Leitsatz (amtlich)

Die Realteilung ist nicht schon deshalb unbillig (und damit durch eine andere Ausgleichsform zu ersetzen), weil die Satzung des Versorgungsträgers kein sog.s „Rentnerprivileg” enthält, so dass die Rechtskraft der Entscheidung schon eine Kürzung der bereits bezogenen Versorgung bewirkt, bevor der Berechtigte Leistungen aus dem Versorgungsausgleich bezieht (Abgrenzung zu BGH v. 10.9.1997 – XII ZB 31/96, MDR 1997, 1126 = FamRZ 1997, 1470).

 

Normenkette

BGB § 1587b Abs. 3; VAHRG § 1 Abs. 2

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 23.03.2005; Aktenzeichen XII ZB 65/03)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Die Anwartschaften des Antragstellers bei der Pensionskasse werden in der Weise real geteilt, dass zugunsten der Antragsgegnerin bei diesemVersorgungsträger Rentenansprüche auf eine betriebliche Rente mit denselben vertraglichen Bedingungen wie beim Ehepartner i.H.v. monatlich 752,69 Euro zzgl. Sonderzuwendungen zum 1.6. und 1.12. eines jeden Jahres i.H.v. jeweils 501,81 Euro begründet werden, bezogen auf einen Realteilungsstichtag zum 1.10.2002. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die am 13.8.1980 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 19.10.1994 zugestellten Scheidungsantrag durch – inzwischen rechtskräftiges – Verbundurteil des AG vom 16.9.1996 geschieden. Die zugleich abgetrennte Folgesache Versorgungsausgleich hat das AG mit dem angefochtenen Beschluss dahin geregelt, dass es zugunsten der Antragsgegnerin die Realteilung bei der Pensionskasse durchgeführt hat. Auf den genannten Beschluss wird Bezug genommen.

Die Parteien hatten zuvor mit notarieller Ehescheidungsfolgenvereinbarung vom 13.9.1996 ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten geregelt und Kindesunterhalt vereinbart. Der Versorgungsausgleich solle durchgeführt werden; Ehegattenunterhalt blieb vorbehalten. In der Folgezeit ist ein solcher nicht verlangt oder bezahlt worden.

Nach den – unbeanstandeten – Feststellungen des AG hat der Antragsteller betriebliche Anwartschaften bei der Pensionskasse i.H.v. – ehezeitbezogen – 3.629,24 DM, die Antragsgegnerin Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte i.H.v. – ebenfalls ehezeitbezogen – 81,61 DM erworben. Die Satzung der Pensionskasse sieht die Realteilung vor. Diese hat das AG in Anlehnung an die Berechnungen des von der Pensionskasse beauftragten Büros Dr. H. vom 13.4.2000 (Bl. 78 f. der Unterakte VA) durchgeführt, bezogen auf einen Stichtag zum 1.6.2000.

Hiergegen richtet sich die alle Form- und Fristerfordernisse wahrende befristete Beschwerde des Antragstellers, der anstelle der Realteilung den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erstrebt. Er erstützt sich auf das Urteil des BGH vom 10.9.1997 (BGH v. 10.9.1997 – XII ZB 31/96, MDR 1997, 1126 = FamRZ 1997, 1470) und vertritt die Ansicht, dass die Realteilung in seinem Falle unbillig sei, da sie zu einer Kürzung seiner bereits bezogenen Rentenansprüche führe, ohne dass derzeit die ausgleichsberechtigte Antragsgegnerin Leistungen aus dem Versorgungsausgleich beziehe.

Die beteiligte Pensionskasse tritt dem Rechtsmittel entgegen. Sie ist der Auffassung, der vorliegende Fall sei mit dem vom BGH in der zitierten Entscheidung entschiedenen Fall nicht vergleichbar.

Die Antragsgegnerin hat zwar Bedenken gegen die Ausgestaltung der Realteilung entspr. der Satzung der Pensionskasse im Einzelnen, die dazu führe, dass sich mit zunehmenden zeitlichen Abstand zu der Rechtskraft der Entscheidung die ihr zustehenden Anwartschaften ständig verminderten. Dies rühre daher, dass die Versorgung aus einem Deckungskapital erfolge, das durch die seitherige ungekürzte Leistung an den Antragsteller vermindert werde, so dass nur der dann noch verbleibende Deckungsstock real geteilt werde. Gleichwohl beantragt sie, die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Senat hat von dem inzwischen hiermit von der Pensionskasse beauftragten Diplom-Mathematiker N. eine neue Berechnung zu einem zeitnäheren Stichtag eingeholt (Bl. 176 ff. der Unterakte VA), auf die – ebenso wie die in den Akten befindlichen Berechnungen im Übrigen – Bezug genommen wird.

Das Rechtsmittel hat nur insoweit – geringfügig – Erfolg, als es zu einer Änderung des Betrages der durchzuführenden Realteilung durch Aktualisierung des Ausgleichsstichtags führt. Im Übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg.

Nach § 1 Abs. 2 VAHRG ist der Versorgungsausgleich im Wege der Realteilung durchzuführen, da die Satzung der Pensionskasse als des Trägers der auszugleichenden Versorgung des Antragstellers dies vorsieht. Die – für die Ausgestaltung im Einzelnen maßgebende – Satzung sieht zwar eine Härteregelung entspr. § 4 VAHRG vor (keine Kürzung, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte vor Eintritt des Versorgungsfalls oder in den ersten 2 Jahren nach Eintritt des Versorgungsfalls stirbt), jedoc...

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