Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen einer Anpassung nach §§ 33, 34 VersAusglG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Voraussetzungen einer Anpassung nach §§ 33, 34 VersAusglG.

2. Besteht bereits ein Unterhaltstitel, in Form eines gerichtlich protokollierten Vergleichs, der von keiner Seite angegriffen wird, spricht der Anschein dafür, dass dieser Unterhaltsbetrag auch gesetzlich geschuldet ist.

3. Die Wertfestsetzung erfolgt bei Verfahren nach § 33 VersAusglG gem. § 50 Abs. 3 FamGKG i.V.m. § 42 Abs. 1 FamGKG auf der Grundlage des Streitwertes einer vergleichbaren Unterhaltssache.

 

Normenkette

VersAusglG §§ 33-34; FamGKG § 42 Abs. 1, § 50 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Offenbach (Aktenzeichen 314 F 936/97)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die Entscheidung des AG Offenbach am Main vom 21.4.1998 - 314 F 936/97, wird hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahingehend angepasst, dass die Kürzung des Anrechts des Antragstellers bei der ... versicherung ..., Versicherungsnummer: XXX, ab dem 1.4.2010 in Höhe eines Betrages von 332,32 EUR ausgesetzt wird.

Von der Erhebung der Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen hat jeder der Beteiligten selbst zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.987,84 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Mit rechtskräftigem Urteil vom 21.4.1998 hat das AG Offenbach am Main die Ehe der Beteiligten zu 1 und 2 geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Es hat zugunsten der Beteiligten zu 2 von dem Versicherungskonto des Beteiligten zu 1 bei der Beteiligten zu 3 Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 620,57 DM übertragen, bezogen auf das Ehezeitende ... 1997. Eine unter dem Aktenzeichen 314 F 1741/99 vor dem AG Offenbach am Main von der Beteiligten zu 2 gegen den Beteiligten zu 1 erhobene Klage auf Zahlung nachehelichen Unterhalts wurde abgewiesen. In dem anschließenden Berufungsverfahren vor dem OLG Frankfurt schlossen die Beteiligten am 18.2.2005 unter dem Aktenzeichen 5 UF 98/01 einen Vergleich, in welchem der Beteiligte zu 1 sich verpflichtete, an die Beteiligte zu 2 ab Februar 2005 einen monatlichen Unterhaltsbetrag i.H.v. 346 EUR (677 DM) zu zahlen, sowie rückständigen Unterhalt für die Zeit ab Februar 2000. Grundlage war ein auf Seiten des Beteiligten zu 1 angenommenes bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 1.409 EUR ab 1.2.2005 und auf Seiten der Beteiligten zu 2 ein fiktives Einkommen i.H.v. monatlich 600 EUR. Beide Einkommen wurden um einen Erwerbstätigkeitsbonus von 1/7 bereinigt.

Die Beteiligte zu 2 bezieht noch keine Altersrente. Sie bezieht neben der Unterhaltsrente des Beteiligten zu 1 ergänzende Leistungen nach dem SGB XII und hat im Übrigen keine Einkünfte. Der Beteiligte zu 1 bezieht von der Beteiligten zu 3 seit dem 1.2.2010 eine vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte i.H.v. monatlich 1.382,69 EUR brutto. Hiervon werden abgezogen 109,23 EUR Beitragsanteil zur Krankenversicherung und 26,96 EUR Beitrag zur Pflegeversicherung, so dass 1.246,50 EUR zur Auszahlung kommen. Diese Rente berücksichtigt bereits den Abschlag aufgrund der Versorgungsausgleichsentscheidung des AG vom 21.4.1998 um insgesamt 13,0811 Entgeltpunkte. Laut Auskunft der Beteiligten zu 3 würde sich die ungekürzte Bruttorente auf monatlich 1.715,01 EUR belaufen. Hiervon wären in Abzug zu bringen 135,49 EUR Beitragsanteil zur Krankenversicherung und 33,44 EUR Beitragsanteil zur Pflegeversicherung, so dass eine Nettorente von 1.546,08 EUR verbleiben würde.

Mit am 11.3.2010 bei dem AG eingegangenem Schriftsatz beantragt der Beteiligte zu 1 die Aussetzung der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Rentenkürzung im Hinblick auf die bestehende Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beteiligten zu 2.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG dem Antrag gem. § 33 Versorgungsausgleichsgesetz entsprochen, jedoch ohne einen konkreten Betrag zu nennen, um welchen die Kürzung auszusetzen ist. Es hat in den Gründen ausgeführt, dass es einen Unterhaltsanspruch der Beteiligten zu 2 nach wie vor für gegeben erachtet, da der Beteiligte zu 1 der Beteiligten zu 2 die Kürzung seines Einkommens nicht entgegenhalten könne, da er vorzeitig in Rente gegangen sei, ohne dass hierfür zwingende Gründe vorgelegen hätten. Da in den Ausgleich auch eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung einbezogen worden sei und diese nicht unter § 32 VersAusglG falle, sah das AG von der Festlegung eines Betrages, um den die Kürzung auszusetzen ist, ab. Es wird im Übrigen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Mit ihrer Beschwerde machte die Beteiligte zu 3 geltend, dass das AG im Rahmen der Anpassungsentscheidung nach §§ 33, 34 VersAusglG nicht lediglich eine Grundentscheidung über die Aussetzung hätte treffen müssen, sondern konkret den Betrag hätte aussprechen müssen, um den die Kürzung auszusetzen sei. Wegen des weiter gehenden Vortrages wird auf die Beschwerdebegründung Bezug genommen.

Die Beschwer...

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