unterzeichnete das Schreiben der Beklagten vom 25.02.2013, mit dem die Beklagte das Einverständnis begehrt hatte, nicht.

Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 28.02.2013 und bat um Übersendung einer detaillierten Abrechnung über die Vorfälligkeitsentschädigung. Sie erklärte in diesem Schreiben:

"Da ich beabsichtige, die Höhe der von Ihnen ermittelten Vorfälligkeitsentschädigung überprüfen zu lassen, behalte ich mir vor, Ihre Berechnung nur unter Vorbehalt zu akzeptieren."

Der von der Beklagten geforderte Restdarlehensbetrag nebst Vorfälligkeitsentschädigung wurde von dem beurkundenden Notar auf dem Kaufpreis am 28.02.2013 in voller Höhe auf ein Verrechnungskonto der Beklagten überwiesen.

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin forderten die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 16.04.2013 zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung auf. Dabei erklärten sie den Widerruf der Darlehensverträge. Sie berechneten für ihre Tätigkeit eine 1,8 Geschäftsgebühr zu einem Gegenstandswert von 20.000 Euro. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren berechneten sie zuzüglich Pauschale und Mehrwertsteuer mit 1.407,53 EUR.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass sich aus ihrem Schreiben vom 28.02.2013 ergebe, dass sie die Vorfälligkeitsentschädigung nur unter dem Vorbehalt der Überprüfung gezahlt habe. Sie meint, dass ihr Widerruf nicht verfristet gewesen sei. Die von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft. Es fehle der Hinweis, dass das Widerrufsrecht erst nach Vertragsschluss beginne. Da lediglich auf die Übersendung der Widerrufsbelehrung und der Vertragsurkunde abgestellt werde, werde der Kunde im Glauben gelassen, dass er dann, wenn er den Vertrag innerhalb von 2 Wochen nicht unterschrieben habe und ihn erst nach Ablauf der 2 Wochen unterschrieben zurücksende, sein Widerrufsrecht verliere. Es könne nämlich der Eindruck entstehen, dass für den Beginn der Widerrufsfrist die Zurverfügungstellung des schriftlichen Antrags der Darlehensgeberin ausreichend sei.

Außerdem sei der in den Widerrufsbelehrungen enthaltene Zusatz auf die Rechtsfolgen des Widerrufs für etwaige verbundene Verträge irreführend, da beim Kunden der Eindruck erweckt werden könne, dass e...

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