Entscheidungsstichwort (Thema)

GbR als einzutragende Berechtigte einer Zwangshypothek

 

Leitsatz (amtlich)

Die teilrechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann grundsätzlich als Vollstreckungsgläubigerin einzutragende Berechtigte einer Zwangshypothek sein. Die Voraussetzungen der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zugunsten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergeben sich aus § 47 Abs. 2 GBO. Eintragungsgrundlage ist im Falle der Zwangshypothek allein der Vollstreckungstitel nur auf die Gesellschaft, ohne auch deren Gesellschafter vollständig auszuweisen, ist die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dieser Grundlage nicht möglich.

 

Normenkette

GBO §§ 19, 47; GBV § 15; ZPO §§ 866-867

 

Verfahrensgang

AG Bad Homburg

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 4.429,11 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Im betroffenen Grundbuch ist in Abt. I, lfd. Nr. 5b, Herr A zu 1/2 als Eigentümer eingetragen. Die Antragstellerin hat mit Schriftsätzen ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 09.09.2015 und vom 14.09.2015 (Blatt 15/1, 15/6 d.A.) wegen eines Betrages von 4.429,11 EUR nebst Zinsen die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nur lastend auf dem Miteigentumsanteil in Abt. I, lfd. Nr. 5b, beantragt. Wegen der Einzelheiten der Antragstellung wird auf die bezeichneten Schriftsätze des Verfahrensbevollmächtigten Bezug genommen. Vorgelegt hat sie hierzu unter anderem einen gegen den insoweit eingetragenen Miteigentümer A gerichteten Vollstreckungsbescheid des AG Hünfeld vom 09.06.2015 (Bl. 15/2 ff. d.A.). Als Antragsteller weist dieser aus: " B. GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts gesetzlich vertreten durch: Gesellschafterin X-B Gesellschafter B".

Nachdem der Rechtspfleger beim Grundbuchamt ausweislich von Aktenvermerken vom 14.09.2015 und 17.09.2015 (Blatt 15/5 und 15/7 d.A.) gegenüber dem Verfahrensbeteiligten fernmündlich Bedenken an der Gläubigerbezeichnung geäußert hatte, hat er durch den angefochtenen Beschluss (Blatt 15/9 ff. d.A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, den Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wegen § 47 Abs. 2 BGB nur dann als Gläubigerin einer Zwangshypothek eingetragen werden könne, wenn ihre Gesellschafter im Titel benannt seien. Diesen Erfordernissen genüge der vorgelegte Titel nicht. Die Angabe der Vertretungsbefugnis im Vollstreckungsbescheid besage nichts darüber, ob die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch alle Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts seien.

Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 23.09.2015 (Blatt 15/14 ff. d.A.) Beschwerde eingelegt, auf deren Begründung verwiesen wird. Sie rügt im Wesentlichen die Rechtsauffassung des Grundbuchamts als unrichtig und verweist darauf, dass sich der vorgegebene Online-Mahnbescheidsantrag nicht anders ausfüllen lasse als hier geschehen. Ergänzungen und Zusätze seien nicht möglich, so dass - wollte man dem Grundbuchamt folgen - über das Mahnverfahren erwirkte Titel nicht zur Eintragung von Zwangssicherungshypotheken herangezogen werden könnten. Die nunmehr zuständige Rechtspflegerin beim Grundbuchamt hat der Beschwerde ausweislich des Beschlusses vom 08.10.2015 (Blatt 15/23 ff. d.A.) nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Zurückweisungsbeschluss des Grundbuchamts ist gemäß den §§ 71, 73 GBO statthaft und auch ansonsten zuklässig. Die Angabe "Zwischenverfügung vom 14.09.2015" im Tenor des Nichtabhilfebeschlusses des Grundbuchamts dürfte auf einem Schreibfehler beruhen. Eine solche Zwischenverfügung kann der Akte nicht entnommen werden; hiergegen richtet sich die Beschwerde auch nicht.

Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der angefochtene Beschluss des Grundbuchamts ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Grundbuchamt den Eintragungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

Die Voraussetzungen der beantragten Eintragung einer Zwangssicherungshypothek liegen hier nicht vor. Denn es mangelt an einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Bezeichnung der Forderungsgläubigerin in den Eintragungsunterlagen. Die teilrechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann zwar grundsätzlich als Vollstreckungsgläubigerin (§ 750 Abs. 1 ZPO) einzutragende Berechtigte der Zwangshypothek (§§ 866, 867 ZPO) sein. Eintragungsgrundlage ist im Falle der Zwangshypothek allein der Vollstreckungstitel, der insoweit die sonst notwendige Bewilligung des Betroffenen nach § 19 GBO ersetzt (vgl. OLG München Rpfleger 2012, 140, [OLG München 30.09.2011 - 34 Wx 418/11] zitiert nach juris; Demharter, GBO, 29. Aufl., Anhang zu § 44 Rz. 69). Die Voraussetzungen der Eintragung eines Rechts - und damit auch einer Zwangssicherungshypothek - zugunsten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergeben sich ...

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