Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit im Urkundsprozess

 

Normenkette

ZPO § 148

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 31.01.2020; Aktenzeichen 3-14 O 15/19)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 09.03.2021; Aktenzeichen II ZB 16/20)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 18. Februar 2020 gegen den Beschluss der 14. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2020 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 28. Februar 2020 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Mit der im Urkundenprozess erhobenen Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung einer nach ihrer Ansicht verwirkten Vertragsstrafe aus einer zwischen den Parteien (und anderen Beteiligten) bestehenden notariellen Vereinbarung in Höhe von 8.000.000,00 EUR in Anspruch.

Die Klägerin, die von den Geschäftsführern und weiteren Führungskräften der X GmbH gegründet wurde mit dem Ziel, das Management der X GmbH zu bündeln und eine Beteiligung an dieser Gesellschaft zu erwerben und zu halten, ist zu 10% neben der Beklagten, die 90% hält, Gesellschafterin der X GmbH.

Hinter der Beklagten, die zu 100% von einer chinesischen Zweckgesellschaft gehalten wird, stehen mittelbar sieben chinesische Gesellschaften (Investoren).

Die X GmbH gehörte unter der Firma Y ... GmbH zu 100% zur Y SE, die die Anteile an der Gesellschaft im Jahr 2016 an die Beklagte zum Preise von rund EUR 218 Mio. veräußerte.

Die Klägerin und Beklagte (und weitere Beteiligte) schlossen die notariell beurkundete Vereinbarung vom 28. Oktober 2016 (UR-Nr. .../2016) der Notarin A mit dem Amtssitz in Stadt1 (in begl. Übersetzung Anl. K 6 in ges. Anl.-Ordner, auch als Side Letter I bezeichnet), die durch notariell beurkundete Vereinbarung u. a. der Parteien vom 26. Oktober 2017 (UR-Nr. .../2017) des Notars B mit dem Amtssitz in Stadt1 (in begl. Übersetzung Anl. K 7 in ges. Anl.-Ordner) in Teilen abgeändert wurde.

Ziffer 3.1. gemäß der geänderten Fassung bestimmt:

"C GmbH und D geben ein selbständiges Garantieversprechen im Sinne von § 311 Abs. 1 BGB, dass Ziffer 15.1 (sog. 'Wichtige Entscheidungen 1') der ehemaligen GVB [Anmerkung des Senats: die Investitions- und Gesellschaftervereinbarung (UR-Nr. .../2016 des Notars E, Stadt1 (Anl. K 3 in ges.- Anl.-Heft)] spätestens zum Vollzugsdatum (im Sinne der GVB) neu gefasst und in die GVB aufgenommen wird."

In Ziffer 4.1 gemäß der geänderten Fassung heißt es:

"C GmbH und D zahlen als Gesamtschuldner an die Verwaltungsgesellschaft [Anm. des Senats: gemeint ist die Klägerin] eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 8.000.000 (in Worten Euro acht Millionen), wenn - unabhängig vom Verschulden (verschuldensunabhängig) - Ziffer 15.1 des Ehemaligen GVB nicht am Vollzugsdatum der Investition I und II (im Sinne des GVB) oder am Vollzugsdatum der Alternativen Investition (im Sinne des GVB) angepasst und wieder in den neuen GVB aufgenommen wurde. Die Vertragsstrafe ist innerhalb von vier Wochen nach der Vertragsverletzung fällig. Ausdrücklich stellt die in dieser Ziffer 4.1 genannte Vertragsstrafe keinen pauschalen Schadensersatz dar, sondern ist eine Vertragsstrafe, die den Eintritt der in der vorstehenden Ziffer 3.1 genannten Maßnahme gewährleisten soll."

Die Klägerin hat - sinngemäß - geltend gemacht, die Regelung in Ziffer 15.1 sei trotz mehrfacher mündlicher und schriftlicher Aufforderung zur Wiederaufnahme der Regelungen in Ziffer 15.1 in die GVB nicht in die GVB überführt worden und hat insoweit ihre Schreiben an die Beklagte vom 11. Juli 2018 (in beglaubigter Übersetzung Anl. K 10 in ges. Anl.-Ordner) und vom 1. August 2018 (in beglaubigter Übersetzung Anl. K 11 in ges. Anl.-Ordner) vorgelegt.

Die mit der Vertragsstrafe bewehrte Verpflichtung aus Ziffer 3.1 des Agreements vom 28. Oktober 2016 in der Fassung der Änderungen vom 26. September 2017 habe die Beklagte bislang nicht und schon gar nicht termingerecht erfüllt. Vor diesem Hintergrund sei die Vertragsstrafe in voller Höhe von EUR 8.000.000,00 verwirkt und vier Wochen nach dem Vollzugstag des Alternativen Investment, das gemäß dem in beglaubigter Übersetzung (Anlage K 8 in gesondertem Anl.-Ordner) vorgelegten "Amendment to the Investment and Shareholder's Agreement regarding X GmbH dated 28 October 2016" vom 26. September 2017 (UR-Nr. .../17 des Notars B mit dem Amtssitz in Stadt1 klägerseits gemäß dem "Acceptance of the Offer to enter into a share purchase and transfer agreement regarding the shares with the serial nos. 1,800,002 to 2,000,001 of 26. September 2017" vom 1. Juni 2018 (UR-Nr. .../2018 des Notars B mit dem Amtssitz in Stadt1, Anl. K 9 in gesondertem Anl.-Ordner) angenommen worden sei - insoweit hat die Klägerin u. a. auch die Vollzugsmitteilung der Beklagten vom 22. Juni 2018 (in beglaubigter Übersetzung als Anl. K 2 in gesondertem Ordner) vorgelegt - also am 20. Juli 2018, zur Zahlung von der Beklagten an die Klägerin fällig gewesen und bisher nicht bezahlt worden.

Die Beklagte ist der ih...

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