Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Aktenzeichen 5 O 342/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.07.2008; Aktenzeichen XII ZR 158/06)

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten in Anspruch auf Zahlung von rückständigem Mietzins für das Jahr 1999 i.H.v. 379.041,61 EUR und Nebenkosten für 1999 i.H.v. 40.266,04 EUR aus einem gewerblichen Mietverhältnis, welches ursprünglich geschlossen wurde zwischen der A ... mbH & Co. als Vermieterin und der X mbH als Mieterin. Über diese Forderungen führten die Parteien bereits einen Prozess vor dem LG Wiesbaden mit Aktenzeichen 1 O 16/00, der mit rechtskräftigem Urteil des 4. Zivilsenats des OLG Frankfurt, Aktenzeichen 4 U 19/01, abgeschlossen wurde, mit welchem die Klage abgewiesen wurde. Die Klägerin leitet ihren Anspruch im vorliegenden Rechtsstreit aus einer Vertragsübernahme durch die Klägerin auf Vermieterseite und einer Schuldübernahme durch den Beklagten auf Mieterseite ab, während sie im Vorprozess von einer Abtretung ausging. Am 26.7.1995 schlossen die Vermieterin und die Mieterin einen Generalmietvertrag über Büroflächen im C, B-Straße in O1 (im Folgenden GMV I genannt; Bl. 26 ff. d.A.). Der monatliche Nettomietzins betrug umgerechnet 45.219,17 EUR zzgl. Mehrwertsteuer = 52.454,23 EUR. Nach § 4 GMV I hatte die Mieterin die abzurechnenden Nebenkosten zu tragen. Nach § 18 des GMV I, überschrieben mit "Mietbeitrittsverpflichtung", trat der mitunterzeichnende Beklagte gesamtschuldnerisch zusammen mit der Mieterin in sämtliche durch dieses Mietverhältnis begründete Zahlungspflichten persönlich, d.h. haftend mit seinem Privatvermögen, ein. Insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Bl. 44 d.A. Bezug genommen. 1996 firmierte die Vermieterin in "A ... mbH & Co." um (im Folgenden A genannt). Am 27.3.1999 schlossen die Vermieterin und die ... mbH, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist (BI. 80 ff. d.A.), einen weiteren Generalmietvertrag (im Folgenden GMV II genannt) über verschiedene Grundstückskomplexe in mehreren Städten ab. Dieser Vertragskomplex erfasste auch das Grundstück B-Str. in O1. Nach Punkt 5. dieses GMV II waren die Vertragsparteien einig, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin auf Vermieterseite in die in Abs. 3 aufgeführten Mietverträge anstelle der A eintrat. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin sollte die erforderliche Zustimmung der Mieter einholen. Unter Punkt 5.1 ist geregelt, dass der Eintritt der Rechtsvorgängerin der Klägerin in den Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung stand, dass die Mieter (hinsichtlich des Grundstücks B-Straße war dies die X mbH) dem Eintritt der Rechtsvorgängerin der Klägerin als Vermieterin zustimmen. Für den Fall des Scheiterns der Übernahme wegen fehlender Zustimmung eines Mieters schlossen sie in Teil B alternativ eine Mietgarantieverpflichtung ab. Insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Bl. 54 d.A. Bezug genommen. Im Vorprozess war ausweislich des rechtskräftigen Urteils des 4. Zivilsenats des OLG Frankfurt zum Aktenzeichen 4 U 19/01 unstreitig, dass die Mieterin einem Eintritt der Rechtsvorgängerin der Klägerin in den GMV I bereits vorab zugestimmt hatte. § 15 GMV I sieht unter Nr. 2 vor: "Der Vermieter ist ohne Zustimmung des Mieters und jederzeit berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen" (BI. 40 d.A.). Am 29.5.2001 übersandte die Klägerin korrigierte Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 1996, 1997, 1998 und 1999 (BI.18 d.A.) an die Mieterin, woraus sich für das Abrechnungsjahr 1999 ein Nachzahlungsbetrag i.H.v. 40.266 EUR ergab. Mit Schreiben vom 21.4.2004 kündigte der Beklagte ggü. der Klägerin die Mietbeitrittsverpflichtung (Bl. 142 d.A.). Die Mieterin ist inzwischen insolvent. Im ersten Rechtszug hat die Klägerin vorgetragen, es sei kein Klageverbrauch eingetreten. Die Rechtskraft des Urteils des OLG Frankfurt (Az.: 4 U 19101) vom 4.6.2003 stehe der Klage nicht entgegen, da die Klage im Vorprozess einen anderen Streitgegenstand -Forderung aus abgetretenem Recht - habe, während die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit aus eigenem Recht klage. Die Vertragsübernahme sei in Punkt 5.1 GMV II i.V.m. § 15 Nr. 2 GMV I bereits geregelt. Ihre Rechtsvorgängerin sei durch den Generalmietvertrag vom 27.3.1996 mit der A (Übernahmevertrag) in den Generalmietvertrag zwischen A und der X mbH eingetreten als Vermieterin gem. Ziff. 5.1 der Präambel. Die Mieterin habe bereits im Generalmietvertrag vom 26.7.1995 (GMV I) unter § 15 Nr. 2 ihre Zustimmung zur Vertragsübernahme durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin erklärt. Der GMV I sei wirksam. Er habe keiner Beurkundung bedurft, da der Kaufvertrag in Verbindung mit dem GMV I nicht ein typengemischter Vertrag sei. Der GMV I sei durch den Generalbevollmächtigten Dr. D unterschrieben und die fehlende Vollmacht ggü. dem Notar angezeigt worden. Die Genehmigung des im Handelsregister ausgewiesenen persönlich haftenden Gesellschafters Dr. E sei am 18.8.1995 erteilt worden. Im Übrigen sei der Mietvertrag von der Mieterin bis zur ...

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