Leitsatz (amtlich)

Invaliditätsversicherung: Rückforderung der Versicherungsleistung nur bei Vorbehalt der Neubemessung

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 12.02.2015; Aktenzeichen 2-23 O 476/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.09.2019; Aktenzeichen IV ZR 20/18)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.02.2015 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Aktenzeichen: 2-23 O 476/10 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf EUR 51.000,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 22.11.2017 (Bl. 340ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 288ff. d.A.) verwiesen.

Auf die Hinweise des erkennenden Senats hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 12.12.2017 (Bl. 360ff. d.A.) Stellung genommen, auf den verwiesen wird.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - Az.:2-23 O 476/10 - vom 12.02.2015 abzuändern und den Kläger im Rahmen der Widerklage zu verurteilen, an die Beklagte 51.000,00 Euro zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II. Das Rechtsmittel der Beklagten war gemäß § 522 II 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aus-sicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 22.11.2017 (Bl. 340ff. d.A.) verwiesen.

Soweit die Beklagte auf die Hinweise des Senats mit Schriftsatz vom 12.12.2017 Stellung genommen hat, gibt das darin Vorgebrachte, das sich im Wesentlichen auf die Wiederholung ihrer abweichenden Rechtsauffassung beschränkt, keine Veranlassung, von der Einschätzung im Hinweisbeschluss abzuweichen.

Auch aus dem zitierten Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 01.02.2017 (11 U 95/12 - juris) ergibt sich keine abweichende obergerichtliche Rechtsauffassung. Denn dort wurde der Versicherungsnehmer zuvor darauf hingewiesen, dass sich im Rahmen der von ihm gewünschten nachträglichen Überprüfung des Invaliditätsgrades auch Rückzahlungsforderungen gegen ihn ergeben können, was im vorliegenden Fall gerade nicht geschehen ist.

Dass die Erklärung der Beklagten über ihre Leistungspflicht kein Anerkenntnis ist, hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss hinreichend berücksichtigt. Mit der von dem Senat vorgenommenen Auslegung der von der Beklagten gestellten Versicherungsbedingungen für den Fall, dass kein Vorbehalt nach Ziffer 9.1 in Verbindung mit Ziffer 9.4 erklärt wurde, befasst sich die Stellungnahme der Beklagten hingegen nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.

Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts folgt dem bezifferten Berufungsantrag der Beklagten.

Vorausgegangen ist unter dem 22.11.2017 folgender Hinweis (die Red.):

In dem Rechtsstreit

...

wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.02.2015 durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14.12.2017.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Parteien streiten, soweit für das Berufungsverfahren noch von Belang, über einen widerklagend geltend gemachten Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung einer erbrachten Invaliditätsleistung.

Zwischen den Parteien besteht auf der Grundlage der AUB 99 eine private Unfallversicherung. Anfang Oktober 2006 erlitt der Kläger eine subdurale Gehirnblutung, deren Unfallbedingtheit aufgrund eines vom Kläger behaupteten Unfallereignisses vom 05.10.2006 im Streit steht. Mit Regulierungsschreiben vom 22.10.2009 (Bl. 135 d.A.) zahlte die Beklagte an den Kläger einen Betrag von 51.000,00 Euro unter Zugrundelegung eines vorgerichtlich gutachtlich festgestellten Invaliditätsgrades von 50 %.

Die Beklagte hat geltend gemacht, dass das Verletzungsbild des Klägers nicht auf einen Unfall zurückzuführen sei, sondern im Hinblick auf Widersprüche im klägerischen Vortrag alternative Ursachen als Ursache in Betracht kämen. Sie hat ferner gelte...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge