Leitsatz (amtlich)

Die Voranstellung des Namens eines neu aufgenommenen Sozius stellt eine Änderung des Namens der Partnerschaft der Rechtsanwälte dar, so dass die bisher enthaltenen Namen bereits verstorbener Partner nicht länger beibehalten werden dürfen.

 

Normenkette

HGB § 24; PartGG § 2

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 10.08.2004; Aktenzeichen 2-9 T 380/04)

AG Bad Vilbel (Aktenzeichen 5 PR 1096)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 25.000 EUR.

 

Gründe

I. Die seit Juni 2001 in das Partnerschaftsregister eingetragene Antragstellerin meldete unter dem 7.7.2003 den Eintritt zweier weiterer Partner sowie die Änderung des Namens der Partnerschaftsgesellschaft in "A Partnerschaftsgesellschaft" an.

Die Rechtspflegerin des Registergerichts trug lediglich den Eintritt der beiden neuen Partner ein, lehnte nach Anhörung der Rechtsanwaltskammer jedoch mit Beschl. v. 7.6.2004 die Eintragung der Namensänderung ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der neue Name sei nach § 2 Abs. 1 S. 3 PartGG unzulässig, da er weiterhin die Namen zweier bereits verstorbener Partner enthalte und eine nach § 24 Abs. 1 HGB zulässige Firmenfortführung ebenfalls nicht gegeben sei.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin wies das LG mit Beschl. v. 10.8.2004 zurück.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der weiteren Beschwerde, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, die Voranstellung des Namens eines der neu eingetretenen Partner lasse den Firmenkern ebenso unverändert wie der neu gewählte Rechtsformzusatz, da beides für die beteiligten Verkehrskreise nicht zu Zweifeln an der Firmenidentität führe. Dabei sei insb. zu berücksichtigen, dass die seit langem bestehende Übung, die Namen ausgeschiedener, insb. verstorbener Partner einer Rechtsanwaltssozietät im Hinblick auf das Interesse des im Namen enthaltenen Wertes durch die Bestimmungen des PartGG nicht habe in Frage gestellt werden sollen. Wenn nach dem Berufsrecht der Rechtsanwälte sowohl eine Kurzbezeichnung für die Kanzlei als auch isolierte Sach- oder Fantasiebezeichnungen verwendet werden dürften, müsse auch die Hinzufügung des Namens eines neu eingetretenen Partners mit der "... & ..."-Verknüpfung nach den Grundsätzen der "Frankona"-Entscheidung des BGH zulässig sein. Schließlich habe sie an der Hinzufügung des Namens des neu eingetretenen Partners ein schützenswertes Interesse, um den Eintritt des neuen Partners, der sich über lange Jahre hin durch seine berufliche Tätigkeit einen besonderen Namen im rechtsanwaltlichen Bereich erworben habe, sowie dessen besondere Bedeutung für die Sozietät zu verlautbaren.

Die Rechtsanwaltskammer hält in ihrer Stellungnahme den neu gewählten Namen weiterhin für unzulässig.

II. Die zulässige weitere Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

Nach § 2 Abs. 1 S. 1 PartGG muss der Name der Partnerschaft den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Die Namen anderer Personen als der Partner dürfen nach § 2 Abs. 1 S. 3 PartGG nicht in den Namen aufgenommen werden. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 PartGG ist u.a. § 24 HGB entsprechend anzuwenden.

Hiernach haben die Vorinstanzen zunächst zutreffend erkannt, dass der nunmehr gewählte Name als Neubildung wegen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 S. 3 unzulässig ist, da er die Namen zweier bereits verstorbener Partner enthält.

Des Weiteren haben die Vorinstanzen zutreffend entschieden, dass der neu angemeldete Name auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Firmenfortführung nach §§ 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 24 Abs. 1 HGB in das Partnerschaftsregister eingetragen werden kann. Durch die Verweisung auf § 24 HGB sollte nach der Intention des Gesetzgebers den Partnern die auch nach dem firmenrechtlichen Grundsatz der Firmenbeständigkeit zulässige Möglichkeit eröffnet werden, den in dem bisherigen Namen enthaltenen ideellen und materiellen Wert auch bei einer Änderung im Bestand der Partner durch Beibehaltung des bisherigen Namens zu erhalten (BT-Drucks. 12/6152, 11). Es sind deshalb die zu §§ 22 und 24 HGB entwickelten Grundsätze zur identitätswahrenden Firmenfortführung auch für den Namen der Partnerschaftsgesellschaft heranzuziehen (Henssler, PartGG, § 2 Rz. 1; Ulmer in MünchKomm/PartGG, 3. Aufl., § 2 Rz. 2 und 16).

Während früher ein strenger Maßstab angelegt wurde, der nur ganz unwesentliche Änderungen, jedoch keine weiteren Zusätze außer dem Hinweis auf ein Nachfolgeverhältnis erlaubte (RGZ 96, 195; RGZ 133, 318; RGZ 152, 365; RGZ 162, 121; OLG Celle NJW 1976, 2021), wurde dies insb. durch die sog. "Frankona"-Entscheidung des BGH (BGH BGHZ 44, 116 = NJW 1965, 1915) abgemildert. Nach wie vor unterliegt aber das Recht zur Fortführung der bisherigen Firma weitgehenden Einschränkungen. Durch dieses Recht soll dem Inhaber bzw. den Gesellscha...

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