Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostensicherheit für Verfahren auf Aufhebung des Schiedsspruchs

 

Normenkette

ZPO §§ 110, 1059

 

Tenor

Es wird angeordnet, dass die Antragstellerin wegen der Prozesskosten der Antragsgegnerinnen bis zum 5. März 2018 eine Prozesskostensicherheit in Höhe von 560.000,00 EUR zu leisten hat.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin, eine in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässige Gesellschaft, begehrt im vorliegenden Verfahren die Aufhebung eines in einem Schiedsverfahren zwischen den Parteien ergangenen Teil-Schiedsspruchs,

durch den ihre Schiedsklage als unzulässig abgewiesen wurde, sowie eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Schiedsgericht.

Die Antragsgegnerinnen haben in ihrer Erwiderung auf die Antragsschrift der Antragstellerin unter Berufung auf § 110 ZPO die Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit erhoben. Sie machen geltend, dass die Antragstellerin in Deutschland nicht über ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen verfüge. Die Antragsgegnerinnen meinen, § 110 ZPO sei im Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO anwendbar, weil sich der sachliche Anwendungsbereich der Vorschrift auf alle Verfahrensarten erstrecke, in denen eine Kostenerstattung in Betracht komme. Es handele sich bei dem Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO um ein der Sache nach auf eine Gestaltungsklage bezogenes kontradiktorisches Verfahren, bei dem dem Beschleunigungsinteresse kein besonderes Gewicht zukomme, was sich daran zeige, dass das Gesetz in § 1063 Abs. 2 Alt. 1 ZPO zwingend eine mündliche Verhandlung anordne. Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.09.1969 (VII ZR 192/68) ergebe sich, wenn man die Maßstäbe der Entscheidung auf das Aufhebungsverfahren anwende, dass § 110 ZPO für dieses gelten müsse. Zum einen fehle es bei dem Aufhebungsverfahren im Gegensatz zum Vollstreckbarerklärungsverfahren an dem Beschleunigungsinteresse, dass nach der Argumentation des Bundesgerichtshofs mit einem Antrag auf Leistung einer Prozesskostensicherheit nicht vereinbar sei. Zum anderen sei die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren "in zweifacher Weise" der angreifende Teil, weil sie in dem Schiedsverfahren Schiedsklage erhoben habe und den Schiedsspruch nunmehr im Aufhebungsverfahren mit ihren Einwendungen zu Fall bringen wolle.

Die Antragsgegnerinnen beantragen anzuordnen, dass die Antragstellerin den Antragsgegnerinnen wegen der Prozesskosten Sicherheit zu leisten hat, und der Antragstellerin eine Frist zu setzen, binnen derer die Sicherheit zu leisten ist.

Die Antragstellerin beantragt, den Antrag der Antragsgegnerinnen auf Anordnung einer Prozesskostensicherheit gemäß § 110 ZPO abzulehnen.

Die Antragstellerin verweist zunächst darauf, dass ein von den Antragsgegnerinnen im Schiedsverfahren gestellter Antrag auf Anordnung einer Prozesskostensicherheit von dem Schiedsgericht abgelehnt worden sei. Dieses habe die Anwendbarkeit von § 110 ZPO im Schiedsverfahren verneint. Es könne im Schiedsverfahren nach der internationalen und deutschen Praxis grundsätzlich keine Prozesskostensicherheit verlangt werden. Eine Anwendbarkeit des § 110 ZPO sei auch im Rahmen des Aufhebungsverfahrens nach § 1059 ZPO weder gesetzlich noch durch die Rechtsprechung vorgegeben und auch nicht durch die einschlägigen Kommentierungen zu § 110 ZPO zu belegen. Die das Vollstreckbarerklärungsverfahren betreffende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.09.1969 (VII ZR 192/68) müsse für das Aufhebungsverfahren gleichermaßen gelten, zumal es oft vom Zufall abhänge, in welcher Verfahrensform Aufhebungsgründe geltend gemacht würden. Die Vorschrift des § 110 ZPO sei auf Klageverfahren zugeschnitten und in Verfahren nach dem 10. Buch der ZPO nicht anwendbar. Eine analoge Anwendung des § 110 ZPO auf Verfahren, in denen sich die Beteiligten wie Kläger und Beklagte gegenüberstehen, komme nur in Betracht, wenn Sinn und Zweck des Verfahrens dem nicht widersprächen. Es spreche danach gegen eine analoge Anwendung des § 110 ZPO, dass die Vorschrift bereits im Schiedsverfahren nicht anwendbar sei. Im Schiedsverfahren komme die Anordnung einer Sicherheitsleistung lediglich dann in Betracht, wenn ein etwaiger Erstattungsanspruch des Schiedsbeklagten aufgrund außergewöhnlicher Umstände gefährdet erscheine. Entsprechende Maßstäbe müssten auch für das Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO gelten, da der Aufhebungsantrag einziger wirklicher Rechtsbehelf gegen einen Schiedsspruch sei und die im Schiedsverfahren geltenden besonderen Anforderungen nicht im Nachhinein im Aufhebungsverfahren wieder "ausgehebelt" werden dürften. Darüber hinaus werde die internationale Akzeptanz deutscher Schiedsorte beeinträchtigt, wenn mit einer Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit eine signifikante finanzielle Hürde für ein Aufhebungsverfahren gestellt würde. Im Übrigen sei in internationalen Schiedsverfahren mit Schiedsort Deutschland auch die Diskriminierung von Angehörigen nicht zur EU bzw. dem EWR geh...

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