Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 13.05.2009)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.01.2012; Aktenzeichen I ZR 17/11)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 2009 wird zurückgewiesen, soweit sie die Unterlassungsverpflichtung betrifft. Die Verurteilungen zu Auskunft und Schadensersatz werden für kraftlos erklärt.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 1/6 und der Beklagten zu 5/6 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin ist ein japanisches Unternehmen, das sich unter anderem mit der Herstellung und dem Vertrieb von Motorrädern befasst. Sie ist Inhaberin der am 13. August 2003 angemeldeten und am 3. November 2004 eingetragenen, nachstehend wiedergegebenen Gemeinschaftsbildmarke "Honda", Registernummer CTM 3310034, die unter anderem für Fahrzeuge sowie für Teile und Zubehör von Fahrzeugen (Klasse 12) eingetragen ist:

Die Beklagte handelt mit Motorrädern nebst Ersatzteilen und Zubehörprodukten. Sie unterhält zu diesem Zweck ein Ladenlokal an ihrem Geschäftssitz und weitere Filialen. Über die Internetseiten "www.ztk.de" und "www.mobile.de" bietet sie ihre Waren auch bundesweit an.

Im Februar 2008 stellte die Beklagte in ihrem Ladenlokal ein mit dem Honda-Schriftzug gekennzeichnetes Motorrad "Honda CBR 600 RR" zum Zwecke des Weiterverkaufs aus. Dieses Motorrad stammte aus der Produktion der Klägerin, es war von dieser jedoch nicht in der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr gebracht, sondern an die B. PTE Ltd. in Singapur ausgeliefert worden. Von dieser hatte es die Beklagte erworben und nach Deutschland verbracht. Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 10. März 2008 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Später erweiterte sie diese Abmahnung auf zwei im Januar 2007 von der Beklagten nach Spanien gelieferte Motorräder, die die Beklagte zuvor aus Singapur und Hongkong importiert hatte. Lieferanten waren die schon erwähnte B. PTE Ltd. und die C. Co. Ltd., Honkong. Ein Erfolg war diesen Abmahnungen nicht beschieden.

Die Klägerin sieht in diesem Verhalten eine Verletzung ihres Markenrechts. Eine Erschöpfung sei nicht eingetreten, die Motorräder seien ohne ihre Zustimmung in die Europäische Gemeinschaft verbracht worden. Von diesen Importgeschäften der Beklagten habe sie erstmals im Februar 2008 erfahren.

Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, die Klägerin habe ihre Zustimmung zum Import ihrer Motorräder in den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt. So habe die Klägerin selbst die Zulassung ihres Modells "Honda CBR 600 RR" in der Gemeinschaft betrieben; den Motorrädern würden deutschsprachige Bedienungsanleitungen beigegeben. Zudem habe sie ihr Importgeschäft jahrelang mit Kenntnis und jedenfalls stillschweigender Billigung der Klägerin betrieben, im Rahmen von Rückrufaktion sei sie regelmäßig angeschrieben worden. Zumindest aber seien die Ansprüche Klägerin verwirkt. Sie importiere seit 25 Jahren Honda-Motorräder aus Singapur, Hongkong und den USA. Seit über 20 Jahren bewerbe sie diese Motorräder in den einschlägigen Fachmagazinen wie "Motorrad", wobei ausdrücklich auf die US-amerikanische beziehungsweise die japanische Herkunft der Motorräder hingewiesen werde. Teilweise ergebe sich dies auch aus den Typenbezeichnungen, da diese Motorräder nur auf dem amerikanischen oder japanischen Markt angeboten würden. So habe sie 1989 für ein Fahrzeug "Honda X4" geworben, welches nur für den japanischen Markt bestimmt gewesen sei. Ihre Tätigkeit sei der Klägerin nicht verborgen geblieben. Im Laufe dieser 25 Jahre habe sie sich einen umfangreichen Kundenstamm aufgebaut, 20 bis 40 Prozent ihrer Umsätze erwirtschafte sie mit dem Verkauf von Honda-Motorrädern.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, Bl. 96 ff. d. GA., Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung, zur Auskunft und zum Schadensersatz verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Verkauf der Motorräder verletze das Markenrecht der Klägerin, eine Erschöpfung sei nicht eingetreten, die Motorräder seien nicht mit Zustimmung der Klägerin in der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr gebracht worden. Allein dem Umstand, dass die Motorräder über die erforderliche Zulassung verfügten und mit einer auch deutschsprachigen Bedienungsanleitung versehen gewe...

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