Entscheidungsstichwort (Thema)

Enforcementverfahren: Kostentragungspflicht für Prüfung der Rechnungslegung auf zweiter Stufe nach teilweiser Aufhebung des Fehlerfeststellungsbescheids

 

Leitsatz (amtlich)

1. Hat das Unternehmen bei der Prüfung seiner Rechnungslegung auf der ersten Stufe die Mitwirkung verweigert, ist es nach § 17c S. 1 FinDAG zur gesonderten Erstattung der der BaFin auf der zweiten Stufe der Prüfung gesamten entstandenen Kosten verpflichtet, auch wenn ein Teil der Fehlerfeststellung der BaFin auf die Beschwerde des Unternehmens aufgehoben worden ist.

2. Weder eine unmittelbare noch entsprechende Anwendung des § 17c S. 2 FinDAG kommt in einem solchen Fall in Betracht.

3. Die Festellungen der BaFin in einem bestandskräftigten Fehlerfeststellungsbescheid zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 108 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 (bzw. zuvor § 37p Abs. 1 S. 2 Nr. 1) WpHG sind für ein nachfolgendes Verfahren der Kostenfestsetzung ebenso bindend wie eine darin bestandskräftig getroffene Kostenlastenentscheidung.

 

Normenkette

FinDAG § 17c; HGB § 342b; WpHG §§ 37p, 108, 113; WpÜG § 48

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Beschwerde wird mit allen im Beschwerdeverfahren gestellten Anträgen zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Beschwerdewert: 70.301,61 EUR.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen, dessen Aktien an der Börse in Frankfurt am Main zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind. Die Beschwerdeführerin ist mit Eintragung in das Handelsregister am 02.12.2013 durch formwechselnde Umwandlung aus der X AG entstanden.

Die seinerzeitige Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (im Folgenden: DPR) führte bei der X AG bzw. nach Umwandlung bei der Beschwerdeführerin von April 2013 bis März 2014 eine stichprobenartige Prüfung nach § 342b Abs. 2 S. 3 Nr. 3 HGB (§ 342b HGB ist seit 31.12.2021 außer Kraft) durch. Gegenstand der Prüfung waren der Konzernabschluss zum 31.12.2012 und der zusammengefasste Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2012. Nach vorausgegangenen Stellungnahmen der X AG sowie einem Unternehmensgespräch teilte die DPR der Beschwerdeführerin unter dem 20.12.2013 das vorläufige Ergebnis der Prüfung und dessen Begründung mit; die DPR stellte darin eine fehlerhafte Rechnungslegung fest. Mit Schreiben vom 03.02.2014 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie mit den von der DPR vorläufig getroffenen Fehlerfeststellungen nicht einverstanden sei. Nach weiterem Schriftwechsel mit der Beschwerdeführerin berichtete die DPR der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 19.03.2014 nach § 342b Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 HGB, dass sie als vorläufiges Ergebnis der Prüfung die Rechnungslegung als fehlerhaft ansehe und die X AG bzw. die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkung bei der Prüfung verweigert habe.

Mit - nicht angefochtenem und bestandkräftig gewordenem - Bescheid vom 14.04.2014 ordnete die Beschwerdegegnerin gemäß den §§ 37o, 37p Abs. 1 S. 2 Nr. 1 WpHG (in der bis zum 02.01.2018 geltenden Fassung, die zu den §§ 107, 108 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 WpHG in der nachfolgend geltenden Fassung inhaltsgleich waren) die Prüfung des Konzernabschlusses zum 31.12.2012 und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2012 der X AG an und legte den Prüfungsumfang fest. Nach Unternehmensgesprächen, einer Anhörung und Stellungnahmen der Beschwerdeführerin stellte die Beschwerdegegnerin mit Bescheid vom 10.03.2015 gemäß § 37q Abs. 1 WpHG (entspricht § 109 WpHG in der ab 03.01.2018 geltenden Fassung) fest, dass der Konzernabschluss der X AG zum 31.12.2012 in vier im Einzelnen unter Ziff. I.1 bis I.4 des Bescheids dargestellten Punkten fehlerhaft sei. Dies betraf folgende hier nur stichwortartig bezeichnete Sachkomplexe:

I.1.

zu niedrig ausgewiesene immaterielle Vermögenswerte;

I.2.

Wertminderungstest für eine zahlungsmittelgenerierende Einheit;

I.3.

fehlende Summenangaben im Konzernanhang;

I.4.

Bewertung einer Beteiligung.

Unter Ziff. II des Fehlerfeststellungsbescheids vom 10.03.2015 ordnete die Beschwerdegegnerin zudem an, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 17c S. 1 und S. 2 FinDAG die Kosten des Verfahrens zu tragen habe, weil deren Rechnungslegung fehlerhaft sei und das Prüfungsergebnis der Beschwerdegegnerin nicht zugunsten des Unternehmens von dem Prüfungsergebnis der DPR abweiche. Die Festsetzung der Kosten der Höhe nach behielt die Beschwerdegegnerin einem gesonderten Bescheid vor.

Gegen den Fehlerfeststellungsbescheid vom 10.03.2015 legte die Beschwerdeführerin mit Anwaltsschreiben vom 20.03.2015 Widerspruch ein und stellte bei dem Senat unter dem 15.07.2015 einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, den der Senat mit Beschluss vom 07.01.2016 zu den Aktenzeichen WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15 (veröffentlicht u. a. bei juris) zurückwies. Nachdem die Beschwerdegegnerin den Widerspruch mit Bescheid vom 07.03.2016 zurückgewiesen hatte, legte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Fehlerfeststellungsbescheid in der Ge...

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